Rechtsgrundlagen

Sachverständigenordnungen der IHKs in Schleswig-Holstein

Die "Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung) § 36 GewO" beinhaltet die Rechtsgrundlagen der IHK Flensburg, der zu Kiel und der IHKL zu Lübeck für das Verfahren zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen. Hier finden Sie die Sachverständigenordnungen der drei IHKs aus Schleswig-Holstein sowie die Richtlinien zur Mustersachverständigenordnung des Dachverbandes DIHK.
Mustersachverständigenordnung
Richtlinien des DIHK

Materiell-rechtliche Grundlage für die öffentliche Bestellung ist § 36 GewO. Die Industrie- und Handelskammern sind nach § 36 Abs. 4 GewO befugt, Sachverständigenordnungen zu erlassen, soweit die Landesregierungen von ihrer Befugnis, Durchführungsvorschriften zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht haben (§ 36 Abs. 3 GewO). Die Sachverständigenordnungen sind Satzungen der zuständigen Industrie- und Handelskammern. Den zulässigen Inhalt der Satzung regelt § 36 Abs. 3 GewO.

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Rechtsgrundlagen
Sachverständigenordnung der IHK Flensburg

Die "Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung) § 36 GewO" beinhaltet die Rechtsgrundlagen der IHK Flensburg für das Verfahren zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen.

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Rechtsgrundlagen
Sachverständigenordnung der IHK zu Kiel

Die "Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung) § 36 GewO" beinhaltet die Rechtsgrundlagen der IHK zu Kiel für das Verfahren zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen.

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Rechtsgrundlagen
Sachverständigenordnung der IHK zu Lübeck

Die "Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung) § 36 GewO" beinhaltet die Rechtsgrundlagen der IHK zu Lübeck für das Verfahren zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen.

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