Recht und Steuern

Firma - Was ist das?

Im Rahmen des handelsregisterlichen Eintragungsverfahrens kommt der Wahl der Firma eine grundlegende Bedeutung zu. Dieses Merkblatt soll einen Überblick über die wesentlichen Fragen des Firmenrechts verschaffen. Einen Anspruch auf Vollständigkeit können und sollen die nachstehenden Ausführungen nicht erheben. Für nähere Einzelheiten steht die Industrie- und Handelskammer gerne zur Verfügung.
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 HGB). Sie ist also nicht, wie der Sprachgebrauch vermuten lässt, das Unternehmen selbst. Wegen ihrer Namensfunktion muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Ihre Aufgabe ist es daher, wie der Name einer Privatperson den Firmenträger zu individualisieren. Eine solche Kennzeichnungskraft fehlt z. B. reinen Branchenbezeichnungen ("Autohandel GmbH"), die keine Assoziation zu einem bestimmten Unternehmen herleiten können.
Nur Kaufleute sind berechtigt, eine Firma zu führen. Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, dürfen lediglich eine sog. Geschäftsbezeichnung verwenden. Die Abgrenzung zur Firma ist im Einzelfall schwierig, weil ausdrückliche gesetzliche Regelungen fehlen. Eine Firmenähnlichkeit und damit die Gefahr eines bußgeldbewehrten Firmenmissbrauchs dürfte aber regelmäßig schon dann ausgeschlossen sein, wenn kein firmenmäßiger Rechtsformzusatz in der Geschäftsbezeichnung enthalten ist.
Beispiel:
Der Phantasiebegriff "Salva" oder PC21 (nicht aber "Salva e. Kfm." oder „PC21 e.Kfr.“) kann von einem Kleingewerbetreibenden als Geschäftsbezeichnung genutzt werden. Ferner müssen alle nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen und einem ausgeschriebenen Vornamen und eine ladungsfähige Anschrift angeben; BGB-Gesellschaften die Angaben zu allen Gesellschaftern.

Die Firmenbildung

Wie die Firma gebildet werden darf, regelt die zentrale Firmenbildungsvorschrift des § 18 HGB:
Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann die Firma zum Beispiel als Personenfirma (Information über Inhaber), als Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), als reine Phantasiefirma (ohne Information) oder aus einer Kombination dieser Bestandteile gebildet werden. Folgende Punkte sind besonders zu beachten:
Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft hat eine Firma dann, wenn sie ein ganz bestimmtes Unternehmen unter vielen gleichartigen bezeichnet. Typischerweise sind Firmen, die aus Personennamen ("Peter Petersen OHG"), Phantasiebezeichnungen ("Phönix GmbH") oder Buchstabenkombinationen (PeP Handels GmbH & Co. KG) gebildet sind, kennzeichnungskräftig.
Die Kennzeichnungseignung fehlt jedoch Firmen, die nur aus rein beschreibenden Branchen- oder Sachbegriffen gebildet sind, wie zum Beispiel "Autohandel GmbH" oder "Computer und EDV e.K.". Solche Sachfirmen kennzeichnen kein bestimmtes Unternehmen, sondern stehen für eine ganze Branche. Sach- und Branchenfirmen muss daher ein weiterer Zusatz beigestellt werden, der die erforderliche Kennzeichnungskraft bewirkt. Hierzu eignen sich Personennamen der Inhaber bzw. Gesellschafter, Phantasiebezeichnungen oder ein Ortszusatz.
Wegen der Gefahr der Irreführung sind solche Begriffe nur eingeschränkt verwendbar, die zum Beispiel eine besondere Leistungsfähigkeit, Marktbedeutung oder den Umweltbezug eines Unternehmens anklingen lassen bzw. aufgrund spezieller Regelungen nur einem eingeschränkten Kreis zur Verfügung stehen, wie zum Beispiel "Deutsche", "Europäische", "Bio", "Öko", "Finanz", "Institut", "Akademie", "Group" oder "Gruppe", "Dr.", "Bank", "Kapitalanlagegesellschaft" usw. Ob diese oder ähnliche Zusätze im Einzelfall gerechtfertigt sind, prüft das Registergericht.

Firmierungsmöglichkeiten

Die Firma kann für alle Rechtsformen grundsätzlich frei gewählt und als Personen-, Sach- oder Phantasiefirma ausgestaltet werden. Auch die Bildung einer aus den vorstehenden Elementen gemischte Firma ist möglich. Zusätzlich muss die Firma noch die Rechtsform des Unternehmens ersichtlich machen. Die folgende Übersicht verdeutlicht die Firmierungsmöglichkeiten am Beispiel eines Einzelkaufmanns:
Personenfirma
Horst Kunze eingetragener Kaufmann
Petra Kunze eingetragene Kauffrau
(e. K., e. Kfm., e. Kfr.)
H. Kunze e. Kfm.
Kunze e. Kfr.
Sachfirma
ALBO Lederwaren
eingetragener Kaufmann
Gemischte Firma
Kunze Lederwaren
eingetragener Kaufmann
ALBO Lederwaren Kunze e. Kfm.
ALBO Kunze e. Kfr. 
Phantasiefirma
ALBO eingetragener Kaufmann
Hinweis: Als Ausgleich für die weit gehende Wahlfreiheit bei einer Firmenbildung sind für alle kaufmännischen Unternehmen bestimmte Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen gesetzlich vorgeschrieben. Einzelheiten sind in den §§ 37 a, 125 a, 177 a HGB, 35 a GmbHG, 80 AktG geregelt. Die Einhaltung dieser Vorschriften kann das Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld durchsetzen.

