Arbeitsrecht

Keine Indizwirkung nach § 22 AGG

Ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG entsteht nicht, wenn die Information über die Schwerbehinderung im Bewerbungsschreiben nicht an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf erfolgt. Wird der Nachweis einer Schwerbehinderung in den Anlagen zur Bewerbung beigefügt, ist hierauf vom Bewerber hinzuweisen. Anderenfalls kann eine Diskriminierung aufgrund der Schwerbehinderung nicht angenommen werden, wenn die Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen nicht eingehalten wurden.
Der Kläger bewarb sich mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 90 bei der Beklagten und erhielt zwei Tage später eine nicht näher begründete Absage. Die Beklagte habe nach dem Vortrag des Klägers die Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten Schwerbehinderter trotz Kenntnis der Schwerbehinderung des Klägers verletzt. Zur Begründung erläutert der Kläger, er habe die Beklagte ordnungsgemäß über die Schwerbehinderung informiert, indem er einen behördlichen Teil-Abhilfebescheid in das Feld "Cover Letter", also "Anschreiben", des Bewerbungsportals hochlud. Die hier eingestellten Dokumente werden dabei im Rahmen einer ersten Sichtung von der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen. Die Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter wurden nicht beachtet.
Das ArbG Mannheim entschied, dass ein Anspruch auf Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG nicht besteht. Das Beifügen eines Nachweises der Schwerbehinderung in den Anlagen ohne einen konkreten Hinweis im Anschreiben oder Lebenslauf reicht hierbei nicht aus, um von einer Kenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderung auszugehen. Dass die Beklagte im vorliegenden Fall die Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen nicht eingehalten hat, ist mangels Kenntnis um die Schwerbehinderung nicht mehr relevant. Zwar sieht § 22 AGG vor, dass sich die Beweislast schon im Falle des Vorliegens von Indizien wendet und die Gegenseite nunmehr darlegen muss, dass kein Verstoß gegen Bestimmungen zum Schutz von Benachteiligungen vorliegt. Dies setzt jedoch den Zugang einer entsprechenden Mitteilung über die Schwerstbehinderung voraus. Da der Kläger den Nachweis im Feld "Cover Letter" hochlud, dort hinterlegte Dokumente bei einer ersten Sichtung nicht erfasst werden und auch ansonsten kein Hinweis erfolgte, lag eine Kenntnis der Beklagten nicht vor (ArbG Mannheim, Urteil vom 21. November 2025 – 7 Ca 199/25).