Internationaler Wirtschaftsverkehr

Umsatzsteuervergütungsverfahren

Für viele Länder gibt es die Möglichkeit, die ausländische Umsatzsteuer im Rahmen des sogenannten Umsatzsteuervergütungsverfahrens erstattet zu bekommen. Über die einzelnen Optionen werden Sie hier informiert.

1. Möglichkeiten der Erstattung von ausländischer Umsatzsteuer

Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs führt dazu, dass immer häufiger deutsche Unternehmen auch im Ausland tätig werden. Mitarbeiter fahren zu Messen und Ausstellungen oder übernachten aus sonstigen Gründen geschäftlich im Ausland. In diesen wie in anderen Fällen kommt es dazu, dass das deutsche Unternehmen mit ausländischer Umsatzsteuer belastet wird. Diese Umsatzsteuer kann anders als bei inländischen Rechnungen nicht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden. Häufig ist nicht bekannt, dass es für eine erhebliche Anzahl von Ländern die Möglichkeit gibt, diese ausländische Umsatzsteuer im Rahmen des so genannten "Umsatzsteuervergütungsverfahrens" erstattet zu bekommen. Innerhalb der Europäischen Union besteht diese Möglichkeit im Verhältnis zu allen Mitgliedsstaaten. Außerhalb der Europäischen Union hängt dies davon ab, ob zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Drittland ein zwischenstaatliches Abkommen, das die gegenseitige Erstattung regelt, besteht. Dies ist leider nur teilweise der Fall. Eine Übersicht über Staaten, mit denen die Gegenseitigkeit gegeben ist beziehungsweise nicht, finden Sie im Internetangebot des Bundeszentralamts für Steuern. Einige Anschriften von Erstattungsbehörden in Drittländern sind am Ende der IHK-Information aufgenommen.

2. Materielle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vergütungsverfahrens

Das Vergütungsverfahren kann nur von Unternehmern im Sinne des Umsatzsteuerrechts in Anspruch genommen werden. Der ausländischen Erstattungsbehörde muss als Nachweis eine entsprechende Bescheinigung des deutschen Finanzamtes vorgelegt werden. Ein Unternehmer, der das Rückerstattungsverfahren beanspruchen will, darf in dem betreffenden Land nicht ansässig sein und auch selbst keine steuerbaren Umsätze im Vergütungszeitraum in dem Land getätigt haben. Unschädlich für die Anwendung des Vergütungsverfahrens sind zumindest in der Regel sonstige Leistungen, bei denen sich aufgrund der Anwendung des so genannten "reverse-charge-Verfahrens" die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert.
Im Vergütungsverfahren sind auch die Vorsteuerabzugsbeschränkungen zu beachten. In einer Reihe von Ländern gibt es materielle Einschränkungen des Vorsteuerabzugs, insbesondere betrifft dies Vorsteuern, die im Zusammenhang mit Reisekosten angefallen sind.

3. Formelle Anforderungen an das Rückerstattungsverfahren für Antragstellungen bis 31. Dezember 2009

  • Antragsformular
In allen EU-Mitgliedstaaten kann das beim Bundeszentralamt für Steuern erhältliche Formular USt 1T/EG verwendet werden. Das Antragsformular steht im Internetangebot des Bundeszentralamts als pdf-Datei zum Download bereit oder kann dort angefordert werden (Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Schwedt, Passower Chaussee 3 b, 16303 Schwedt/Oder, Referat St I 7, Telefon: 0228 406-0, Fax: 0228 406-4722).
In der Praxis empfiehlt es sich allerdings, zur Verfahrensbeschleunigung die vom jeweiligen EU-Staat für die Beantragung von Vorsteuern zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Einen Großteil der Antragsformulare finden Sie im Internetangebot des Bundeszentralamts für Steuern zum Abruf bereit gestellt.
Unabhängig davon, welches Formular benutzt wird, ist wichtig, dass dieses in der jeweiligen Landessprache bzw. vom Land zugelassenen Sprachen ausgefüllt wird.
Vergütungszeitraum
Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate, höchstens ein Kalenderjahr.
  • Originalrechnungen
Die im Antragsformular einzeln aufgeführten Vorsteuerbeträge müssen durch Originalrechnungen belegt werden. Die Rechnungen müssen den formellen Anforderungen im Umsatzsteuergesetz des betreffenden Landes entsprechen.
  • Unternehmerbescheinigung
Der Antragsteller hat durch eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamts nachzuweisen, unter welcher Steuernummer er eingetragen ist. Die Bescheinigung hat ein Jahr Gültigkeit ab Ausstellungsdatum.
  • Mindestbetrag
In den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es bestimmte Mindestbeträge für jährliche oder vierteljährliche Vergütungen.
  • Antragsfrist
Ein Antrag auf Vergütung muss bei der zuständigen Behörde spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres eingegangen sein.
  • Dauer des Verfahrens
Grundsätzlich soll die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags entscheiden. In der Praxis hat sich erwiesen, dass in einigen Ländern erheblich längere Zeiträume bis zur Rückerstattung des Vorsteuerbetrages abzuwarten sind. Die Auszahlung des Vergütungsbetrages erfolgt in der Regel durch Überweisung auf ein in- oder ausländisches Konto des Erstattungsberechtigten.

