Arbeitsrecht

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Die Entgeltgleichheit von Männern und Frauen hängt nicht vom Verhandlungsgeschick ab, so das Bundesarbeitsgericht. Entschädigungszahlungen sind möglich.
§§ 3 I, 7 EntgTranspG verbieten ebenso wie die unmittelbar anwendbare Bestimmung des Art. 157 AEUV die unterschiedliche Vergütung gleicher oder gleichwertiger Arbeit wegen des Geschlechts. Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klägerin erfolgreich eine Entschädigung nach § 15 II AGG geltend machen können. Die beklagte Arbeitgeberin hatte zum Nachteil der Klägerin gegen das Gebot des gleichen Entgelts für Männer und Frauen für gleiche oder gleichwertige Arbeit verstoßen.
  1. Eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts wird nach § 22 AGG vermutet, wenn eine Partei darlegt und beweist, dass ihr Arbeitgeber ihr ein niedrigeres Entgelt zahlt als ihren zum Vergleich herangezogenen Kollegen/Kolleginnen des anderen Geschlechts und dass sie die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichtet.
  2. Der Umstand, dass sich die Parteien eines Arbeitsvertrags im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit auf ein höheres Entgelt verständigen (Verhandlungsgeschick) als der Arbeitgeber mit einer Arbeitskraft des anderen Geschlechts mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit vereinbart, ist für sich allein betrachtet nicht geeignet, die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Entgeltbenachteiligung nach § 22 AGG zu widerlegen ( BAG Urteil vom 16. Februar 2023 – 8 AZR 450/21).
Veröffentlicht am 24. Oktober 2023