Bauleitplanung der Gemeinden
Die Bauleitplanung gestaltet eine nachhaltige Stadtentwicklung der Gemeinden. Soziales, Wirtschaft und Umweltschutz werden in die Planung einbezogen.
Wozu dient Bauleitplanung?
Die Bauleitplanung soll die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde nach den Vorschriften des Baugesetzbuches vorbereiten und leiten. Sie regelt also die zulässige Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde und ist das planungsrechtliche Instrumentarium einer Gemeinde für ihre städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Grundsätzlich hat die Bauleitplanung zum Ziel, die städtebauliche Entwicklung zu ordnen, eine sozial gerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern.
Die Bauleitplanung ist für die Unternehmen von weitreichender Bedeutung. Sie legt fest, ob und wie ein Grundstück bebaut oder genutzt werden darf.
Was sind Bauleitpläne?
Der Bauleitplan ist der Oberbegriff für die vom Baugesetzbuch (BauGB) definierten Instrumente zur vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung.
- Flächennutzungsplan
Als vorbereitender Bauleitplan (§ 5 BauGB) wird der Flächennutzungsplan (F-Plan) in der Regel für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt und soll die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darstellen. Der F-Plan begründet keine Rechte für den Bürger, bindet aber die Gemeinde und die Fachplanungsbehörden bei ihren weiteren Planungen. Zum F-Plan gehört eine Begründung.
- Bebauungsplan
Der Bebauungsplan (B-Plan) dagegen ist der verbindliche Bauleitplan (§ 8 BauGB). Er wird jeweils für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt und gibt als Festsetzung Art und Maß der möglichen baulichen Nutzung im Detail wieder. Die Inhalte des B-Plans müssen daher mit den Inhalten des F-Plans vereinbar sein. Der B-Plan ist rechtsverbindlich gegenüber jedermann. Er wird ebenso wie der F-Plan durch einen Beschluss der Gemeindevertretung als Satzungsrecht der Gemeinde verabschiedet. Die Aufstellung eines B-Plans erfolgt in einem besonders geregelten Verfahren (§§ 2 ff BauGB, siehe Kapitel 2.3 auf Seite 8). Ein B-Plan muss begründet werden.
- Städtebauliche Vertrag
Der Städtebauliche Vertrag (§ 11 BauGB) ist eine Kombination aus Baurecht und Erschließungsrecht. Es ist ein vereinfachtes Verfahren, bei dem einem privaten Träger per Vertrag die Realisierung eines bestimmten Vorhabens übertragen wird. Hiervon wird zumeist dann Gebrauch gemacht, wenn bei sehr komplexen Vorhaben zuvor schwierige Grundstücksverhältnisse (Zusammenlegung, Neuzuschnitt, Sanierung) zu klären, vorbereitende Maßnahmen erforderlich oder umfangreiche städtebauliche Planungen zu erarbeiten sind. Der private Träger organisiert die Vorbereitung und Durchführung auf eigene Kosten. Die Sicherung der gemeindlichen Ziele und Vorgaben sowie insbesondere auch die Mitwirkungsrechte der Bevölkerung sind in enger Abstimmung mit der Gemeinde sicherzustellen. Der Städtebauliche Vertrag bedarf der Schriftform. Er ist durch die Gemeindevertretung zu beschließen. Das Verfahren ist ansonsten weitgehend identisch mit dem von F- und B-Plänen. Von einem Städtebaulichen Vertrag kann immer dann Gebrauch gemacht werden, wenn über das eigentliche Ziel (z. B. Errichtung einer Produktionsstätte an einer bestimmten Stelle) Einigkeit besteht, die Details der Planung aber noch aufwendig erarbeitet werden müssen.
- Vorhaben- und Erschließungsplan
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VuE-Plan, § 12 BauGB), ist ebenfalls eine Kombination aus Baurecht und Erschließungsrecht. Auch hier überträgt die Gemeinde einem Vorhabenträger die Durchführung eines bestimmten Vorhabens einschließlich der dafür notwendigen Erschließung. Grundlage ist ein zuvor mit der Gemeinde abgestimmter Vertrag. Der Träger verpflichtet sich darin zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist. Er trägt sämtliche Planungs- und Erschließungskosten. Ergebnis ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan. Von einem VuE-Plan kann immer dann Gebrauch gemacht werden, wenn über das zu errichtende Objekt bis in die Details weitgehend Einigkeit besteht.
