Arbeitsrecht

Homeoffice: Ohne Arbeit kein Lohn

Die Parteien streiten unter anderem über die Rückzahlung von Arbeitsentgelt für Zeiten im Home-Office. Die beklagte Arbeitgeberin betreibt eine Tagespflegeeinrichtung sowie eine Einrichtung des betreuten Wohnens. Der klägerischen Arbeitnehmerin war gestattet, im Home-Office zu arbeiten. Dort arbeitete sie zeitweise vom privaten Laptop, weil mit dem Dienstrechner eine Verbindung zum Server nicht funktionierte. Ihre Arbeitszeit erfasste sie mithilfe eines Stundenzettels.
Nach der Kündigung der Arbeitgeberin forderte diese teilweise die Rückzahlung des Arbeitsentgelts. Dagegen erhob die Arbeitnehmerin Klage. Das Arbeitsgericht gab der Klägerin Recht, dass die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf die Rückzahlung des Arbeitsentgelts habe. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Die Klägerin habe im Home-Office bewusst und gewollt keinerlei Arbeitsleistung erbracht. Sie habe wahrheitswidrig vorgetäuscht, das Qualitätshandbuch fertiggestellt zu haben.
Das Berufungsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung, den Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (§ 611a BGB). Arbeitet der Arbeitnehmer nicht, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung – also die Zahlung des Entgelts, vgl. § 326 Abs.1 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entfällt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ganz oder teilweise, wenn er seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, es sei denn, die Vergütung ist aus anderen Rechtsgründen fortzuzahlen, zum Beispiel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das entspricht dem Grundsatz: “Ohne Arbeit kein Lohn”.
Die Erbringung der Arbeitsleistung ist eine Fixschuld, die an feste Zeiten, also an bestimmte Tage und Stunden, gebunden ist und grundsätzlich nicht nachgeholt werden kann. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Dieser ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie hat nicht dargelegt, in welchem Umfang die Klägerin im Home-Office ihre Arbeitspflicht nicht erfüllt und keine Arbeitsleistungen erbracht hat. Die Klägerin hat im Home-Office verschiedene Arbeitsleistungen erbracht, was sich insbesondere aus E-Mails ergab, die die Klägerin an solchen Tagen an die Beklagte oder an dort Beschäftigte versandt hat. Die Arbeitnehmerin konnte somit nicht die Rückzahlung des Arbeitsentgelts nicht verlangen (LAG Mecklenburg-Vorpommern Urt. v. 28. September 2023 – 5 Sa 15/23).
Veröffentlicht am 29. Januar 2024