4. Hilfestellung bei der Abwicklung von Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Die Abwicklung von Vorsteuervergütungsverfahren bedeutet aufgrund deren Formalisierung einen nicht unerheblichen Aufwand. Aus diesem Grund bieten die Auslandshandelskammern deutschen Unternehmen ein spezielles Serviceangebot, indem sie die Vergütungsanträge direkt vor Ort abwickeln.
Unternehmen, die Vergütungsanträge in mehreren Ländern abwickeln möchten, bietet das Netzwerk der Auslandshandelskammern darüber hinaus in Zusammenarbeit mit der Sozietät "Flick, Gocke, Schaumburg" (Bonn) den speziellen Service, dass über eine zentrale Anlaufstelle in Deutschland die Verfahren in den verschiedenen Ländern abgewickelt werden können. "Flick, Gocke, Schaumburg" betreut die Antragsteller in Deutschland bei der Vorbereitung der Antragsunterlagen und bei Rückfragen der zuständigen Erstattungsbehörde. Die Bearbeitung des Antrags vor Ort obliegt in der Regel der jeweiligen Auslandshandelskammer. Interessierte an diesem Angebot wenden sich an:
Flick, Gocke, Schauburg,
Johanna-Kinkel-Straße 2-4
53175 Bonn
Telefon: 0228 9594-0
Natürlich gibt es daneben vor Ort eine Vielzahl qualifizierter Steuerberater, die Unternehmen bei der Vorsteuererstattung unterstützen können.

5. Neugestaltung des Antragsverfahrens in der EU ab 1. Januar 2010

Durch die am 12. Februar 2008 verabschiedete Richtlinie 2008/9/EG wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis 31. Dezember 2009 verschiedene Änderungen bezüglich des Umsatzsteuervergütungsverfahrens zu erlassen. Im Wesentlichen betreffen diese Änderungen Verfahrensvereinfachung. Dazu gehören unter anderem:
  • die Verlängerung der Antragsfrist bis 30. September des Folgejahres,
  • die Einrichtung eines elektronischen Portals in jedem Mitgliedstaat, über das die in diesem Land ansässigen Unternehmen ihre Erstattungsanträge an die anderen Mitgliedstaaten einreichen können; zu dieser elektronische Abwicklung des Verfahrens gehört auch, dass es ausreichen soll, Rechnungskopien elektronisch vorzulegen
  • die Einführung einer viermonatigen Bearbeitungsfrist, bei deren Überschreitung eine Verzinsung einsetzt.
Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu am 3. Dezember 2009 einen Anwendungserlass veröffentlicht, der die neuen Anforderungen präzisiert. Danach gilt für Antragstellungen ab 1. Januar 2010 folgendes:
Antragstellung
Ein im Inland ansässiger Unternehmer, dem in einem anderen Mitgliedstaat von einem Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer stellen. Beantragt der Unternehmer die Vergütung für mehrere Mitgliedstaaten, ist für jeden Mitgliedstaat ein gesonderter Antrag zu stellen.
Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung dem BZSt zu übermitteln (§ 18g UStG). Informationen zur elektronischen Übermittlung sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar. Der Antragsteller muss authentifiziert sein. In dem Vergütungsantrag ist die Steuer für den Vergütungszeitraum zu berechnen.
Der Vergütungsantrag ist bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Einhaltung der Frist nach Satz 1 genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt. Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 Euro betragen oder einem entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entsprechen. Der Unternehmer kann auch einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten stellen, wenn der Vergütungsbetrag mindestens 400 Euro beträgt oder einem entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entspricht.
Der Unternehmer hat in dem Vergütungsantrag Folgendes anzugeben:
  • den Mitgliedstaat der Erstattung;
  • Name und vollständige Anschrift des Unternehmers;
  • eine Adresse für die elektronische Kommunikation;
  • eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmers, für die die Gegenstände beziehungsweise Dienstleistungen erworben wurden, auf die sich der Antrag bezieht;
  • den Vergütungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht;
  • eine Erklärung des Unternehmers, dass er während des Vergütungszeitraums im Mitgliedstaat der Erstattung keine Lieferungen von Gegenständen bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, mit Ausnahme bestimmter steuerfreier Beförderungsleistungen (vgl. § 4 Nr. 3 UStG), von Umsätzen, für die ausschließlich der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, oder innergemeinschaftlicher Erwerbe und daran anschließender Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG;
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder Steuernummer (StNr.) des Unternehmers;
  • seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC).
Neben diesen Angaben sind in dem Vergütungsantrag für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu machen:
  • Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers;
  • außer im Falle der Einfuhr die USt-IdNr. des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer;
  • außer im Falle der Einfuhr das Präfix des Mitgliedstaats der Erstattung;
  • Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments;
  • Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung;
  • Betrag der abziehbaren Steuer in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung; Seite 14
  • gegebenenfalls einen (in bestimmten Branchen anzuwendenden) Pro-rata-Satz;
  • Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach Kennziffern:

