Recht und Steuern

Die persönliche Haftung von GmbH-Geschäftsführern

Die GmbH ist für Unternehmer vor allem deshalb attraktiv, weil die Haftung im Außenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist; das persönliche Risiko lässt sich damit grundsätzlich minimieren. Unberührt bleibt die Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG.
In den letzten Jahren zeichnet sich jedoch eine Tendenz in der Rechtsprechung ab, neben der Gesellschaft auch Geschäftsführer und Gesellschafter unmittelbar in Anspruch zu nehmen und damit auf deren Privatvermögen zuzugreifen. Dies steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Haftungsbeschränkung, soweit die Gerichte persönliche Haftung vor allem dort bejahen, wo eine Berufung auf die Haftungsbegrenzung missbräuchlich wäre oder durch pflichtwidriges Verhalten ein haftungsbegründender Rechtsschein gegenüber Dritten gesetzt wurde.
Die damit verbundenen Risiken sind beherrschbar: Wer die typischen Gefahrenquellen kennt und pflichtgemäß handelt, kann persönliche Inanspruchnahmen regelmäßig vermeiden. Der folgende Überblick skizziert – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die in Betracht kommenden Haftungstatbestände.

Haftung gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern

Im Innenverhältnis kann die Geschäftsführerin beziehungsweise der Geschäftsführer bei Pflichtverletzungen sowohl von der Gesellschaft selbst als auch von den Gesellschaftern in Anspruch genommen werden. Hier erfahren Sie mehr zu den Rechten und Pflichten der GmbH-Geschäftsführung.

Haftung bei Obliegenheitsverletzung, § 43 GmbHG

Die Verantwortlichkeit der Geschäftsführung gegenüber der Gesellschaft ist in § 43 GmbHG geregelt. Danach hat die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Werden Obliegenheiten verletzt, schuldet sie bzw. er der Gesellschaft Schadensersatz, und zwar gesamtschuldnerisch mit weiteren pflichtverletzenden Organmitgliedern (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Gesetzlich hervorgehoben sind Ersatzpflichten bei Verstößen gegen Kapitalerhaltung und Erwerb eigener Anteile (§ 43 Abs. 3 GmbHG), mit fünfjähriger Verjährung.
Der Sorgfaltsmaßstab konkretisiert eine Pflicht zur ordnungsgemäßen, am Gesellschaftszweck ausgerichteten Leitung, die Organisations‑, Überwachungs‑, Bericht‑ und Loyalitätspflichten umfasst. Inhaltliche Leitplanken ergeben sich aus der Kompetenzordnung und Gesellschaftervorgaben (§§ 37, 46 GmbHG) sowie aus besonderen Anzeige‑ und Vorlagepflichten (u. a. § 42a, § 51a, § 84 GmbHG). Die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG knüpft unmittelbar an die Verletzung dieser organschaftlichen Pflichten an, nicht an den Anstellungsvertrag; sie schützt die Gesellschaft als solche. In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass die Haftungskonzepte und die Beweislastverteilung an § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG angelehnt werden: Die Gesellschaft hat Schaden und ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten im Pflichtenkreis darzulegen; der Geschäftsführer muss darlegen und beweisen, dass sein Verhalten pflichtgemäß war, ihn kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (sog. Business Judgement Rule‑Konzept). Weisungen oder das (ausdrückliche oder stillschweigende) Einverständnis sämtlicher Gesellschafter schließen eine Pflichtwidrigkeit grundsätzlich aus, soweit zwingendes Recht – insbesondere Kapitalerhaltung – nicht verletzt ist .
Die Kasuistik verdeutlicht die Bandbreite der Innenhaftung. Als sorgfaltswidrig gewertet wurde etwa die Unterlassung naheliegender Kontrollen und Prüfungen in Kernbereichen der Rechnungs‑ und Kassenführung; bei Fehlbeständen oder unvollständiger Buchführung trägt die Geschäftsführung die Folgen der verminderten Nachweisbarkeit, sodass ein Vermögensschaden zu Lasten der Gesellschaft angenommen werden kann. Ebenfalls kann pflichtwidrig sein, wenn die Geschäftsführung Verpflichtungen eingeht, von denen von vornherein feststeht, dass die Gesellschaft sie nicht erfüllen kann; in diesen Fällen ist der daraus entstehende Schaden zu ersetzen. Dagegen begründen risikobehaftete, aber auf angemessener Informationsgrundlage getroffene unternehmerische Entscheidungen regelmäßig keine Haftung; hier greift der an § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG angelehnte Beurteilungsspielraum (Business Judgement Rule). Die Innenhaftung bleibt auf das Gesellschaftsverhältnis beschränkt; Außenstehende können aus § 43 GmbHG grundsätzlich keine Ansprüche herleiten.

