Stellungnahme der IHK Schleswig-Holstein

Änderung des Unterlassungsklagegesetzes

Die IHK Schleswig-Holstein teilt die Auffassung, dass mit Blick auf einen effektiven Schutz der Persönlichkeitsrechte im Internet ein hohes Datenschutzniveau angestrebt werden sollte. Jedoch sollten die dafür in Betracht kommenden Instrumente mit Augenmaß ausgewählt werden.
So ist der hier vorliegende Entwurf zur Einführung des § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG vollständig entbehrlich sowie systemwidrig. Sämtlich denkbare Datenschutzverstöße können bereits jetzt hinreichend und effektiv von den Datenschutzaufsichtsbehörden verfolgt, geahndet und sogar unterbunden werden. Hier liegt im Übrigen die besondere Kompetenz in Datenschutzfragen, welche nicht durch eine Zersplitterung der Verfolgungszuständigkeiten konterkariert werden sollte.
Verbraucher können sich schon jetzt kostenfrei, schnell und mühelos bei Verstößen an die Datenschutzaufsichtsbehörden wenden, so dass ihrem Rechtsschutzbedürfnis hinreichend Rechnung getragen wird. Dort erhalten sie zudem noch fachkundige Beratung und die nötige Sensibilisierung für Datenschutzfragen in der Onlinewelt, ganz ohne eine kostenpflichtige Mitgliedschaft.
Auch für den Fall, dass Verbraucher selbst ihre Ansprüche in Datenschutzfragen nicht kennen oder wegen Geringfügigkeit nicht verfolgen wollen, so nehmen die Datenschutzaufsichtsbehörden darüber hinaus gleichwohl diese „Verbraucherinteressen“ wahr, in dem sie sogar ohne konkreten Anlass Kontrollen durchführen können.
Ein weiterer Regelungsbedarf hinsichtlich der Verfolgung von Datenschutzverstößen ist nicht nur nicht ersichtlich, sondern verbietet sich sogar aus Gründen der Vermeidung von Doppel- oder Überregulierung, weil keinerlei Mehrwert für den Verbraucher ersichtlich ist.
Die vorgeschlagene Änderung des Unterlassungsklagengesetzes ist schließlich nicht nur systemwidrig, sondern vor allem eine Ausweitung der Möglichkeiten für missbräuchliche Abmahnungen, welche an anderer Stelle wieder mühevoll mittels legislativer Bemühungen eingefangen werden mussten.
Datenschutzgesetze sind keine Verbraucherschutzgesetze (wie die Gerichte zu Recht mehrfach entschieden haben), weshalb nicht umsonst auch unterschiedliche Einrichtungen für die Wahrung der Datenschutz- oder Verbraucherinteressen tätig werden sollen. 
Schlussendlich dürfen auch nicht die Bemühungen um eine Harmonisierung von Datenschutzfragen auf europäischer Ebene unbeachtet bleiben. Dort sieht man die Verfolgungskompetenz ebenfalls bei den extra dafür eingerichteten Datenschutzaufsichtsbehörden.
Veröffentlicht am 29. Juli 2014