Möglichkeiten der Einflussnahme
Alle Bauleitpläne (F-Pläne, B-Pläne, Städtebauliche Verträge, VuE-Pläne) müssen bei ihrer Aufstellung im Wesentlichen die gleichen Verfahrensschritte durchlaufen. Der Gesetzgeber hat das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen streng formalisiert. Verfahrensfehler können dazu führen, dass der Bauleitplan unwirksam ist. Geregelt ist das Verfahren in den §§ 2 bis 13a BauGB.
Beispielverfahren Bauleitplanung
Der beschlossene B-Plan muss der höheren Planungsbehörde in der Regel nicht mehr angezeigt werden. Genehmigungspflichtig sind aber
- alle F-Pläne,
- solche B-Pläne, die nicht aus dem F-Plan entwickelt worden sind,
- Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, wenn nicht aus dem F-Plan entwickelt,
- Außenbereichssatzungen (§ 35 Abs. 6 BauGB)
Das Ministerium prüft in solchen Fällen, ob Ziele der Raumordnung, der Landesplanung oder der Regionalplanung verletzt werden. Sofern keine Genehmigungspflicht gegeben ist und/oder das Ministerium keine Rechtsverletzung geltend macht (ansonsten erneutes Verfahren), muss der B-Plan in seiner endgültigen Fassung im Amtsblatt bekanntgemacht werden. Er erhält damit Rechtskraft. Das gesamte Verfahren von der Bauvoranfrage bis zum Inkrafttreten des B-Plans ist zeit- und verwaltungsaufwendig. Es gewährleistet jedoch, dass die Betroffenen zu einem frühen Zeitpunkt von den Absichten der Kommunen erfahren und mehrmals die Möglichkeit erhalten, Bedenken und Anregungen zu äußern.
Unternehmen sollten laufend darauf achten, ob für ihren Standort F- und B-Pläne entwickelt und beschlossen werden sollen. Dies gilt ebenso für die nähere Umgebung, da zum Beispiel eine heranrückende Wohnbebauung genauso zu Problemen führen kann wie eine unmittelbare Überplanung des Betriebsgrundstücks. Auch wenn ein Bauleitplan die derzeitige Situation noch nicht nachteilig beeinflusst, so sollte doch geprüft werden, ob möglicherweise spätere Betriebserweiterungen oder Produktionsumstellungen erschwert oder verhindert werden. Auch betroffene Unternehmen können bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und später bei der öffentlichen Auslegung Einsicht in die Pläne nehmen und sich dazu äußern. Um ggf. gerichtlich gegen den betreffenden Plan vorzugehen ist eine Stellungnahme des Unternehmens erforderlich. Sofern Bedenken bestehen, ist es sinnvoll, sich auch mit der Industrie- und Handelskammer (IHK) in Verbindung zu setzen. Die IHK kann zu jedem F- und B-Plan eine Stellungnahme aus Sicht der Gesamtwirtschaft des IHK-Bezirks abgeben.
Die Vorschriften für die Aufstellung und den Inhalt von Bauleitplänen finden sich im Wesentlichen im BauGB und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO). B-Pläne legen fest, wie die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs genutzt werden dürfen. Dabei geht es nicht allein um die Möglichkeit und das Maß der Bebaubarkeit, ausgewiesen werden u. a. auch sämtliche Verkehrsflächen, Grün- und Erholungsflächen, landwirtschaftliche Nutzflächen, Schulen, Kindergärten, Häfen, Krankenhäuser und andere öffentliche Einrichtungen. B-Pläne sind unterschiedlich detailliert. Die Spannbreite reicht von sehr komplexen gestalterischen, die Nutzung einschränkenden Festlegungen in dicht bebauten Innenstadtlagen bis zu einfachen, übersichtlichen Plänen in ländlichen Gemeinden, die sich auf das Maß und die Lage von zu errichtenden Gebäuden beschränken. Als beplant gelten nur solche Standorte, für die ein rechtskräftiger B-Plan besteht. Das bloße Vorhandensein eines F-Plans bedeutet nicht, dass ein Standort beplant ist. Teilgebiete einer Gemeinde, für die kein gültiger Bebauungsplan besteht, werden als unbeplanter Bereich bezeichnet. Unterschieden wird dabei zwischen Innenbereich (im Zusammenhang bebaute Ortsteile) und Außenbereich (siehe Kapitel 2.6 und 2.7 auf Seite 15). Zur Abschätzung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks sollte geprüft werden, ob es nach Planungsrecht richtig eingestuft ist. Vor allem bei einer gewerblichen Nutzung kommt es sehr darauf an, ob diese zulässig und ob die Umgebung so beschaffen ist, dass sie möglichen Anforderungen des Immissionsschutzrechts genügt. Welche Nutzung in welchem Baugebiet zulässig ist, bestimmen die §§ 1 bis 11 der BauNVO. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Bestimmungen der BauNVO zu Bauflächen und Baugebiete.