    1 Kraftstoff;
    2 Vermietung von Beförderungsmitteln;
    3 Ausgaben für Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder 2 beschriebene Gegenstände und Dienstleistungen);4 Maut und Straßenbenutzungsgebühren;
    5 Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel;
    6 Beherbergung;
    7 Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen;
    8 Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen;
    9 Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen;
    10 Sonstiges. Hierbei ist die Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise erbrachten Dienstleistungen anzugeben.
  • Soweit es der Mitgliedstaat der Erstattung vorsieht, hat der Unternehmer zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer zu machen, soweit dies auf Grund von Einschränkungen des Vorsteuerabzugs im Mitgliedstaat der Erstattung erforderlich ist.
Beträgt die Bemessungsgrundlage in der Rechnung oder dem Einfuhrdokument mindestens 1 000 Euro (bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens 250 Euro), hat der Unternehmer - elektronische - Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente dem Vergütungsantrag beizufügen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung dies vorsieht. Die Dateianhänge zu dem Vergütungsantrag dürfen aus technischen Gründen die Größe von fünf MB nicht überschreiten.
Der Unternehmer hat in dem Antrag eine Beschreibung seiner unternehmerischen Tätigkeit anhand des harmonisierten Codes vorzunehmen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung dies vorsieht.
Der Mitgliedstaat der Erstattung kann zusätzliche Angaben in dem Vergütungsantrag verlangen. Informationen über die Antragsvoraussetzungen der einzelnen Mitgliedstaaten sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar.
Prüfung der Zulässigkeit durch das Bundeszentralamt
Die dem BZSt elektronisch übermittelten Anträge werden vom BZSt als für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren zuständige Behörde auf ihre Zulässigkeit vorgeprüft. Dabei hat das BZSt ausschließlich festzustellen, ob
  • die vom Unternehmer angegebene Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Steuernummer zutreffend und ihm zuzuordnen ist und
  • der Unternehmer ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist.
Weiterleitung an den Mitgliedstaat der Erstattung
Stellt das BZSt nach Durchführung der Vorprüfung fest, dass der Antrag insoweit zulässig ist, leitet es diesen an den Mitgliedstaat der Erstattung über eine elektronische Schnittstelle weiter. Mit der Weitergabe des Antrags bestätigt das BZSt, dass
  • die vom Unternehmer angegebene USt-IdNr. bzw. StNr. zutreffend ist und
  • der Unternehmer ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist.
Die Weiterleitung an den Mitgliedstaat der Erstattung hat innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags zu erfolgen.
Übermittlung einer Empfangsbestätigung
Das BZSt hat dem Antragsteller eine elektronische Empfangsbestätigung über den Eingang des Antrags zu übermitteln.
Stand: 1. Januar 2010