Arbeitsrecht

Kein Arbeitslosengeld für Lkw-Fahrer mit zu viel Punkten

Verliert der Berufskraftfahrer wegen vieler Punkte in Flensburg (Bundeskraftfahrtamt) seinen Führerschein und seine Stelle, droht ihm eine Sperre des Arbeitslosengelds.
In dem vorliegenden Fall fuhr der Kläger, ein angestellter Berufskraftfahrer, gerne mal zu schnell und telefonierte auch gerne ohne Freisprechanlage beim Fahren. Als er vier Punkte in Flensburg hatte, wurde er vom Kraftfahrtbundesamt ermahnt. Nach sechs Punkten wurde er verwarnt. Bereits einen Monat später telefonierte er wieder beim Fahren und ein weiteres halbes Jahr später überschritt er auf einer Privatfahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 34 Stundenkilometer. Somit verlor er mit acht Punkten die Fahrerlaubnis für sechs Monate. Durch den damit einhergehenden Verlust des Arbeitsplatzes beantragte er Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit von 12 Wochen, die vor dem Sozialgericht Stuttgart Bestand hatte.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Dauer einer Sperrzeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
Nach der Rechtsprechung unterliegen Berufskraftfahrer einer ungeschriebenen arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, Verkehrsverstöße zu unterlassen, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen könnten. Schließlich bildet die Fahrerlaubnis die Geschäftsgrundlage für das Arbeitsverhältnis. Gegen diese Nebenpflicht hat der Kläger verstoßen und seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Durch die vorherige Ermahnung und Verwarnung war es für ihn ohne weiteres erkennbar, dass ein erneuter Verkehrsverstoß, der mit einem Punkt geahndet wird, den Verlust der Fahrerlaubnis und infolgedessen auch des Arbeitsplatzes zur Folge haben würde. Mangels besonderer Härte war die Sperrzeit auch nicht zu verkürzen.
Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Gründe für eine Revision bestehen nicht (LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19. April 2023 – L 8 AL 1022/22).
Veröffentlicht am 23. August 2023