Raumordnung

Immissionsschutzrecht

Grundprinzip: Einwirkungsbereich und Nachbarschaft

  • Das Immissionsschutzrecht orientiert sich an den tatsächlich vorhandenen Nutzungen im Einwirkungsbereich einer Anlage, nicht allein am Bebauungsplan.
  • Wenn von einem Betrieb Störungen ausgehen, wird die gesamte Nachbarschaft in die Betrachtung einbezogen – auch über das B-Plan-Gebiet hinaus.
  • Folge: Einschränkende Auflagen sind möglich, zum Beispiel: Fenster und Türen geschlossen halten, Nacht- und Wochenendarbeit untersagen, Investitionspflichten zur Emissionsminderung.
  • Ansatzpunkte sind alle betrieblichen Immissionen – unabhängig davon, ob die Anlage genehmigungsbedürftig nach BImSchG ist oder nicht.

Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 ff. BImSchG)

  • Genehmigung für Neu-, Erweiterungs- oder Ersatzinvestitionen wird nur erteilt, wenn schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sind.
  • Stand der Technik ist Mindestvoraussetzung.
  • Neu seit 2024: Genehmigung kann versagt werden, wenn das Vorhaben Natura-2000-Gebiete oder Vogelschutzgebiete beeinträchtigt und kein Ausgleich möglich ist (§ 34 BNatSchG).
  • Digitalisierung: Antragstellung und Kommunikation erfolgen zunehmend elektronisch (§ 10 BImSchG, OZG-Umsetzung).

Betriebslärm

  • Maßgeblich sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm.
  • Schutzgrad richtet sich nach Gebietstyp (Industriegebiete weniger, Wohngebiete stark).
  • Bei abweichender tatsächlicher Nutzung ist diese maßgeblich, inkl. voraussehbarer Entwicklung.
  • Update: TA Lärm wird derzeit novelliert, um EU-Vorgaben (IED 2.0) und Klimaschutzaspekte einzubeziehen.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG)

  • Auch hier gelten Lärmschutzauflagen, zum Beispiel Nachtfahrverbote.
  • Maßstab: VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1.
  • Grundsätze zur Schutzbedürftigkeit wie bei TA Lärm.

Luftverunreinigungen

  • Für genehmigungsbedürftige Anlagen gilt die TA Luft.
  • Schadstoffbezogene Emissions- und Immissionswerte sind einzuhalten.
  • Geruchsbelästigungen: In SH gilt die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL); oft sind Gutachten erforderlich.
  • Update: TA Luft wird bis 2026 an EU-Vorgaben angepasst (IED 2.0).

Weitere Immissionen

  • Licht, Erschütterungen, Wasserrechtliche Anforderungen (Wasserschutzgebietsverordnungen, VAwS) bleiben relevant.
  • Neu: Landeswassergesetz SH (2024) berücksichtigt Klimaanpassung und Starkregenrisiken.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

  • Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen.
  • Auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen benötigen ggf. eine baurechtliche Genehmigung mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen.

Wichtige Neuerungen seit 2024

  • BNatSchG-Novelle: Natura-2000-Schutz als Genehmigungskriterium.
  • Digitalisierung: Elektronische Antragsverfahren verpflichtend (§ 10 BImSchG).
  • IED 2.0: Strengere Betreiberpflichten, Klimaschutzintegration, neue Emissionsstandards.
  • SH-Landesrecht: Anpassungen in LBO und Wasserschutzrecht.