F-Plan: Allgemeine Art der baulichen Nutzung
B-Plan - Wohnbauflächen
B-Plan - Gemischte Bauflächen
B-Plan - Gewerbliche Bauflächen
B-Plan Sonderbauflächen
Bei einer Wohnung in einem Allgemeinen Wohngebiet (WA), kann die Nutzung der Wohnung für gewerbliche Zwecke unzulässig sein. Ist die gewerbliche Nutzung nicht unzulässig, wird sie aber im Regelfall zumindest genehmigungsbedürftig sein. Noch restriktiver als in Allgemeinen Wohngebieten sind die Einschränkungen für gewerbliche Tätigkeiten – nicht nur in Wohnungen – innerhalb von Reinen Wohngebieten (WR).
Der B-Plan kann die Ausnahmebebauung, die in den Abs. 3 der §§ 2 bis 9 BauNVO festgelegt sind, ausschließen. So heißt es in § 1 Abs. 6 BauNVO: „Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, 1. nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden“. Ist ein solcher Ausschluss in einem B-Plan festgesetzt, besteht die Möglichkeit eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB anzustreben, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Wer Wohnräume in Wohngebieten zu gewerblichen Zwecken nutzt (Existenzgründer oder Unternehmer am häuslichen Schreibtisch), sollte sich beim zuständigen Bauamt dringend über die Möglichkeit zur Nutzung der Wohnung für gewerbliche Zwecke informieren.
Weitere Festlegungen eines Bebauungsplans
Innerhalb der festgelegten Baugebiete bestimmt der B-Plan die Lage, Größe und die Gestaltung der Baukörper.
- Art der Bebauung
Offene, geschlossene Bebauung, Einzel-, Doppel-, Reihenhäuser etc.
- Nutzbarkeit Grundstücksfläche
Die Grundflächenzahl (GRZ) legt den Flächenanteil eines Baugrundstücks fest, der überbaut werden darf.Beispiel: GRZ 0,25 heißt, dass maximal ein Viertel (25Prozent) der verfügbaren Grundstücksfläche bebaut werden darf.
- Begrenzung zulässiges Bauvolumen
Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt das Verhältnis der gesamten Geschossfläche aller Vollgeschosse der baulichen Anlagen auf einem Grundstück zu der Fläche des Baugrundstücks an. Sie steht damit ebenfalls in Relation zur verfügbaren Grundstücksgröße. Möglich ist aber auch die genaue Vorgabe der Geschossflächengröße, einer Baumassenzahl oder der Baumasse.Beispiel: GFZ 0,5 heißt, dass auf einem 1.000 qm großen Grundstück maximal 500 qm Gebäudenutzflächen entstehen dürfen.
- Zulässige Vollgeschosse
Bei der zulässigen Zahl der Vollgeschosse werden nur das Erdgeschoss und die weiteren Etagen gezählt. Nicht mit erfasst werden Keller- und Dachgeschoss.
- Höhe der baulichen Anlagen
Hier ist eine Firsthöhenbegrenzung üblich. Möglich ist aber auch eine genaue Vorgabe für die Höhe der Kelleroberkante in Bezug auf einen Fixpunkt in der Umgebung. Üblich sind zudem besondere Regelungen zur Dachform (z.B. Walmdach) und Dachneigung (z.B. 45°), zur Fristrichtung, zu den zu verwendenden Baumaterialien (z.B. roter Klinker).
Einschneidend für Gewerbebetriebe können besondere Auflagen zur Gestaltung des Grundstücks werden. Zu denken ist an aufwendige Pflanz- und Pflegegebote, an Zufahrtsregelungen für LKW oder an Einschränkungen bei der Freiflächenlagerung. Insbesondere der Handel ist häufig betroffen von detaillierten Sortimentsbegrenzungen, mit denen oftmals Innenstadtstandorte – zumeist richtigerweise – geschützt werden solle.
