Raumordnung

Bauleitplanung der Gemeinden

Die Bauleitplanung gestaltet eine nachhaltige Stadtentwicklung der Gemeinden. Soziales, Wirtschaft und Umweltschutz werden in die Planung einbezogen.

Wozu dient Bauleitplanung?

Die Bauleitplanung soll die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde nach den Vorschriften des Baugesetzbuches vorbereiten und leiten. Sie regelt also die zulässige Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde und ist das planungsrechtliche Instrumentarium einer Gemeinde für ihre städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Grundsätzlich hat die Bauleitplanung zum Ziel, die städtebauliche Entwicklung zu ordnen, eine sozial gerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern.
Die Bauleitplanung ist für die Unternehmen von weitreichender Bedeutung. Sie legt fest, ob und wie ein Grundstück bebaut oder genutzt werden darf. 

Was sind Bauleitpläne?

Der Bauleitplan ist der Oberbegriff für die vom Baugesetzbuch (BauGB) definierten Instrumente zur vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung.

Möglichkeiten der Einflussnahme

Alle Bauleitpläne (F-Pläne, B-Pläne, Städtebauliche Verträge, VuE-Pläne) müssen bei ihrer Aufstellung im Wesentlichen die gleichen Verfahrensschritte durchlaufen. Der Gesetzgeber hat das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen streng formalisiert. Verfahrensfehler können dazu führen, dass der Bauleitplan unwirksam ist. Geregelt ist das Verfahren in den §§ 2 bis 13a BauGB.

Beispielverfahren Bauleitplanung

1. Bauvoranfrage

Ein Unternehmen stellt eine Bauvoranfrage für eine Ansiedlung im unbeplanten Innenbereich einer Gemeinde. Das Bauamt der Gemeinde prüft daraufhin, ob die Aufstellung eines B-Plans erforderlich ist. Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung eines B-Plans besteht aber nicht. 

2. Aufstellungsbeschluss

Nach Prüfung durch die Verwaltung fasst der Gemeinderat/Bauausschuss einen Aufstellungsbeschluss, der ortsüblich im Amtsblatt der Gemeinde bekannt werden muss. In der Regel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB), zu denen auch die IHK zählt, gleichzeitig beteiligt. 

3. Vorentwurf

Das Bauamt bzw. das beauftragte Planungsbüro erarbeiten im Rahmen der Vorgaben des F-Plans und unter Abwägung etwaiger Stellungnahmen aus der ersten Beteiligungsrunde einen Vorentwurf. 

4. Beteiligung

Nach der Zustimmung durch den Gemeinderat muss frühzeitig die Öffentlichkeit beteiligt und über die Ziele und Zwecke der Planung sowie mögliche Alternativen unterrichtet werden. Dabei muss aber Gelegenheit bestehen, Meinungen zu äußern. Parallel hierzu ist auch eine zweite Anhörung der TöB durchzuführen. 

5. Abwägung

Die Verwaltung prüft die in beiden Anhörverfahren geäußerten Bedenken und Anregungen und legt diese dem Gemeinderat vor. Dieser wägt alle Bedenken und Anregungen gegeneinander ab und entscheidet über mögliche Entwurfsänderungen. 

6. Entwurf

Der erarbeitete Entwurf muss nach dem Beschluss öffentlich ausgelegt werden (mind. einen Monat, im vereinfachten oder beschleunigten Verfahren zwei Wochen). Dauer und Ort sind mind. eine Woche vorher im Amtsblatt bekannt zu machen. Während der Auslegungsfrist haben alle Bürger die Möglichkeit, die Pläne und deren Begründung einzusehen und Bedenken oder Anregungen vorzubringen. 