Haftung bei Verletzung der Kapitalaufbringungsvorschriften

Auszahlungen an Gesellschafter aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen sind verboten (§ 30 Abs. 1 GmbHG). Werden dennoch verbotene Zahlungen geleistet, besteht ein gesetzlicher Rückgewähranspruch der Gesellschaft gegen den Empfänger (§ 31 Abs. 1 GmbHG) mit beschränktem Gutglaubensschutz: War der Empfänger gutgläubig, ist nur der zur Gläubigerbefriedigung erforderliche Teil zu erstatten. Ist die Rückerstattung vom Empfänger nicht zu erlangen, haften die übrigen Gesellschafter anteilig nach Geschäftsanteilen, wiederum begrenzt auf den Gläubigerschutzbedarf. Die Ansprüche verjähren in zehn Jahren. Hat ein solcher Ausfall stattgefunden, trifft die Geschäftsführung den übrigen Gesellschaftern eine akzessorische Ersatzpflicht, sofern ihr hinsichtlich der Zahlung ein Verschulden zur Last fällt; es gelten Sorgfaltsmaßstab und Verjährung des § 43 Abs. 1, 4 GmbHG. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Kapitalerhaltungsregeln zwingend sind; Weisungen oder Einverständnis der Gesellschafter beseitigen die Haftung nicht.
Neben dieser Außenordnung trifft die Geschäftsführung eine eigenständige Innenhaftung: Bei verbotenen Auszahlungen sind die Geschäftsführer der Gesellschaft nach § 43 Abs. 3 GmbHG zum Ersatz verpflichtet; die Norm verweist ausdrücklich auf Verstöße gegen § 30 GmbHG und statuiert eine verschuldensabhängige Organhaftung mit fünfjähriger Verjährung (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Die Rechtsprechung konkretisiert, dass der Geschäftsführer auch im Konzern- bzw. GmbH & Co. KG‑Kontext für aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft verbotene Leistungen haftet; der Rückzahlungsanspruch steht insoweit der KG zu. Eine Berufung auf Gesellschafterweisungen bleibt versagt, soweit Kapitalerhaltung betroffen ist. Für die Anspruchsdurchsetzung sind Schadenstatbestand und Pflichtverstoß darzulegen; eine sekundäre Darlegungslast des Geschäftsführers greift.

Allgemeine Anspruchsgrundlagen

Vertragliche Anspruchsgrundlage kann zudem der Geschäftsführervertrag mit der Gesellschaft sein, wobei dieser keine Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Gesellschafter entfaltet. Weitergehende Ansprüche aus dem Zivilrecht, zum Beispiel wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB oder wegen unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB, werden durch die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften nicht verdrängt, sondern lediglich ergänzt.

