Reihengeschäfte in der EU

Die fortschreitende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs führt dazu, dass immer mehr Unternehmen Lieferungen über die Grenze erbringen. Warenlieferungen in das Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union gehören ebenso wie Lieferungen ins Drittland längst nicht mehr nur zum Alltag von Großunternehmen.

1. Einleitung

Zunehmend kleine und mittlere Unternehmen nehmen am internationalen Warenverkehr teil. In diesem Zusammenhang treten immer öfter Lieferkonstellationen auf, in denen Warenbewegungen sich nicht nur bilateral zwischen zwei Vertragspartner abspielen, sondern mehrere Unternehmer an entsprechenden Geschäften beteiligt sind.
So finden sich häufig Fälle, in denen ein Unternehmer die bestellte Ware von seinem Lieferanten direkt an seinen Kunden oder an einen von diesem benannten Dritten ausliefern lässt. Man spricht in diesen Fällen von sogenannten Reihengeschäften:
Beispiel: Unternehmer B bestellt bei Unternehmer A eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C zu liefern:
A B C Rechnung Rechnung Warenweg
Während Reihengeschäfte häufig den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen und von der praktischen Abwicklung am einfachsten erscheinen, ist deren umsatzsteuerliche Behandlung äußerst kompliziert und führt vielfach zu Fehlern in der Handhabung. Auch die Meldepflichten im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung und Intrahandelsstatistik stellen alle Beteiligten vor erhebliche Probleme. Im Folgenden werden die geltenden Grundsätze für die korrekte umsatzsteuerliche und statistische Behandlung bei der Beteiligung von drei Unternehmen an einem Reihengeschäft innerhalb der Europäischen Union dargestellt und anhand der möglichen Fallkonstellationen beispielhaft erläutert.
Für Drittlandsgeschäfte gelten die Ausführungen vom Prinzip sinngemäß, wobei hier keine statistischen Meldungen erforderlich sind. Hier sind aufgrund der fehlenden weltweiten Vereinheitlichung der Umsatzsteuersysteme häufig jedoch die jeweiligen nationalen Besonderheiten zusätzlich von Bedeutung. Ebenso sind im Einzelfall die jeweiligen Lieferbedingungen von entscheidendem Einfluss. Auf eine Einzelfalldarstellung für Reihengeschäfte mit Drittlandsbezug wird daher an dieser Stelle verzichtet. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich direkt an den Ansprechpartner Ihrer zuständigen IHK.

