Verfahrensordnung Gütestelle

Diese Verfahrensordnung gilt für Güteverfahren, die nicht bei der Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten nach § 15 UWG geführt werden und nicht arbeits- oder berufsbildungsrechtlicher Natur sind. Die Gütestelle der IHK ist keine solche nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; aus den vor ihr geschlossenen Vergleichen findet eine Zwangsvollstreckung nicht statt.

§ 1 Zuständigkeit

Gegenstand eines Streitschlichtungsverfahrens vor der Gütestelle der IHK können Streitigkeiten sein, die sich aus den gewerblichen Tätigkeiten der Beteiligten ergeben. Von den Beteiligten muss einer IHK-zugehöriges Unternehmen der IHK sein.

§ 2 Schlichter

  1. Das Verfahren wird mit einem Einzelschlichter durchgeführt. Der freien Vereinbarung der Beteiligten bleiben Schlichtungsverfahren mit drei Schlichtern vorbehalten, die außerhalb dieser Verfahrensordnung stattfinden können.
  2. Der Einzelschlichter ist in der Regel ein erfahrener Mitarbeiter oder eine erfahrene Mitarbeiterin der IHK. Die IHK kann bei umfangreicherem Streitstoff auch andere qualifizierte Schlichter einsetzen.

§ 3 Neutralität des Schlichters

Der Schlichter ist unabhängig und neutral. Er ist verpflichtet, alle Streitgegenstände unparteilich, sachlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen.

§ 4 Schlichtungsvereinbarung

  1. Der Beteiligte, der eine Schlichtung wünscht, stellt bei der Gütestelle der IHK einen schriftlichen Antrag auf Durchführung der Streitschlichtung. Die Schlichtungsstelle informiert den anderen Beteiligten über den Antrag. Kann innerhalb von drei Monaten seit Eingang des Antrags eine Terminvereinbarung nicht erfolgen oder erscheint der andere Beteiligte zur terminierten Schlichtung nicht, gilt die Schlichtung als gescheitert.
  2. Die Beteiligten können sich auch nach vorheriger Absprache gemeinsam schriftlich an die Gütestelle wenden und die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beantragen.
  3. In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind der Sach- und Streitstand sowie die Anträge der Beteiligten darzulegen. Der Schlichter kann die Beteiligten jederzeit um ergänzende Informationen bitten. Anträge sind in 2-facher Ausfertigung einzureichen.

§ 5 Verfahrensgang

Die terminierte Schlichtung findet in den Räumen der IHK statt.
  1. Die Schlichtung soll möglichst in einem Termin erledigt werden. In geeigneten Fällen kann der Schlichter den Beteiligten bereits vorab einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Ist der Streitstoff zu umfangreich, kann der Schlichter das Verfahren ablehnen oder ohne Vergleichsvorschlag abbrechen. Die Beteiligten erhalten eine schriftliche Nachricht.
  2. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Der Schlichter kann mit Zustimmung der Parteien Dritte insbesondere zu Ausbildungszwecken zulassen. Die Vertraulichkeit des Verfahrens ist von allen Verfahrensbeteiligten zu wahren. Die Anhörung von freiwillig erschienenen Zeugen und Sachverständigen ist möglich; sie erhalten keine Entschädigung.

§ 6 Verfahrensbeendigung

  1. Das Verfahren endet, wenn der Streit einvernehmlich durch einen Vergleich abgeschlossen oder das Scheitern der Schlichtung von einem oder beiden Beteiligten oder dem Schlichter erklärt wird. Die Ergebnisse der Schlichtung sind in einem Protokoll über den Ablauf der mündlichen Erörterung festzuhalten. Der Vergleich soll auf Vorschlag des Schlichters auch eine Entscheidung über die Verteilung der Verfahrenskosten enthalten.
  2. Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem gesonderten Schriftstück unter Angabe des Datums niedergelegt und von den Beteiligten und dem Schlichter unterschrieben werden. Jeder Beteiligte erhält eine Abschrift des so dokumentierten Vergleichs.
  3. Scheitert die Streitschlichtung, erhalten die Beteiligten eine Negativbescheinigung, die auf Wunsch einer Partei auch einen begründeten Vergleichsvorschlag des Schlichters dokumentieren kann.

§ 7 Kosten

Die Schlichtungsstelle kann für ihre Tätigkeit Entgelte und Ersatz der Auslagen verlangen. Die Bemessung des Entgeltes orientiert sich am Zeitaufwand und liegt in der Regel zwischen 100 und 500 Euro, bei Durchführung der Schlichtung mit einem externen Schlichter (§ 2 Abs. 2 S. 2) auch darüber. Der Schlichter soll den Beteiligten vor Beginn des Schlichtungstermins eine vorläufige Orientierung über die wahrscheinlich entstehenden Kosten geben.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verfahrensordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.