Haftung gegenüber Dritten

Vertragliche Haftung

Im Außenverhältnis ist die GmbH eigenständige Trägerin von Rechten und Pflichten und haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Vertragliche Bindungen treffen daher grundsätzlich die Gesellschaft. Erklärungen wirken unmittelbar für und gegen die GmbH, wenn erkennbar im Namen der Gesellschaft gehandelt wird . Fehlt die Vertretungsmacht, hängt die Wirksamkeit vom Genehmigungserfordernis ab (§ 177 BGB); bleibt die Genehmigung aus, trifft den Handelnden eine gesetzliche Haftung nach § 179 BGB, deren Umfang sich nach seinem Kenntnisstand bemisst. Bei unternehmensbezogenen Geschäften gilt als anerkannte Auslegungsregel, dass im Zweifel der wahre Betriebsinhaber Vertragspartei werden soll, sofern das Auftreten "für ein Unternehmen" hinreichend deutlich ist; bestehen hingegen ernsthafte Zweifel an der Unternehmensbezogenheit, greift aus Gründen der Verkehrssicherheit das Handeln im eigenen Namen.
Eine persönliche Außenhaftung kann sich unter dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins ergeben, wenn der Auftretende die gesetzlich vorgeschriebene Firmenbezeichnung ohne Rechtsformzusatz verwendet und hierdurch das berechtigte Vertrauen des Geschäftspartners in die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorruft. Nach ständiger Rechtsprechung haftet in diesen Fällen ausschließlich der konkret Auftretende analog § 179 BGB . Diese Rechtsprechung knüpft an die gesetzlichen Vorgaben zur Firmenführung und zu Pflichtangaben an.
Bereits in der Anbahnung eines Vertrages bestehen Schutz‑ und Aufklärungspflichten. Verletzt die Gesellschaft solche vorvertraglichen Pflichten schuldhaft – etwa durch unzutreffende oder unvollständige Informationen oder das Unterlassen gebotener Hinweise –, haftet sie auf Schadensersatz. Diese Pflichten folgen aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis bei Verhandlungen und Geschäftsanbahnungen und werden über § 280 Abs. 1 BGB sanktioniert; das Verhalten ihrer Organe wird der Gesellschaft zugerechnet (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 278, 31 BGB).
Eine persönliche Außenhaftung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers bleibt demgegenüber die eng auszulegende Ausnahme. Sie kommt vor allem in zwei Fallgruppen in Betracht: Erstens, wenn die Geschäftsführung in besonderem Maße eigenes, nur auf ihre Person bezogenes Vertrauen in Anspruch nimmt und damit Verhandlungen oder Vertragsschluss maßgeblich beeinflusst – typischerweise durch garantieähnliche Zusagen oder vergleichbare persönliche Einstandsbekenntnisse. Bloße Fachkunde, langjährige Geschäftsbeziehungen oder das übliche Verhandlungsvertrauen genügen hierfür nicht.
Zweitens kann eine persönliche Haftung in Betracht kommen, wenn ein unmittelbares, nachhaltiges eigenes wirtschaftliches Interesse der Geschäftsführung am konkreten Abschluss besteht, sodass "gleichsam in eigener Sache" gehandelt wird; eine bloße Gesellschafterstellung, die Stellung von Sicherheiten oder die Gewährung von Krediten reichen hierfür nicht aus.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Bürgschaft: Erklärt die Geschäftsführung, für Verbindlichkeiten "ihrer" Gesellschaft persönlich einstehen zu wollen, bedarf es der Schriftform; fehlt sie, kann der Formmangel grundsätzlich nicht durch eine Haftung aus culpa in contrahendo kompensiert werden.

Verantwortlichkeit für unerlaubte Handlungen (Deliktsrecht)

Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer haften deliktsrechtlich neben der GmbH, wenn sie selbst rechtswidrig in ein absolutes Recht eingreifen (§ 823 Abs. 1 BGB) oder ein Schutzgesetz verletzen (§ 823 Abs. 2 BGB). Die GmbH haftet für Organhandlungen zusätzlich nach § 31 BGB. Problematisch sind Konstellationen des Unterlassens: Kennt die Geschäftsführung von rechtsverletzenden Handlungen im Unternehmen und trifft sie eine Rechtspflicht zum Einschreiten (Garantenstellung), kann sie wegen pflichtwidrigen Unterlassens haften. Interne Ressortaufteilungen entlasten nicht automatisch; es bestehen Organisations‑, Überwachungs‑ und Eingriffspflichten auch gegenüber Mitgeschäftsführungen und Mitarbeitenden. Erst wenn im Rahmen des Zumutbaren eine wirksame Compliance‑Organisation mit klaren Zuständigkeiten, Kontrollen und Eskalationswegen eingerichtet und überwacht wird, lässt sich ein persönliches Verschulden entkräften (§§ 31, 831 BGB; § 823 BGB). Als Schutzgesetze kommen je nach Sachverhalt insbesondere § 266 StGB (Untreue), § 266a StGB (Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen) und – je nach Reichweite des Schutzbereichs – auch insolvenzrechtlich geprägte Gläubigerschutznormen sowie die Körperverletzungstatbestände des StGB in Betracht (§ 823 Abs. 2 BGB).