2. Zuordnung der Lieferung

Hinweis: Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2010 stellte der Bundesfinanzhofe (BFH) die Zuordnungsregelungen der Finanzverwaltung in Frage. Während diese für die Zuordnung der sogenannten ruhenden und bewegten Lieferung auf die Transportveranlassung abstellte, kam es nach der BFH-Rechtsprechung maßgeblich auf die Verschaffung der faktischen Verfügungsmacht über den Liefergegenstand ab. Zum 1. Januar 2020 hat der Gesetzgeber die Reihengeschäfte in § 3 Absatz 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) neu formuliert. Hintergrund ist eine Änderung der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die in das jeweilige nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten umzusetzen war. Damit sind die Reihengeschäfte auf EU-Ebene nunmehr erstmals einheitlich definiert. Im neuen § 3 Abs. 6a UStG hat der Gesetzgeber die. Verwaltungsauffassung betreffend den mittleren Unternehmer (jetzt Zwischenhändler genannt) aufgenommen. Laut Gesetz ist die Rechtsprechung zur Verfügungsmacht nicht mehr relevant.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht werden im Rahmen eines Reihengeschäfts mehrere Lieferungen ausgeführt, die in Bezug auf ihren Lieferort und Lieferzeitpunkt jeweils gesondert betrachtet werden müssen. Im oben angeführten Beispiel ist dies
  1. die Lieferung des A an B und
  2. die Lieferung des B an C.
Im Rahmen einer solchen Lieferkette ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands, d.h. die Warenbewegung, nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Diese eine Lieferung ist die sogenannte Beförderungs- oder Versendungslieferung. Von Bedeutung ist die genaue Zuordnung der Beförderung beziehungsweise Lieferung zu einer der Lieferungen deshalb, da bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen nur für sie eine Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen in Betracht kommt. Bei allen anderen Lieferungen in der Kette findet keine Beförderung oder Versendung statt. Diese Lieferungen werden als sogenannte "ruhende Lieferungen" bezeichnet. Für sie kommt die Inanspruchnahme der erwähnten Steuerbefreiungstatbestände nicht in Betracht.
Für die konkrete Zuordnung der Beförderung beziehungsweise Versendung gilt Folgendes:
(1) Veranlasst der erste Unternehmer in der Kette die Beförderung oder Versendung, ist ihm die Beförderungs- beziehungsweise Versendungslieferung zuzuordnen.
Beispiel: Unternehmer B bestellt bei Unternehmer A eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C zu liefern. A befördert die Ware mit eigenem Fahrer beziehungsweise gibt den Speditionsauftrag.
A B C Beförderungs- bzw. Versendungslieferung ruhende Lieferung Warenweg
Für den Fall, dass bei dieser Konstellation die Ware im Rahmen ihrer Bewegung die Grenze überschreitet, kommt nur für die Lieferung A an B eine Steuerbefreiung (Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung) in Betracht.
(2) Veranlasst der letzte Unternehmer in der Kette die Beförderung oder Versendung, ist ihm die Beförderung- beziehungsweise Versendungslieferung zuzuordnen.
Beispiel: Unternehmer B bestellt bei Unternehmer A eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C zu liefern. C holt die Ware mit eigenem Fahrer ab beziehungsweise gibt den Speditionsauftrag.
A B C ruhende Lieferung Beförderungs- bzw. Versendungslieferung Warenweg
Für den Fall, dass bei dieser Konstellation die Ware im Rahmen ihrer Bewegung die Grenze überschreitet, kommt nur für die Lieferung B an C eine Steuerbefreiung (Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung) in Betracht.
(3) Veranlasst der Zwischenhändler (mittlerer Unternehmer), der innerhalb der Kette gedanklich sowohl Abnehmer als auch Lieferer ist, die Beförderung beziehungsweise Versendung, so hängt die Zuordnung davon ab, ob dieser den Transport in seiner Eigenschaft als
  • Abnehmer der Vorlieferung oder
  • Lieferer seiner eigenen Folgelieferung tätigt.
Für die Zuordnung enthält das Gesetz insoweit die Vermutung für die Variante 1, das heißt, dass der handelnde Unternehmer als Abnehmer der Vorlieferung tätig wird. Der Unternehmer kann jedoch anhand von Aufzeichnungen oder Belegen das Gegenteil nachweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis, wird die Beförderung oder Versendung der von ihm ausgeführten Lieferung an seinen Abnehmer zugeordnet. Für diesen Nachweis kommt nach den Mitteilungen der Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Betracht,
  • dass der mittlere Unternehmer mit der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Mitgliedstaats auftritt, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt und
  • Vereinbarungen mit seinem Vorlieferanten und seinem Abnehmer bestehen, aus denen hervorgeht, dass er die Gefahr und die Kosten der Beförderung oder Versendung übernommen hat. Diesen Anforderungen ist genügt, wenn handelsübliche Lieferklauseln (zum Beispiel Incoterms) verwendet werden.
Beispiel: Unternehmer B bestellt bei Unternehmer A eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C zu liefern. B holt die Ware mit eigenem Fahrer beziehungsweise gibt den Speditionsauftrag.
a) Es werden keine besonderen Lieferklauseln vereinbart.
Es gilt die gesetzliche Vermutung, das heißt die Beförderungs- beziehungsweise Versendungslieferung wird der Lieferung des A an B zugeordnet:
A B C Beförderungs- bzw. Versendungslieferung ruhende Lieferung Warenweg
Für den Fall, dass bei dieser Konstellation die Ware im Rahmen ihrer Bewegung die Grenze überschreitet, kommt nur für die Lieferung A an B eine Steuerbefreiung (Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung) in Betracht.
b) B vereinbart mit A EXW (ab Werk), B vereinbart mit C DDP (frei Haus)
B kann durch aktiven Einsatz seiner Lieferklauseln nachweisen, dass die Beförderung beziehungsweise Versendung seiner Lieferung an C zuzuordnen ist:
A B C ruhende Lieferung Beförderungs- bzw. Versendungslieferung Warenweg
Hinweis: Nach dem seit dem 1. Januar 2020 geltenden § 3 Absatz 6a Satz 5 UStG ist es für die abweichende Zuordnung ausreichend, wenn der Zwischenhändler den Transportauftrag erteilt und dem 1. Lieferer seine UStId-Nr. des Abgangslandes mitteilt. Auf die Vereinbarung einer bestimmten Lieferklausel kommt es somit nicht mehr an.
Für den Fall, dass bei dieser Konstellation die Ware im Rahmen ihrer Bewegung die Grenze überschreitet, kommt daher für die Lieferung B an C eine Steuerbefreiung (Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung) in Betracht.
Wichtig: Für die korrekte Zuordnung der Versendungs- oder Beförderungslieferung ist stets zu klären, wer die Warenbewegung veranlasst. Im Hinblick darauf, dass nur für diese Lieferung gegebenenfalls die Steuerbefreiung für Ausfuhren beziehungsweise innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch genommen werden kann, ergeben sich hieraus wichtige Gestaltungsspielräume. Die folgenden Ausführungen zum Lieferort unterstreichen dies.
Hinweis: Bislang konnten trotz an sich EU-einheitlicher Vorgaben durch die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) bei der Identifizierung der Beförderungs- und Versendungslieferung und ruhenden Lieferung zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede auftreten. Dies galt insbesondere dann, wenn der mittlere Unternehmer (neu: Zwischenhändler) den Transport veranlasste. Die deutsche Sichtweise der Finanzverwaltung, die hier mit einer widerlegbaren gesetzlichen Vermutung arbeitet (siehe oben), wurde so nicht überall geteilt. Mit Artikel 36a MWStSystRL ist zum 1. Januar 2020 eine EU-weit geltende Regelung zu den Reihengeschäften in Kraft getreten, die jeder EU-Mitgliedstaat umzusetzen hat. Art 36a entspricht im Wesentlichen der deutschen Sichtweise, die jetzt in § 3 Absatz 6a UStG neu kodifiziert ist.