Planungsrecht bei gewerblicher Nutzung
Die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben in den unterschiedlichen Baugebieten ist abhängig von ihrem jeweiligen Störungsgrad, vor allem der Lärm-, Abgas- oder Geruchsbelästigung. Der Störungsgrad wird dabei nur allgemein beschrieben und lässt oft einen breiten Spielraum für Interpretationen.
- Industriegebiete
Industriegebiete (GI) gemäß § 9 BauNVO dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend von solchen Betrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Bei Anlagen, für deren Errichtung, Betrieb oder wesentliche Änderung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist, genügt es nicht, dass das Investitionsvorhaben allein nach Planungsrecht zulässig ist. Hier muss auch eine immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die zuständige Behörde erteilt werden. Der Katalog genehmigungsbedürftiger Anlagen ist in der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) enthalten. Die Art des Genehmigungsverfahrens richtet sich danach, ob in der Spalte b des Anhangs 1 der 4. BImSchV die geplante Anlage aufgeführt ist. Das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, richtet sich nach § 10 BImSchG, dem förmlichen Verfahren. Vorhaben, die sich aus mehreren Anlagen zusammensetzen und in der Spalte c des Anhangs 1 ein G und ein V haben, müssen ebenfalls nach § 10 BImSchG genehmigt werden, ebenso Anlagen, die mit einem V gekennzeichnet sind und zu deren Genehmigung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Sollte in der Spalte c ein V enthalten sein, so ist nach § 19 BImSchG das vereinfachte Verfahren anzuwenden, solange nicht §§ 3a bis 3f UVPG anzuwenden sind. Die in Spalte d zusätzlich mit dem Buchstaben E gekennzeichneten Anlagen sind Anlagen nach Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung). Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Genehmigungsunterlagen zusätzlich einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Weitere Informationen im Kapitel 3 auf Seite 17.Bei Industriegebieten wird in der Planungspraxis zunehmend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Bebauungsplan die Nutzung aus Umweltschutzgründen weiter einzuschränken. Diese Einschränkungen sind verbindlich.
- Gewerbegebiete
Gewerbegebiete (GE) gemäß § 8 BauNVO dienen vorwiegend der Unterbringung von Gewerbebetrieben mit dem Störungsgrad „nicht erheblich belästigend“. Auch bei Gewerbegebieten wird zunehmend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im BPlan die Nutzung aus Umweltschutzgründen weiter einzuschränken. Solche Einschränkungen sind verbindlich. Besondere Vorsicht ist für Gewerbebetriebe geboten, die genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG einsetzen oder in absehbarer Zeit einsetzen müssen. Nach gängiger Rechtsprechung gehören genehmigungsbedürftige Anlagen grundsätzlich in Industriegebiete. Danach wären selbst Anlagen, die nur dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen, in einem Gewerbegebiet unzulässig. Verbreitete Genehmigungspraxis der Umweltämter ist es aber, auch Anlagen des vereinfachten Verfahrens in Gewerbegebieten zuzulassen. Hier besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit. Wenn für ein Betriebsgrundstück, auf dem eine genehmigungsbedürftige Anlage steht oder in absehbarer Zeit stehen soll, ein B-Plan aufgestellt oder geändert werden soll, so ist besonders auf die Ausweisung als Industriegebiet zu achten. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Industriegebiete umgewidmet werden sollen (z. B. wegen heranrückender Wohnbebauung). Bestehende Anlagen genießen zwar Bestandsschutz, dieser reicht in der Regel aber nicht aus, um eine dauerhafte Weiterführung des Betriebes zu gewährleisten.