Haftung aus Steuerverpflichtungen der GmbH

Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer müssen sicherstellen, dass alle steuerlichen Pflichten der GmbH ordnungsgemäß erfüllt werden, insbesondere fristgerechte Erklärungen und Zahlungen (Pflichten der gesetzlichen Vertreter, § 34 AO). Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung haften sie persönlich für nicht oder verspätet festgesetzte oder gezahlte Steuern einschließlich Säumniszuschlägen (§ 69 AO). Diese Verantwortung trifft auch Verfügungsberechtigte, die faktisch über Mittel der Gesellschaft disponieren (§ 35 AO); sie wirkt für Zeiträume fort, in denen die Vertretungs- oder Verfügungsmacht bestand (§ 36 AO).
Delegation entlastet nicht automatisch: Steueraufgaben dürfen zwar an qualifizierte Mitarbeitende oder externe Berater übertragen werden, doch bleiben Auswahl-, Organisations- und Überwachungspflichten bei der Geschäftsführung. Erforderlich sind klare Zuständigkeiten, dokumentierte Prozesse und Fristenkontrollen, regelmäßige Berichte sowie stichprobenweise Plausibilitätsprüfungen (Leitbild aus §§ 34, 69 AO). Je weniger belastbare Anhaltspunkte für die Zuverlässigkeit der Beauftragten vorliegen, desto intensiver sind die Kontrollen. Wer eigene Sachkundegrenzen erkennt, muss rechtzeitig fachkundige Hilfe hinzuziehen und die ordnungsgemäße Erfüllung fortlaufend überwachen (§ 34 AO).
In der Praxis empfiehlt sich ein belastbares Compliance-Setup: verbindlicher Fristenkalender mit Vier-Augen-Prinzip, Liquiditätsplanung entlang Steuerfälligkeiten, dokumentierte Freigaben und Eskalationswege, sowie ein Reporting an die Geschäftsführung zu Erklärungs- und Zahlungsständen (§§ 34, 69 AO). Bei Abberufung oder Wechsel in der Geschäftsführung sollte eine geordnete Übergabe sicherstellen, dass für den eigenen Amtszeitraum alle Pflichten erfüllt oder abgesichert sind (§ 36 AO). So wird das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme spürbar reduziert.

Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern

Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer müssen sicherstellen, dass die GmbH ihre sozialversicherungsrechtlichen Pflichten erfüllt. Dazu gehören die ordnungsgemäße Anmeldung der Beschäftigten bei der zuständigen Krankenkasse (§ 28a SGB IV) und die fristgerechte Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28e SGB IV).
Vorenthaltene Arbeitnehmeranteile begründen eine deliktische Eigenhaftung der Geschäftsführung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB; die Organstellung macht sie über § 14 StGB zur Normadressatin dieses Schutzgesetzes.
Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Zahlung bei Fälligkeit möglich war oder dass pflichtwidrig keine Vorsorge getroffen wurde, die Beiträge rechtzeitig abzuführen; hierzu zählt insbesondere die Pflicht, in der Krise Rücklagen zu bilden bzw. die Nettolöhne anzupassen, um Arbeitnehmeranteile termingerecht bedienen zu können.
ei mehrgliedriger Geschäftsführung entbinden interne Zuständigkeitsverteilungen nicht von der Verantwortung; es verbleiben Überwachungs- und Eingriffspflichten, sobald Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen bei der Beitragsabführung bestehen.
Für die Praxis gilt: Beitragszahlungen sollten stets mit ausdrücklicher schriftlicher Tilgungsbestimmung auf rückständige Arbeitnehmeranteile geleistet werden; ohne klare Bestimmung erfolgt keine automatische vorrangige Anrechnung, eine konkludente Bestimmung wird nicht vermutet.
Erfolgt keine Tilgungsvereinbarung, wird nicht automatisch ausschließlich auf Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberanteile verrechnet; die Einzugsstelle hat die gesetzlichen Vorgaben zur Verrechnung zu beachten . Strafrechtlich drohen Konsequenzen nach § 266a StGB; die Organ- und Vertreterzurechnung des § 14 StGB erfasst auch formelle und faktische Geschäftsführer.