3. Ort der Lieferung

Nachdem damit die Grundsätze für die Zuordnung der Versendungs- oder Beförderungslieferung beziehungsweise der ruhenden Lieferung beschrieben sind, ist für die korrekte Rechnungstellung im Rahmen von Reihengeschäften weiterhin von wesentlicher Bedeutung, wo der Ort der jeweiligen Lieferung ist. Nur so kann geklärt werden, ob mit deutscher Mehrwertsteuer fakturiert werden muss beziehungsweise ob eine Steuerbefreiung nach deutschem Mehrwertsteuerrecht in Betracht kommt (bei Lieferort Deutschland) oder ob mit ausländischer Mehrwertsteuer fakturiert werden muss (bei Lieferort im Ausland).
Die Regeln hierfür sind:
(1) Lieferort der Beförderungs- oder Versendungslieferung ist immer dort, wo die Warenbewegung beginnt.
Beispiel: Unternehmer B in Stuttgart bestellt bei Unternehmer A in Hamburg eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C in München zu liefern. A befördert die Ware mit eigenem Fahrer beziehungsweise gibt den Speditionsauftrag.
A (HH) B (S) C (M) Beförderungs- bzw. ruhende Versendungslieferung Lieferung Warenweg
Lieferort der Beförderungs- beziehungsweise Versendungslieferung des A (HH) an B (S) ist der Beginn der Beförderung beziehungsweise Versendung, d.h. Hamburg.
(2) Für die ruhende Lieferung gilt, dass Lieferort einer ruhenden Lieferung,
  • die der Beförderungs- oder Versendungslieferung nachfolgt, dort ist, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet.
  • die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangeht, dort ist, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes beginnt.
Beispiel 1: Wie zuvor:
A (HH) B (S) C (M) Beförderungs- bzw. ruhende Versendungslieferung ruhende Lieferung Warenweg
Lieferort der Versendungs- beziehungsweise Beförderungslieferung nachfolgenden ruhenden Lieferung des B (S) an C (M) ist das Ende der Beförderung beziehungsweise Versendung, das heißt München.
Beispiel 2: Unternehmer B in Stuttgart bestellt bei Unternehmer A in Hamburg eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C in München zu liefern. C holt die Ware mit eigenem Fahrer beziehungsweise gibt den Speditionsauftrag.
A (HH) B (S) C (M) ruhende Lieferung Beförderungs- bzw. Versendungslieferung Warenweg
Lieferort der der Beförderungs- beziehungsweise Versendungslieferung in diesem Fall vorangehenden ruhenden Lieferung des A (HH) an B (S) ist Beginn der Beförderung beziehungsweise Versendung, das heißt Hamburg.

