Raumordnung

Landesplanung

Europäische Vorgaben und Bundesvorgaben

Die Vorgaben für die Nutzung eines beliebigen Raums in Schleswig-Holstein werden auf verschiedenen Planungsebenen definiert. Neben generellen Vorgaben der Europäischen Raumordnung und des Europäischen Raumordnungskonzepts, müssen auch die Vorgaben der Bundesraumordnung beachtet werden. Sie sind im Raumordnungsgesetz (ROG) und in einem raumordnungspolitischen Orientierungs- und Handlungsrahmen des Bundes zusammengefasst.
Für Vorhaben einzelner Bürger und Unternehmen sind diese übergeordneten Planungsvorgaben in der Regel nur mittelbar bedeutsam.

Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsplan

Das Land Schleswig-Holstein regelt seine allgemeinen Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Landesplanungsgesetz (LaplaG). Dieses Gesetz ist unter anderem die Grundlage für die Fortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) und der Regionalpläne. Der aktuelle Landesentwicklungsplan wurde 2021 fortgeschrieben und legt die Grundlage für die landesweite raumordnerische Entwicklung für die nächsten 15 Jahre. Aktuell erfolgt die Neuaufstellung der Regionalpläne, die aus den im Landesentwicklungsplan aufgestellten Zielen und Grundsätzen abgeleitet und konkretisiert werden. Der LEP ist eine verbindliche Vorgabe für alle nachgeordneten Planungsträger. Er besteht aus Text und Karte und kann auf der Webseite der Landesregierung heruntergeladen werden.
Wesentliche Inhalte des LEP sind die geordnete Entwicklung des Raumes im Hinblick auf Siedlungs- und Bevölkerungsstruktur, gewerbliche Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Freiraumstruktur und Schutz der natürlichen Grundlagen, Tourismus und Erholung sowie Verkehr. Darüber hinaus ergänzt er das Landesplanungsgesetz hinsichtlich der Funktionen und Entwicklungsziele der zentralen Orte und Stadtrandkerne sowie der nicht zentralörtlichen Gemeinden.
Bedeutsam für die Wirtschaft wird der LEP insbesondere dann, wenn große, raumbedeutsame Projekte geplant werden, von denen eine überregionale Ausstrahlung ausgehen könnte und für die entsprechende Raumordnungsverfahren (§ 15 ROG, §§ 14 und 15 LaplaG) einzuleiten sind. Beispiele können sein: große Tourismuszentren, überregional ausstrahlende Einkaufszentren, Kraftwerke, Häfen, Flächen für Windkrafträder. Für die meisten kleinräumigeren Bauvorhaben ist hingegen die Bauleitplanung der Gemeinden entscheidend.

Regionalpläne

Auf der nächsten Planungsebene konkretisiert das Land Schleswig-Holstein seine planerischen Vorstellungen in den zukünftig drei verschiedenen Planungsregionen:
Die Regionalpläne konkretisieren die Vorgaben des Landesentwicklungsplans und berücksichtigen dabei regionale Besonderheiten. Wesentliche Festlegungen betreffen die Entwicklung der Raumstruktur, der regionalen Freiraumstruktur, der regionalen Siedlungsstruktur und der regionalen Infrastruktur. Aufbauend auf dem zentralörtlichen System werden beispielsweise auch einzelnen Gemeinden bestimmte Funktionen (Wohnen, Gewerbe/Industrie, Tourismus), die sie in ihrer eigenen Planung schwerpunktmäßig zu verfolgen haben, zugewiesen. Es gibt differenzierte Zielvorgaben unter anderem zu den Themen Küstenschutz und Klimafolgenanpassung, Gewerbestandorten, Tourismus und Erholung, Rohstoffsicherung, den einzelnen Verkehrsinfrastrukturen, Leitungsnetzen, Abfallentsorgung und mehr. Das Thema Windenergie wurde in separaten Regionalplänen behandelt. Die Regionalpläne setzen den Rahmen für die kommunale Bauleitplanung.
Die Entwürfe der Regionalpläne sind auf der Webseite der Landesregierung zu finden.
Eine unmittelbare Betroffenheit für Unternehmen ist meist nur dann gegeben, wenn die betriebliche Existenz in unmittelbarem Zusammenhang mit den übergeordneten Interessen des Staates steht (Rohstoffabbau, standortabhängige Betriebe in sensiblen Landschaftsteilen wie Werften oder Windkraft, touristische Großanlagen, großflächiger Einzelhandel).

Landschaftsplanung

Parallel zu den Instrumenten der Landesplanung sind die Instrumente der Landschaftsplanung zu beachten. Sie haben das Landesnaturschutzgesetz zur Grundlage. Die Landschaftsplanung soll dazu beitragen, die natürliche Umwelt und Kulturlandschaft aktiv ökologisch zu gestalten und sie nachhaltig zu schützen und zu entwickeln. Das Landschaftsprogramm hat die Aufgabe, landesweit die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes darzustellen und findet in seinen Grundzügen Eingang in den Landesentwicklungsplan. Parallel zu den Regionalplänen stehen die Landschaftsrahmenpläne. Auch sie finden mit ihren wesentlichen Festlegungen Eingang in die jeweiligen Regionalpläne. Mit dem Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz: LNatSchG) und zur Änderung anderer Vorschriften vom 6. März 2007 sind Landschaftsrahmenpläne (§ 5 LNatSchG a. F.) als Instrument der Landschaftsplanung auf der regionalen Ebene entfallen. Diese Aufgabe wird künftig das Landschaftsprogramm in seiner fortgeschriebenen Fassung erfüllen. Bis dahin behalten die vor Inkrafttreten des LNatSchG vom 6. März 2007 festgestellten und veröffentlichten Landschaftsrahmenpläne unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes ihre Gültigkeit. Zur Wahrung der Belange von Natur und Landschaft sind die Gemeinden angehalten, Landschaftspläne parallel zur Bauleitplanung zu entwickeln, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern. Hierbei geht es um eine detaillierte Bestandsaufnahme von Flora und Fauna im Plangebiet, die Festlegung beabsichtigter Entwicklungsziele sowie notwendige Ausgleichsmaßnahmen, wenn die Substanz durch die beabsichtigten Baumaßnahmen beeinträchtigt wird. Die wesentlichen Inhalte müssen in die verbindliche Bauleitplanung der Gemeinde übernommen werden. Für Teilbereiche der Gemeinden sollen mit dem gleichen Ziel Grünordnungspläne aufgestellt werden.
Eine konkrete Betroffenheit einzelner Betriebe ist zumeist nur dann gegeben, wenn es einen unmittelbaren Bezug zwischen der betrieblichen Existenz und schützenswerter Natur und Landschaft gibt.

Zusammenhang Landes- und Landschaftsplan

Landesplanungsebene

Gesamtplanung: Landesraumordnungsplan
Landschaftsplanung: Landschaftsprogramm

Regionale Planungsebene

Gesamtplanung: Regionalpläne I - III
Regionalpläne sind aus dem Landesraumordnungsplan zu entwickeln.
Landschaftsplanung: Landschaftsrahmenpläne
Landschaftsrahmenpläne haben sich an die Vorgaben des Landschaftsprogramms anzupassen.

Kommunale Planungsebene

Gesamtplanung: Flächennutzungspläne/Bebauungspläne
Bauleitpläne haben sich den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Landschaftsplanung: Landschaftspläne/Grünordnungspläne
Landschaftspläne haben sich an die Vorgaben des Landschaftsprogramms und des Landschaftsrahmenplans anzupassen.