- Sondergebiete
Sondergebiete (SO) gemäß §§ 10 und 11 BauNVO unterscheiden sich wesentlich von den Nutzungsformen der üblichen Baugebiete. Für sie wird eine eindeutige Zweckbestimmung und Art der Nutzung dauerhaft festgelegt. Problematisch wird die SO-Ausweisung immer dann, wenn später einmal die Art der Nutzung umgewandelt werden soll. Wirtschaftlich relevant sind zwei Arten der Sondergebiete.Sondergebiete, die der Erholung dienen sind insbesondere Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete und Campingplatzgebiete. • Als Sonstige Sondergebiete können ausgewiesen werden: o Gebiete für den Fremdenverkehr, Kurgebiete, Fremdenbeherbergung, o Ladengebiete, o Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, o Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, o Gebiete für Hochschulen, o Klinikgebiete, o Hafengebiete o Gebiete für Anlagen für Forschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien. Von besonderer wirtschaftlicher Relevanz sind dabei die Einkaufszentren und großflächigen Handelsbetriebe. Sie sind außer in Kerngebieten (vor allem in Ortszentren), nur in den für sie festgesetzten Sondergebieten (SO) zulässig. Für sie gelten besondere planerische Restriktionen, weil von ihnen üblicherweise erhebliche Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, den Verkehr, die Umwelt und die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich ausgehen können. Die Schwelle zur Großflächigkeit ist bei einer Verkaufsflächenzahl von 800 m² anzunehmen. Neben der Großflächigkeit kommt dem Merkmal der Auswirkungen entscheidende Bedeutung zu. Wegen der besonderen Komplexität und Schwierigkeit bei der Beurteilung solcher Vorhaben empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der IHK.
- Andere Baugebiete
Anders als Industrie- und Gewerbegebiete sowie einschlägige Sondergebiete sind alle anderen Baugebiete gemäß §§ 2-7 BauNVO nicht allein von gewerblicher Nutzung geprägt. Gewerbebetriebe müssen sich vielmehr oft in enger Nachbarschaft mit anderen Nutzungen vertragen. Abhängig vom Störungsgrad des Betriebs gelten unterschiedliche Zulässigkeiten für die einzelnen Gebietstypen:
- In Mischgebieten (MI): Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
- In Urbanen Gebieten (MU): Gewerbebetriebe, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören.
- In besonderen Wohngebieten (WB): Gewerbebetriebe, die nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
- In allgemeinen Wohngebieten (WA): die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe.
Der Schutz des Wohnens nimmt also in der beschriebenen Reihenfolge zu. Anders ausgedrückt: Je stärker das Wohnen in einem Gebiet dominiert, desto geringer sind die Ansiedlungs- und Entwicklungschancen für Gewerbebetriebe. In Reinen Wohngebieten (WR) können Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die der Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. Genehmigungsbedürftige Anlagen nach Immissionsschutzrecht sind in allen hier erwähnten Baugebieten grundsätzlich nicht zulässig.
Hinweise zum unbeplanten Innenbereich
Um unbeplanten Innenbereich, in Bereichen also, für die es keinen rechtskräftigen B-Plan gibt, ist ein Bauvorhaben immer dann zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 BauGB). Wenn der Charakter dieser Umgebung einem bestimmten Gebietstyp der BauNVO entspricht, so kommen dessen Vorschriften zum Tragen. In der Praxis gibt es gerade bei der Anwendung des § 34 BauGB erhebliche Schwierigkeiten und Unsicherheiten. Mehr Rechtssicherheit bietet also ein B-Plan. Auslegungsschwierigkeiten gibt es häufig bei der Frage, ob ein Grundstück noch zum unbeplanten Innenbereich oder bereits zum Außenbereich gehört. Auch bei solchen Zweifelsfragen empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der IHK.
Hinweise zum Außenbereich
Im Außenbereich ist das Bauen gemäß § 35 BauGB grundsätzlich nicht zulässig. Die Formulierungen des Gesetzestexts lassen vermuten, dass in der Praxis für viele Vorhaben Ausnahmen zum Tragen kommen könnten. Es muss jedoch nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Bauvorhaben nur in ganz wenigen Fällen möglich sind. Solche Ausnahmen bestehen für so genannte „privilegierte Vorhaben“. Dazu zählen im gewerblichen Bereich im Wesentlichen nur standortgebundene Betriebe wie Kalk- und Kiesabbau, Abdeckereien, vorhandene Ausflugslokale sowie Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung von Wind- und Wasserenergie und der Nutzung solarer Strahlungsenergie. Andere Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn dem der Flächennutzungsplan, der Landschaftsschutz oder andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei bereits bestehenden Betrieben dürfen angemessene bauliche Erweiterungen vorgenommen werden, wenn diese notwendig sind, um die Fortführung des Betriebes zu sichern.
An die IHK werden häufig Fälle herangetragen, in denen Unternehmer aufgrund nicht ausreichender Detailkenntnis des § 35 BauGB irrtümlich von einer Bau- oder Erweiterungsmöglichkeit ihres Betriebes im Außenbereich ausgegangen sind.