4. Beispielsfälle

Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich für Lieferkonstellationen unter der Beteiligung von EU-Unternehmern Folgendes:

5. Schlussbemerkung

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die umsatzsteuerliche Beurteilung von Reihengeschäften maßgeblich von den jeweiligen Lieferbedingungen abhängt. Durch geschickte Gestaltungen können so aufwändige Registrierungen in anderen Mitgliedstaaten vermieden werden und die für alle Beteiligten einfachste Lösung gefunden werden. Bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sollte daher eine sorgfältige steuerliche Prüfung stattfinden.
Die vorstehenden Informationen können hierzu eine Hilfestellung bieten. Sie wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt zusammengestellt. Eine Haftung für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Weiterhin weisen wir darauf hin, dass aufgrund der Komplexität der Sachverhalte und steuerlichen Regelungen in jedem Fall vor der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung beziehungsweise Rechnungsstellung fachkundiger Rat eingeholt werden sollte.
Für Fragen zu bilateralen Lieferkonstellationen in der Europäischen Union finden Sie weiterführende Informationen in unserem Merkblatt "Umsatzsteuerfreie Lieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmern"; ebenfalls unter der vorstehenden Internetadresse abrufbar.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die hier geschilderten Reihengeschäfte von der Bundesbank als Transithandelsgeschäfte betrachtet werde. Dies bedeutet, dass Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge über 12.500 Euro je Fall an die Bundesbank gemeldet werden müssen. Für alle Fragen bezüglich der im Zahlungs- und Kapitalverkehr mit dem Ausland abzugebenden statistischen Meldungen hat die Deutsche Bundesbank ein Informations-Telefon (Hotline-Nummer: (0800) 1234-111) eingerichtet. Zudem können die Homepage www.bundesbank.de unter der Rubrik Statistiken, Meldewesen und Außenwirtschaft die benötigten Vordrucke und Merkblätter abgerufen werden. Die zutreffende Meldeweise für die im Zusammenhang mit Transitgeschäften geleisteten und empfangenen Zahlungen ist zum Beispiel im Merkblatt Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr – Transithandel (Einschließlich Sonderfälle) ausführlich beschrieben.

Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer

Für die Umsatzsteuer der Unternehmer, die ihr Unternehmen von einem der nachfolgend genannten Staaten betreiben, sind folgende Finanzämter örtlich zuständig:
Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung Zuständiges Finanzamt
Belgien Trier
Bulgarien Neuwied
Dänemark Flensburg
Estland Rostock I
Finnland Bremen‑Mitte
Frankreich Kehl
Großbritannien und Nordirland Hannover‑Nord
Griechenland Berlin‑Neukölln‑Nord
Irland Hamburg‑Mitte‑Altstadt
Italien München II
Kroatien Kassel‑Goethestraße
Lettland Bremen‑Mitte
Liechtenstein Konstanz
Litauen Mühlhausen
Luxemburg Saarbrücken Am Stadtgraben
Mazedonien Berlin‑Neukölln‑Nord
Niederlande Kleve
Norwegen Bremen‑Mitte
Österreich München II
Polen Oranienburg
Portugal Kassel‑Goethestraße
Rumänien Chemnitz‑Süd
Russische Föderation Magdeburg II
Schweden Hamburg‑Mitte‑Altstadt
Schweiz Konstanz
Slowakische Republik Chemnitz‑Süd
Spanien Kassel‑Goethestraße
Republik Slowenien Oranienburg
Tschechische Republik Chemnitz‑Süd
Türkei Dortmund‑Unna
Ukraine Magdeburg II
Ungarn Zentralfinanzamt Nürnberg
Weißrussland Magdeburg II
USA Bonn‑Innenstadt
Falls Sie kein für Ihr Land zuständiges Finanzamt gefunden haben, wenden Sie sich bitte an das folgende Finanzamt:
Finanzamt Berlin Neukölln-Nord
Sonnenallee 223
12059 Berlin
Telefon 030 68876-0