Arbeitsrecht

Kündigungsschutz bei Beginn der Schwangerschaft

Der Kündigungsschutz für Schwangere beginnt ab dem ärztlich festgestellten mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage zurück gerechnet.
Das Mutterschutzgesetz enthält keine Definition des Begriffs „Schwangerschaft“. Auch ist der Beginn des Kündigungsverbots weder im Unionsrecht noch im Mutterschutzgesetz näher definiert.
Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der Beginn der Schwangerschaft bei natürlicher Empfängnis in der Weise, dass von dem ärztlich festgestellten voraussichtlichen Tag der Entbindung um 280 Tage zurück gerechnet wird. Er markiert die äußerste zeitliche Grenze, innerhalb derer bei normalem Zyklus eine Schwangerschaft vorliegen kann. Damit werden auch Tage einbezogen, in denen das Vorliegen einer Schwangerschaft eher unwahrscheinlich ist. Es geht gerade nicht um die Bestimmung des tatsächlichen – naturwissenschaftlichen – Beginns der Schwangerschaft im konkreten Fall. Die prognostischen Elemente sind am verfassungsrechtlich gebotenen Schutzauftrag orientiert. Die „durchschnittliche“ Dauer von Schwangerschaften (266 Tage) ist nicht maßgebend.
Das Kündigungsverbot in Paragraph 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 MuSchG ist somit umfassend und der Schutz der Schwangeren wiegt schwerer als einem mögliches Arbeitgeberinteresse aus Artikel 12 Absatz1 GG.
Die Arbeitnehmerin trägt nicht allgemein das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Schwangerschaftsmitteilung. Hindernisse bei der Übermittlung, an denen sie kein Verschulden trifft, können ihr nicht zugerechnet werden (Quelle: BAG, Urteil vom 24. November 2022, 2 AZR 11/22).
Veröffentlicht am 9. Februar 2024