Arbeitsrecht

Fristlose Kündigung aufgrund eines Online-Attests

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die ohne direkten Arztkontakt und nur aufgrund einer Fernuntersuchung mittels Fragebogen online ausgestellt wurde, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Der Kläger reichte bei der Beklagten, ihrem Arbeitgeber, zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Diese hatte der Kläger online kostenpflichtig erworben. Hierfür füllte er über eine Website einen Fragebogen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten aus, wobei unter anderem Symptome, ausgeübte Tätigkeit, Intensität der Anstrengung der Arbeit abgefragt wurden. Ein Kontakt mit einem Arzt fand im Zusammenhang mit der Erstellung der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nicht statt; weder persönlich noch telefonisch noch digital. Dem Arbeitgeber gelang es nicht, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über den elektronischen Datenaustausch mit der Krankenkasse abzurufen. Nach internen Ermittlungen und Gesprächen kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Gegen diese wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
Nachdem das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, mit der Begründung, dass der nach § 626 I BGB erforderliche wichtige Grund nicht vorliege, hatte die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts beim Landesarbeitsgericht (LAG) Erfolg. Demnach war die gegen die außerordentliche Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche fristlose Kündigung aufgelöst worden.
Der wichtige Grund iSd. § 626 I BGB ,,an sich‘‘ liegt demnach in einem Vertrauensbruch in Verbindung mit der Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht aus § 241 II BGB. Die Bescheinigung erweckte den Eindruck, es handele sich um eine ärztliche Bescheinigung, die aufgrund eines ärztlichen Kontakts zustande gekommen sei. Hierfür sprach sowohl die Begrifflichkeit ,,Fernuntersuchung‘‘ als auch das äußere Erscheinungsbild. Dem Kläger war bewusst, dass kein ärztlicher Kontakt stattgefunden hat, ein solcher Eindruck aber durch die vorgelegte Bescheinigung bei der Beklagten erweckt wird. Ferner hat er sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen, denn der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde im vorliegenden Fall erschüttert. Dies kann ebenfalls einen wichtigen Grund iSd. § 626 I BGB zur fristlosen Kündigung darzustellen, insbesondere, wenn sich der Arbeitnehmer für den Zeitraum der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung gewähren lässt. Eine Abmahnung war aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes entbehrlich, sodass die außerordentliche Kündigung auch verhältnismäßig war (LAG Hamm Urt. v. 5. September 2025 – 14 SLa 145/25).