Raumordnung

Immissionsschutzrecht

Das Immissionsschutzrecht orientiert sich an den tatsächlich vorhandenen Nutzungen in der Nachbarschaft. Wenn folglich von einem Betrieb Störungen auf benachbarte Nutzungen ausgehen, so wird die gesamte Nachbarschaft im Einwirkungsbereich dieser Störungen in die Betrachtung einbezogen. Ein solcher Einwirkungsbereich kann über das B-Plan-Gebiet hinausgehen.
Die Folge sind dann oft einschränkende Auflagen für den Betrieb. Das Spektrum der Auflagen kann hier nur angedeutet werden. Es reicht von der Anordnung, dass Fenster und Türen geschlossen zu halten sind, bis zu Investitionsgeboten oder dem Verbot von Nacht- und Wochenendarbeit. Ansatzpunkte können alle betrieblichen Immissionen bieten, egal ob diese von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) oder von normaler betrieblicher Betätigung ausgehen.

Genehmigungsbedürftige Anlagen 

Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach BImSchG wird die Genehmigung für Neu-, Erweiterungs- oder Ersatzinvestitionen davon abhängig gemacht, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der Anlagen nicht hervorgerufen werden können. Es reicht nicht immer aus, wenn nur die nach dem Stand der Technik möglichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Durch die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes kann die Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anlage zukünftig auch versagt werden, wenn diese einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Anlagen zu einer Beeinträchtigung von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung oder Vogelschutzgebieten führt und diese Beeinträchtigung nicht ausgeglichen werden kann.

Betriebslärm

Bei Betriebslärm sind die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einzuhalten. Die TA Lärm enthält Vorschriften zur Beurteilung von Geräuschemissionen und -immissionen für genehmigungsbedürftige Anlagen. Es werden Immissionsrichtwerte festgelegt, wobei die TA Lärm die einzelnen Baugebietstypen unterschiedlich schützt - Industriegebiete wenig, Wohngebiete stark. Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen. Auch wenn kein Bebauungsplan existiert, muss die tatsächliche bauliche Nutzung zugrundegelegt und eine voraussehbare Änderung der baulichen Nutzung berücksichtigt werden.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Auch für Anlagen und Betriebstätigkeiten, die nach BImSchG nicht genehmigungsbedürftig sind, hat das Immissionsschutzrecht unmittelbare Bedeutung (vgl. § 22 BImSchG). So beim Lärm, etwa in Form von Lärmschutzauflagen, wenn Betriebslärm die Nachbarschaft stört (etwa Verbot der Nachtschichten oder Nachtfahrverbot). In diesen Fällen ist die VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 zur Beurteilung der Lärmimmission heranzuziehen. Dabei gelten die gleichen Grundsätze zur Definition und Schutzbedürftigkeit eines Gebietes wie bereits zur TA Lärm ausgeführt. Dies zeigt, wie wichtig es auch für Betriebe ist, die keine genehmigungsbedürftigen Anlagen betreiben, die Planungs- und Bautätigkeit in der Nachbarschaft aufmerksam zu beobachten und sich notfalls dagegen zu wehren. Gerade im Hinblick auf Lärm gibt es eine Fülle komplizierter Einzelfragen, die im konkreten Fall durch eine fachliche Beratung, z. B. bei der IHK geklärt werden sollte.

Luftverunreinigungen

Bei Luftverunreinigungen wird bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) herangezogen. Sie enthält Regelungen zur Reinhaltung der Luft; so sind beispielsweise für bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen schadstoffbezogene Emissionswerte und für bestimmte Schadstoffe Immissionswerte angegeben. Für die Beurteilung von Geruchsbelästigungen wird in Schleswig-Holstein die Geruchsimmissionsrichtlinie zugrunde gelegt. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass aufwändige Geruchsimmissionsgutachten erstellt werden müssen, um die Genehmigungsfähigkeit nachzuweisen.
Weitere Themen im Immissionsschutzrecht können im Einzelfall Lichtimmissionen und Erschütterungen sein. Neben der immissionsschutzrechtlichen Zulassung von Vorhaben sollten Sie auch die wasserrechtliche Zulässigkeit prüfen. Zu beachten sind hier insbesondere die Wasserschutzgebietsverordnungen und die Anlagenverordnung (VAwS). Ihre IHK kann Ihnen Auskunft über die ausgewiesenen Wasserschutzgebiete geben. Bestehen Zweifel, ob ein Vorhaben in einem Wasserschutzgebiet liegt oder nicht, sollte daher Rücksprache mit einem IHK-Berater geführt werden
Im Zusammenhang mit dem Immissionsschutzrecht ist noch darauf hinzuweisen, dass durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte, auch gewerbliche Vorhaben, von denen besondere Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Zudem bedürfen immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen dennoch einer baurechtlichen Genehmigung, die dann gegebenenfalls imissionsschutzrechtliche Auflagen enthält.