Raumordnung
Immissionsschutzrecht
Grundprinzip: Einwirkungsbereich und Nachbarschaft
- Das Immissionsschutzrecht orientiert sich an den tatsächlich vorhandenen Nutzungen im Einwirkungsbereich einer Anlage, nicht allein am Bebauungsplan.
- Wenn von einem Betrieb Störungen ausgehen, wird die gesamte Nachbarschaft in die Betrachtung einbezogen – auch über das B-Plan-Gebiet hinaus.
- Folge: Einschränkende Auflagen sind möglich, zum Beispiel: Fenster und Türen geschlossen halten, Nacht- und Wochenendarbeit untersagen, Investitionspflichten zur Emissionsminderung.
- Ansatzpunkte sind alle betrieblichen Immissionen – unabhängig davon, ob die Anlage genehmigungsbedürftig nach BImSchG ist oder nicht.
Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 ff. BImSchG)
- Genehmigung für Neu-, Erweiterungs- oder Ersatzinvestitionen wird nur erteilt, wenn schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sind.
- Stand der Technik ist Mindestvoraussetzung.
- Neu seit 2024: Genehmigung kann versagt werden, wenn das Vorhaben Natura-2000-Gebiete oder Vogelschutzgebiete beeinträchtigt und kein Ausgleich möglich ist (§ 34 BNatSchG).
- Digitalisierung: Antragstellung und Kommunikation erfolgen zunehmend elektronisch (§ 10 BImSchG, OZG-Umsetzung).
Betriebslärm
- Maßgeblich sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm.
- Schutzgrad richtet sich nach Gebietstyp (Industriegebiete weniger, Wohngebiete stark).
- Bei abweichender tatsächlicher Nutzung ist diese maßgeblich, inkl. voraussehbarer Entwicklung.
- Update: TA Lärm wird derzeit novelliert, um EU-Vorgaben (IED 2.0) und Klimaschutzaspekte einzubeziehen.
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG)
- Auch hier gelten Lärmschutzauflagen, zum Beispiel Nachtfahrverbote.
- Maßstab: VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1.
- Grundsätze zur Schutzbedürftigkeit wie bei TA Lärm.
Luftverunreinigungen
- Für genehmigungsbedürftige Anlagen gilt die TA Luft.
- Schadstoffbezogene Emissions- und Immissionswerte sind einzuhalten.
- Geruchsbelästigungen: In SH gilt die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL); oft sind Gutachten erforderlich.
- Update: TA Luft wird bis 2026 an EU-Vorgaben angepasst (IED 2.0).
Weitere Immissionen
- Licht, Erschütterungen, Wasserrechtliche Anforderungen (Wasserschutzgebietsverordnungen, VAwS) bleiben relevant.
- Neu: Landeswassergesetz SH (2024) berücksichtigt Klimaanpassung und Starkregenrisiken.
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
- Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen.
- Auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen benötigen ggf. eine baurechtliche Genehmigung mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen.
Wichtige Neuerungen seit 2024
- BNatSchG-Novelle: Natura-2000-Schutz als Genehmigungskriterium.
- Digitalisierung: Elektronische Antragsverfahren verpflichtend (§ 10 BImSchG).
- IED 2.0: Strengere Betreiberpflichten, Klimaschutzintegration, neue Emissionsstandards.
- SH-Landesrecht: Anpassungen in LBO und Wasserschutzrecht.