Sonstige Haftungstatbestände

Unternehmerisches Handeln berührt zahlreiche Spezialgesetze, die bei Pflichtverstößen zivil- und strafrechtliche Sanktionen vorsehen. Diese Vorschriften treten neben die allgemeinen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen und greifen dort, wo spezifische Schutzgüter oder Marktordnungen verletzt werden. Maßgeblich bleiben dabei die allgemeinen Organisations- und Aufsichtspflichten der Geschäftsführung: Wer betriebliche Abläufe, Kontrollen und Compliance nicht ordnungsgemäß ausrichtet, setzt sich einem erhöhten Haftungsrisiko aus.
Im Wettbewerbsrecht drohen bei unlauteren Geschäftspraktiken Ansprüche und Sanktionen nach dem UWG. Regelmäßig haftet die Gesellschaft für das Verhalten ihrer Organe; eine persönliche Haftung der Geschäftsführung kommt hinzu, wenn Verstöße auf der Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten beruhen. Nach § 43 GmbHG schulden Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und haften der Gesellschaft solidarisch auf Schadensersatz, wenn sie diese Pflichten verletzen.
Im Umweltrecht flankieren spezialgesetzliche Pflichten – etwa nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz – die Verantwortlichkeit der Geschäftsführung für die Einhaltung technischer und organisatorischer Vorgaben. Hinzu treten strafrechtliche Risiken, zum Beispiel wegen Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung oder unerlaubtem Umgang mit Abfällen nach dem Strafgesetzbuch. Auch export- und sicherheitsrechtliche Bereiche kennen scharfe Sanktionsregime; das Kriegswaffenkontrollgesetz enthält ab § 19 Straf- und Bußgeldtatbestände, die sorgfältige interne Prüf- und Dokumentationsprozesse erfordern.

Haftung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers einer Sachverständigen-GmbH

Besondere Konstellationen ergeben sich bei Sachverständigen-GmbHs und ähnlich geprägten Dienstleistungsunternehmen, deren Mandatsbeziehungen in hohem Maße von der persönlichen Integrität und Expertise der handelnden Personen abhängen. Wird ein Auftrag maßgeblich wegen der individuellen Fachkunde der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erteilt, kann – neben der Haftung der Gesellschaft – eine persönliche Haftung bis hin zum Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht kommen. Vertragsverhandlungen sollten daher stets so geführt und dokumentiert werden, dass die Leistung der Gesellschaft als Organisation im Vordergrund steht und personengebundene Zusagen vermieden oder klar in den Unternehmenskontext eingebettet werden.
Im Ergebnis lässt sich das Haftungsrisiko der Geschäftsführung durch wirksame Compliance-Strukturen, klare Zuständigkeiten, dokumentierte Kontrollen und eine präzise Vertragsgestaltung signifikant reduzieren. Wer Prozesse, Schulungen und Überwachungsmaßnahmen konsequent implementiert und lebt, minimiert das Risiko persönlicher Inanspruchnahme ebenso wie das Haftungsrisiko der Gesellschaft.

