IHK-Merkblatt

Drohende Gewerbeuntersagung - Tipps für betroffene Unternehmer

Nicht zuletzt bei anhaltend schlechter konjunktureller Lage müssen Unternehmer häufiger finanzielle Engpässe überwinden. Dieses Merkblatt enthält unter anderem Empfehlungen, wie sich Betroffene verhalten sollten.
Bei finanziellen Engpässen sehen sie oftmals die Zahlung von Löhnen und Gehältern als ihre vorrangige Arbeitgeberpflicht an; die außerdem abzuführenden laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungsträger und an die Berufsgenossenschaften können jedoch oft nicht mehr zeitgleich beziehungsweise gar nicht entrichtet werden.
Viele Unternehmer wissen nicht, dass gerade durch das Finanzamt und die Krankenkassen Gewerbeuntersagungen wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden angeregt und durch das zuständige Gewerbeamt eingeleitet werden, wenn hohe Rückstände vorliegen beziehungsweise schleppende Zahlung erfolgte.
In welchen Fällen kann das Gewerbe untersagt werden?
Als unzuverlässig ist anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung, wenn der Gewerbetreibende nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung seines Gewerbes zu gewährleisten. Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten werden von der Behörde Tatsachen ermittelt und die Erforderlichkeit einer ganzen oder teilweisen Gewerbeuntersagung überprüft.
Folgende Unzuverlässigkeitsmerkmale begründen in den meisten Fällen die Verfahrenseinleitung:
  • mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (fehlende erforderliche finanzielle Mittel)
  • mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille
  • mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein
  • Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen, Haftbefehl zur Erzwingung der Erklärung
  • Missachtung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
  • Straf- oder Ordnungswidrigkeiten.
Die Einleitung eines Verfahrens wird dem Betroffenen immer schriftlich mitgeteilt und ausführlich begründet. Er hat dann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern.
Was können Sie tun?
Um unnötige zusätzliche Schwierigkeiten während eines Verfahrens zu vermeiden, empfehlen wir:
  • Öffnen Sie unter allen Umständen unverzüglich Ihre Post, holen Sie auf jeden Fall niedergelegte Schriftstücke so schnell wie möglich bei der Post ab. Sorgen Sie auch bei Abwesenheit für die Entgegennahme und Bearbeitung der Post.
  • Reagieren Sie unbedingt auf Schreiben des Gewerbeamtes, insbesondere, wenn darin die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens angekündigt wird. Sie sollten schriftlich oder telefonisch innerhalb der genannten Frist mit dem zuständigen Bearbeiter beim Gewerbeamt Kontakt aufnehmen.
  • Nehmen Sie mit dem Gewerbeamt vereinbarte Gespräche wahr beziehungsweise informieren Sie den Ansprechpartner dort, wenn Sie den Termin verschieben müssen.
  • Halten Sie mit dem Gewerbeamt getroffene Absprachen, wie zum Beispiel die Vorlage eines Sanierungsplans bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt, ein beziehungsweise teilen Sie dem Amt mit, warum Sie es nicht können.
  • Geben Sie dem Gewerbeamt gegenüber vertraulich auch Auskunft über persönliche Schwierigkeiten, die zu Ihrer Situation beigetragen oder sogar ausschlaggebend dafür waren.
  • Sprechen Sie mit Ihren Gläubigern (Finanzamt, Berufsgenossenschaft, Krankenkassen). Signalisieren Sie Ihren Willen zur Tilgung der Schulden und versuchen Sie, Ratenzahlungen zu vereinbaren.
  • Informieren Sie zeitnah das Gewerbeamt sowohl über positive als auch negative Ergebnisse Ihrer Gespräche mit den Gläubigern und belegen Sie diese wenn möglich schriftlich. Warten Sie nicht erst auf eine Anfrage des Amtes.
Welche juristischen Konsequenzen hat die Gewerbeuntersagung?
Gegen den Bescheid ist die Klage innerhalb eines Monats zulässig. Im Falle der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Untersagung kann beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt werden. Sofortiger Vollzug bedeutet, dass die Gewerbetätigkeit sofort eingestellt und das Gewerbe abgemeldet werden muss.
Ist ein Untersagungsbescheid unanfechtbar geworden, kann frühestens nach einem Jahr (in Ausnahmefällen auch eher) ein Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung der selbständigen Tätigkeit gestellt werden. Vorausgesetzt werden Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt (positive Zukunftsprognose).
Dieses Merkblatt soll erste rechtliche Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.