7. Beschluss

Der Gemeinderat beschließt nach Abwägung aller vorgetragenen öffentlichen und privaten Belange die endgültige Fassung des B-Plans in Form einer Gemeindesatzung. Bei wesentlichen Änderungen muss das Verfahren noch einmal durchgeführt werden. 
Der beschlossene B-Plan muss der höheren Planungsbehörde in der Regel nicht mehr angezeigt werden. Genehmigungspflichtig sind aber 
  • alle F-Pläne, 
  • solche B-Pläne, die nicht aus dem F-Plan entwickelt worden sind, 
  • Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, wenn nicht aus dem F-Plan entwickelt, 
  • Außenbereichssatzungen (§ 35 Abs. 6 BauGB)
Das Ministerium prüft in solchen Fällen, ob Ziele der Raumordnung, der Landesplanung oder der Regionalplanung verletzt werden. Sofern keine Genehmigungspflicht gegeben ist und/oder das Ministerium keine Rechtsverletzung geltend macht (ansonsten erneutes Verfahren), muss der B-Plan in seiner endgültigen Fassung im Amtsblatt bekanntgemacht werden. Er erhält damit Rechtskraft. Das gesamte Verfahren von der Bauvoranfrage bis zum Inkrafttreten des B-Plans ist zeit- und verwaltungsaufwendig. Es gewährleistet jedoch, dass die Betroffenen zu einem frühen Zeitpunkt von den Absichten der Kommunen erfahren und mehrmals die Möglichkeit erhalten, Bedenken und Anregungen zu äußern.
Unternehmen sollten laufend darauf achten, ob für ihren Standort F- und B-Pläne entwickelt und beschlossen werden sollen. Dies gilt ebenso für die nähere Umgebung, da zum Beispiel eine heranrückende Wohnbebauung genauso zu Problemen führen kann wie eine unmittelbare Überplanung des Betriebsgrundstücks. Auch wenn ein Bauleitplan die derzeitige Situation noch nicht nachteilig beeinflusst, so sollte doch geprüft werden, ob möglicherweise spätere Betriebserweiterungen oder Produktionsumstellungen erschwert oder verhindert werden. Auch betroffene Unternehmen können bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und später bei der öffentlichen Auslegung Einsicht in die Pläne nehmen und sich dazu äußern. Um ggf. gerichtlich gegen den betreffenden Plan vorzugehen ist eine Stellungnahme des Unternehmens erforderlich. Sofern Bedenken bestehen, ist es sinnvoll, sich auch mit der Industrie- und Handelskammer (IHK) in Verbindung zu setzen. Die IHK kann zu jedem F- und B-Plan eine Stellungnahme aus Sicht der Gesamtwirtschaft des IHK-Bezirks abgeben.
Die Vorschriften für die Aufstellung und den Inhalt von Bauleitplänen finden sich im Wesentlichen im BauGB und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO). B-Pläne legen fest, wie die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs genutzt werden dürfen. Dabei geht es nicht allein um die Möglichkeit und das Maß der Bebaubarkeit, ausgewiesen werden u. a. auch sämtliche Verkehrsflächen, Grün- und Erholungsflächen, landwirtschaftliche Nutzflächen, Schulen, Kindergärten, Häfen, Krankenhäuser und andere öffentliche Einrichtungen. B-Pläne sind unterschiedlich detailliert. Die Spannbreite reicht von sehr komplexen gestalterischen, die Nutzung einschränkenden Festlegungen in dicht bebauten Innenstadtlagen bis zu einfachen, übersichtlichen Plänen in ländlichen Gemeinden, die sich auf das Maß und die Lage von zu errichtenden Gebäuden beschränken. Als beplant gelten nur solche Standorte, für die ein rechtskräftiger B-Plan besteht. Das bloße Vorhandensein eines F-Plans bedeutet nicht, dass ein Standort beplant ist. Teilgebiete einer Gemeinde, für die kein gültiger Bebauungsplan besteht, werden als unbeplanter Bereich bezeichnet. Unterschieden wird dabei zwischen Innenbereich (im Zusammenhang bebaute Ortsteile) und Außenbereich (siehe Kapitel 2.6 und 2.7 auf Seite 15). Zur Abschätzung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks sollte geprüft werden, ob es nach Planungsrecht richtig eingestuft ist. Vor allem bei einer gewerblichen Nutzung kommt es sehr darauf an, ob diese zulässig und ob die Umgebung so beschaffen ist, dass sie möglichen Anforderungen des Immissionsschutzrechts genügt. Welche Nutzung in welchem Baugebiet zulässig ist, bestimmen die §§ 1 bis 11 der BauNVO. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Bestimmungen der BauNVO zu Bauflächen und Baugebiete.

F-Plan: Allgemeine Art der baulichen Nutzung  

B-Plan - Wohnbauflächen

Kleinsiedlung einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten; landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen; Gartenbaubetriebe; die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Spielewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe
Ausnahmsweise: sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen; Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke; Tankstellen; nicht störende Gewerbegebiete
Wohngebäude; Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen
Ausnahmsweise: Läden und nicht störende Handwerksbetreibe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes; sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Wohngebäude; die der Versorgung dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe; Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
Ausnahmsweise: Betriebe des Beherbergungsgewerbes; sonstige nicht störende Gewerbebetriebe; Anlagen für Verwaltungen; Gartenbaubetriebe; Tankstellen
Wohngebäude; Läden; Betriebe des Beherbergungsgewerbes; Schank- und Speisewirtschaften; sonstige Gewerbebetriebe; Geschäfts- und Bürogebäude; Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
Ausnahmsweise: Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung; Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind; Tankstellen

B-Plan - Gemischte Bauflächen

Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude; Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen; sonstige Wohngebäude; Betriebe zur Bearbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse; Einzelhandelsbetriebe; Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes; sonstige Gewerbebetriebe; Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke; Gartenbaubetriebe; Tankstellen
Ausnahmsweise: Vergnügungsstätten
Wohngebäude; Geschäfts- und Bürogebäude; Einzelhandelsbetriebe; Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes; sonstige Gewerbebetriebe; Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, soziale, gesundheitliche, kulturelle und sportliche Zwecke; Gartenbaubetriebe; Tankstellen; Vergnügungsstätten (in gewerblich geprägten Bereichen)
Ausnahmsweise: Vergnügungsstätten in anderen Bereichen
Wohngebäude; Geschäfts- und Bürogebäude; Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes; sonstige Gewerbebetriebe; Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
Ausnahmsweise: Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind; Tankstellen
Geschäfts-, Büro-, und Verwaltungsgebäude; Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten; sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe; Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke; Tankstelen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen; Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter; sonstige Wohnungen
Ausnahmsweise: andere Tankstellen; andere Wohnungen