Verlustübernahmepflicht im GmbH-Konzern

Wenn Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer zugleich Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH sind und sich daneben in weiteren Unternehmen geschäftsleitend betätigen, kann eine persönliche Haftung für Verluste der abhängigen GmbH in Betracht kommen. Maßgeblich sind die Grundsätze zum qualifizierten faktischen Konzern: Führen beherrschende Personen mittels konkreter Leitungsmaßnahmen die Geschäfte der GmbH, kann dies eine Haftung nach konzernrechtlichen Maßstäben auslösen.
Allein die faktische Beherrschung genügt dafür jedoch nicht. Nach aktueller Rechtsprechung ist zusätzlich erforderlich, dass Gläubiger Umstände darlegen und beweisen, die zumindest nahelegen, dass im Konzerninteresse die eigenen Belange der GmbH nachhaltig beeinträchtigt wurden und sich diese Beeinträchtigung in konkret ausgleichsfähigen Einzeleingriffen niederschlägt. Als Indizien gelten insbesondere der Abzug von Liquidität zu unangemessenen Bedingungen (etwa ein rigides Cash-Management mit vollständiger Mittelabschöpfung zugunsten eines anderen Unternehmens), der Abzug notwendigen Personals, die Schließung von Produktionsstätten zur Verlagerung auf das beherrschende Unternehmen sowie die Aufgabe wesentlicher Funktionen wie Forschung und Entwicklung oder Vertrieb ohne angemessenen Ausgleich. Liegen solche Eingriffe vor und sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt – insbesondere Verschulden des herrschenden Unternehmens in entsprechender Anwendung von § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie fehlende Isolierbarkeit des eingetretenen Nachteils –, wird die Haftung in Anlehnung an die Regeln des aktienrechtlichen Vertragskonzerns (§§ 302, 303 AktG; Konzernbegriff § 17, Indizwirkung § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG) begründet.
Zur Risikovorsorge empfiehlt es sich, den Unternehmensgegenstand der abhängigen GmbH in der Satzung präzise zu konkretisieren, damit strukturelle Maßnahmen – etwa die Auslagerung oder Aufgabe von Vertriebsaufgaben – dem Gesellschaftszweck entsprechen und die Indizwirkung für eine interessenwidrige Einflussnahme abschwächen.

Gründungshaftung

Schon vor der Eintragung ins Handelsregister stellen sich haftungsrechtliche Weichen. Zum Schutz der noch entstehenden Gesellschaft haften Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer und Gesellschafterinnen/Gesellschafter nach § 9a Abs. 1 GmbHG gesamtschuldnerisch, wenn im Zuge der Anmeldung oder in engem Zusammenhang damit unzutreffende Angaben zur Kapitalausstattung gemacht werden. Sie müssen dann sicherstellen, dass die ausgewiesenen Einlagen – bar oder als Sacheinlage – tatsächlich geleistet sind.
Vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags kann eine Vorgründungsgesellschaft bereits Geschäfte aufnehmen. Deren Beteiligte haften unbeschränkt nach den Regeln der GbR (§§ 705 ff. BGB) oder – bei Aufnahme eines Handelsgewerbes – der OHG (§§ 105 ff. HGB). Wichtig: Diese persönliche Haftung endet nicht automatisch mit Abschluss des GmbH-Vertrags und der Entstehung der Vor‑GmbH. Rechte und Pflichten der Vorgründungsgesellschaft gehen nicht von selbst auf die Vor‑GmbH bzw. spätere GmbH über; eine Übernahme ist jeweils mit dem Vertragspartner gesondert zu vereinbaren.
Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags entsteht die – noch nicht eingetragene – Vor‑GmbH. Für sie gilt ein Sonderrecht, das die Gründungsvorschriften und die Grundprinzipien der eingetragenen GmbH widerspiegelt, soweit die Registereintragung nicht zwingend ist. Die Vor‑GmbH kann am Rechtsverkehr teilnehmen. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers nach § 11 Abs. 2 GmbHG besteht in dieser Phase nur für Verbindlichkeiten, die durch ihr/sein eigenes rechtsgeschäftliches oder rechtsgeschäftsähnliches Handeln im Namen der Gesellschaft begründet wurden. Nicht erfasst sind typischerweise gesetzlich begründete Forderungen wie Sozialversicherungsbeiträge; daneben kommen jedoch deliktsrechtliche Ansprüche (etwa bei schuldhafter Nichtabführung) in Betracht.
Hinweis für die Praxis
  • Sorgfältige und wahrheitsgemäße Kapitalangaben im Anmeldeverfahren sind zwingend.
  • Verträge der Vorgründungsgesellschaft sollten bei Bedarf ausdrücklich von der Vor‑GmbH/GmbH übernommen werden.
  • In der Vor‑GmbH‑Phase haften Handelnde persönlich für selbst begründete Verpflichtungen; öffentlich‑rechtliche Beitragsschulden folgen Sonderregeln.