Irreführungsverbot

Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 Abs. 2 HGB). Wesentlich sind solche Angaben, die von erheblicher wettbewerblicher Relevanz oder für die wirtschaftliche Entscheidung der Verkehrsbeteiligten von maßgeblicher Bedeutung sind. Eine denkbare Irreführungsgefahr liegt danach z. B. in einer von der tatsächlichen Unternehmenstätigkeit abweichenden Branchenangabe oder Betriebsart, so dass ein Baumaschinenhersteller nicht als »Baumaschinenhandels GmbH« firmieren darf. Auch die Verwendung eines heraushebenden geographischen Zusatzes wie »Deutsch« oder »Europäisch« kann im Einzelfall täuschungsgeeignet sein.
Hinweis: Die Eintragung in das Handelsregister schützt nicht vor wettbewerbs- oder markenrechtlichen Ansprüchen. Eine nach Firmenrecht zulässige Firma kann durchaus Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nach dem UWG und dem MarkenG ausgesetzt sein.

Firmenfortführung

Die Möglichkeit, einen kaufmännischen Namen gemeinsam mit dem Gewerbebetrieb übertragen zu können, ist eines der typischen Elemente des deutschen Firmenrechts. Eine Firma kann ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit fortgeführt werden, auch selbst wenn sie z. B. den Namen des Veräußerers enthält. Zu beachten ist allerdings, dass sie grundsätzlich in ihren wesentlichen Bestandteilen übernommen werden muss.
Beispiel:
Die Firma »SAWA Heinz Müller e. K.« kann nicht unter der Bezeichnung »H. Müller e. K.« fortgeführt werden, weil ihre Identität mit der bisherigen Firma in dieser verkürzten Form nicht mehr erkennbar ist und mit „SAWA“ das prägende Firmenmerkmal entfällt. Eine Ausnahme vom Grundsatz der unveränderten Fortführung einer Firma wird aber im Rahmen der Liberalisierung zum Beispiel dann gemacht, wenn überholte Begriffe zeitgemäß angepasst werden sollen. (Beratung – Consulting; Computer – IT, Heizung/Sanitär – Haustechnik, Radio - Elektro)

Gesetzliche Schutzrechte

Die zentrale Schutzvorschrift für Unternehmenskennzeichen ist § 15 MarkenG. Ein zusätzlicher Schutz durch § 12 BGB (Namensrecht), § 37 Absatz 2 HGB (Unbefugter Gebrauch einer Firma) oder §§ 1, 3 UWG ist stets möglich, wenn auch in der Praxis die Anwendung des § 15 MarkenG überwiegt.
Da die Schutzvorschriften für Unternehmenskennzeichen weiter reichen als die firmenrechtlichen Bestimmungen des HGB, gelten diese auch für Firmen, die bei der Eintragung in das Handelsregister unbeanstandet geblieben sind.
Die genannten Schutzvorschriften stellen entscheidend auf den Umstand der Verwechslungsgefahr ab. Verwechslungsgefahr liegt immer dann vor, wenn die Firma oder ein Zeichen in Wort, Bild oder Klang nach dem Gesamteindruck verwechselbar sind und für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen genutzt werden. Bloße Verwechslungsfähigkeit oder Gleichheit der Bezeichnungen ist jedoch dann unerheblich, wenn dadurch keine irrigen Vorstellungen über die bezeichneten Unternehmen hervorgerufen werden. Verwechslungsgefahr kann beispielsweise bei fehlender Branchennähe verneint werden. Sind die Betätigungsgebiete der Unternehmen weit voneinander entfernt, insbesondere die im Vergleich stehenden Waren ungleichartig, so kann auch bei ähnlichen Bezeichnungen die Gefahr der Verwechslung der Unternehmen ausgeschlossen sein. Letztlich ist es aber immer eine Frage des Einzelfalls.
Eingetragene Marken lassen sich auf der Homepage des deutschen Marken- und Patentamtes recherchieren:  https://register.dpma.de. Auch der Blick in Suchmaschinen kann bei der Suche nach verwechslungsfähigen Firmen eine gute Hilfe leisten.

Prüfung der Firma durch die IHK

Die Firma sollte zur Vermeidung von Zeitverzögerungen und Unkosten, die durch notwendige Änderungen im HR-Verfahren entstehen könnten, schon frühzeitig mit der IHK abgestimmt werden. Die Überprüfung der Zulässigkeit erfolgt vorrangig nach firmenrechtlichen Gesichtspunkten (Namensfunktion, Firmenwahrheit, Unterscheidbarkeit von Firmen am selben Ort). Eine weitergehende Namensprüfung (zum Beispiel Indentitätsrecherche individualisierender Firmenbestandteile) kann die IHK bei Bedarf ebenfalls vornehmen. Das Risiko, die Firma später ändern zu müssen, kann durch Inanspruchnahme dieser Dienste erheblich verringert, letztlich aber nie ganz ausgeschlossen werden.
Als Unternehmer/in aus dem Kammerbezirk der IHK zu Kiel benötigen Sie keine Abstimmung Ihrer Firmenbezeichnung oder Unternehmensbezeichnung durch die IHK. 
Für die IHK zu Lübeck können Sie dies einfach und bequem über den Online-Service “Firmennamen-Vorprüfung” anfragen.