B-Plan - Gewerbliche Bauflächen

Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe; Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude; Tankstellen; Anlagen für sportliche Zwecke
Ausnahmsweise: Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebereich zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind; Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke; Vergnügungsstätten
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe; Tankstellen
Ausnahmsweise: Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebereich zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind; Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

B-Plan Sonderbauflächen

Erholungsgebiete wie Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete. Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für Fremdenbeherbergung; Ladengebiete; Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe; Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse; Hochschulgebiete; Klinikgebiete; Hafengebiete; Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen; Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe, sonstige großflächige Handelsbetriebe
Bei einer Wohnung in einem Allgemeinen Wohngebiet (WA), kann die Nutzung der Wohnung für gewerbliche Zwecke unzulässig sein. Ist die gewerbliche Nutzung nicht unzulässig, wird sie aber im Regelfall zumindest genehmigungsbedürftig sein. Noch restriktiver als in Allgemeinen Wohngebieten sind die Einschränkungen für gewerbliche Tätigkeiten – nicht nur in Wohnungen – innerhalb von Reinen Wohngebieten (WR).
Der B-Plan kann die Ausnahmebebauung, die in den Abs. 3 der §§ 2 bis 9 BauNVO festgelegt sind, ausschließen. So heißt es in § 1 Abs. 6 BauNVO: „Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, 1. nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden“. Ist ein solcher Ausschluss in einem B-Plan festgesetzt, besteht die Möglichkeit eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB anzustreben, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Wer Wohnräume in Wohngebieten zu gewerblichen Zwecken nutzt (Existenzgründer oder Unternehmer am häuslichen Schreibtisch), sollte sich beim zuständigen Bauamt dringend über die Möglichkeit zur Nutzung der Wohnung für gewerbliche Zwecke informieren.

Weitere Festlegungen eines Bebauungsplans

Innerhalb der festgelegten Baugebiete bestimmt der B-Plan die Lage, Größe und die Gestaltung der Baukörper.
Einschneidend für Gewerbebetriebe können besondere Auflagen zur Gestaltung des Grundstücks werden. Zu denken ist an aufwendige Pflanz- und Pflegegebote, an Zufahrtsregelungen für LKW oder an Einschränkungen bei der Freiflächenlagerung. Insbesondere der Handel ist häufig betroffen von detaillierten Sortimentsbegrenzungen, mit denen oftmals Innenstadtstandorte – zumeist richtigerweise – geschützt werden solle.

Planungsrecht bei gewerblicher Nutzung 

Die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben in den unterschiedlichen Baugebieten ist abhängig von ihrem jeweiligen Störungsgrad, vor allem der Lärm-, Abgas- oder Geruchsbelästigung. Der Störungsgrad wird dabei nur allgemein beschrieben und lässt oft einen breiten Spielraum für Interpretationen.

Hinweise zum unbeplanten Innenbereich

Um unbeplanten Innenbereich, in Bereichen also, für die es keinen rechtskräftigen B-Plan gibt, ist ein Bauvorhaben immer dann zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 BauGB). Wenn der Charakter dieser Umgebung einem bestimmten Gebietstyp der BauNVO entspricht, so kommen dessen Vorschriften zum Tragen. In der Praxis gibt es gerade bei der Anwendung des § 34 BauGB erhebliche Schwierigkeiten und Unsicherheiten. Mehr Rechtssicherheit bietet also ein B-Plan. Auslegungsschwierigkeiten gibt es häufig bei der Frage, ob ein Grundstück noch zum unbeplanten Innenbereich oder bereits zum Außenbereich gehört. Auch bei solchen Zweifelsfragen empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der IHK.

Hinweise zum Außenbereich

Im Außenbereich ist das Bauen gemäß § 35 BauGB grundsätzlich nicht zulässig. Die Formulierungen des Gesetzestexts lassen vermuten, dass in der Praxis für viele Vorhaben Ausnahmen zum Tragen kommen könnten. Es muss jedoch nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Bauvorhaben nur in ganz wenigen Fällen möglich sind. Solche Ausnahmen bestehen für so genannte „privilegierte Vorhaben“. Dazu zählen im gewerblichen Bereich im Wesentlichen nur standortgebundene Betriebe wie Kalk- und Kiesabbau, Abdeckereien, vorhandene Ausflugslokale sowie Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung von Wind- und Wasserenergie und der Nutzung solarer Strahlungsenergie. Andere Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn dem der Flächennutzungsplan, der Landschaftsschutz oder andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei bereits bestehenden Betrieben dürfen angemessene bauliche Erweiterungen vorgenommen werden, wenn diese notwendig sind, um die Fortführung des Betriebes zu sichern.
An die IHK werden häufig Fälle herangetragen, in denen Unternehmer aufgrund nicht ausreichender Detailkenntnis des § 35 BauGB irrtümlich von einer Bau- oder Erweiterungsmöglichkeit ihres Betriebes im Außenbereich ausgegangen sind.