Haftung in der Insolvenz

Die Außenhaftung der Geschäftsführung wegen verspäteter Insolvenzantragstellung beruht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO. § 15a InsO ist Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger; seine schuldhafte Verletzung führt zu Schadensersatz sowohl gegenüber Altgläubigern (Quotenschaden) als auch gegenüber Neugläubigern (Vertrauensschaden).
Die Insolvenzverschleppung ist ein Dauerdelikt; für den Neugläubigerschaden muss der objektive und subjektive Tatbestand der Antragspflichtverletzung im Zeitpunkt des zum Schaden führenden Geschäftsabschlusses fortbestehen.
Verschulden wird widerleglich vermutet; die Geschäftsführung hat die wirtschaftliche Lage laufend zu überwachen, bei Krisenanzeichen die Insolvenzreife anhand einer belastbaren Liquiditätsbilanz zu prüfen und erforderlichenfalls fachkundige, unabhängig plausibilisierte Beratung einzuholen; eine Ressortaufteilung entlastet nicht. er Bundesgerichtshof hat ferner klargestellt, dass auch ein bereits ausgeschiedener Geschäftsführer für Neugläubigerschäden haftet, wenn die durch seine Pflichtverletzung geschaffene, verschleppungsbedingte Gefahrenlage bei Schadenseintritt fortbesteht.
Davon zu unterscheiden ist die Innenhaftung für verbotswidrige Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Diese ist nicht mehr in § 64 GmbHG a. F., sondern in § 15b InsO geregelt und stellt einen Ersatzanspruch eigener Art zur Sicherung der Masse dar. § 15b InsO konkretisiert zugleich, unter welchen Voraussetzungen Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
Wird der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen oder das Verfahren mangels Masse eingestellt, trifft Personen, die entgegen Insolvenz- oder Gesellschaftsrecht pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag gestellt haben, eine persönliche Vorschuss- bzw. Erstattungspflicht; insoweit gilt eine Beweislastumkehr zu deren Lasten. Rechtsgrundlagen sind § 26 Abs. 3 und 4 InsO sowie § 207 Abs. 1 Satz 2 InsO ("gilt entsprechend").
Hinsichtlich der Verjährung gilt für deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO grundsätzlich die regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB; § 852 BGB betrifft lediglich einen deliktischen Restanspruch auf Herausgabe des Erlangten nach Eintritt der Regelverjährung und führt nicht generell zu einem späteren Verjährungsbeginn bei Insolvenzverschleppungsschäden.

Fazit

Gesellschaftsgläubiger haben zahlreiche Ansatzpunkte, auch die Geschäftsführung einer GmbH persönlich in Anspruch zu nehmen. Gleichwohl lässt sich das Risiko durch sorgfältige Organisation, transparente Unternehmensführung und pflichtgemäßes Verhalten deutlich reduzieren.
Zu beachten ist, dass die dargestellten Haftungsrisiken nicht nur die förmlich bestellte, im Handelsregister eingetragene Geschäftsführung treffen, sondern auch faktische Geschäftsführer/innen. Als faktisch gilt, wer in der GmbH eine überragende Leitungsstellung einnimmt. Diese wird in der Regel bejaht, wenn im Kernbereich der Geschäftsführung mindestens sechs der folgenden acht Merkmale erfüllt sind: Bestimmung der Unternehmenspolitik, Ausgestaltung der Unternehmensorganisation, Personalentscheidungen, Steuerung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, Verhandlungen mit Kreditgebern, Festlegung der Vergütungen, Entscheidung über Steuerangelegenheiten und Leitung der Buchhaltung.