Arbeitsrecht

Ein Unfall unter Drogeneinfluss ist kein Arbeitsunfall

Es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn der Versicherte unter dem Einfluss von Drogen oder anderen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten Substanzen stand und deren Wirkung nach den Umständen die allein wesentliche Bedingung für den Unfall war.
Der Kläger, ein Produktionsleiter, war am 16. Oktober 2021 um 3.45 Uhr auf dem Weg zur Arbeit, als er auf einer gerade verlaufenden Bundesstraße bei trockener Fahrbahn nach links von seiner Fahrspur abkam, mit einem entgegenkommenden Pkw kollidierte und schwer verletzt wurde.
Die beim Kläger entnommenen Blutprobe ergab einen THC-Gehalt von 1,9 ng/ml, einen THC-COOH-Gehalt von 23 ng/ml und einen Amphetamingehalt von 37 ng/ml. Ein toxikologisches Gutachten wies somit den Konsum von Cannabis-Produkten und Amphetaminen nach.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall zu Recht ab.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis, mithin die Unfallkausalität, ausgeschlossen, wenn der Versicherte unter dem Einfluss von Drogen oder anderen die Fahrtüchtigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigenden Substanzen stand und deren Wirkung nach den Umständen die allein wesentliche Bedingung für den Unfall war. Ein vorheriger Cannabiskonsum kann nur dann als allein wesentliche Ursache des Unfalls angesehen werden, wenn ein THC-Wert von mindestens 1 ng/ml festgestellt wurde und weitere Beweisanzeichen die drogenbedingte Fahruntüchtigkeit des Versicherten, ähnlich wie bei einer relativen Fahruntüchtigkeit mit einer BAK von unter 1,1 Promille, belegen. Derartige Beweisanzeichen sind zum Teil dieselben wie nach Alkoholgenuss, z.B. Gangunsicherheiten, Müdigkeit, Apathie, Denk-, Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungsstörungen sowie leichte Ablenkbarkeit. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Unfallkausalität waren vorliegend erfüllt (SG Duisburg, Urteil vom 25. Mai 2023 - S 36 U 366/22).
Veröffentlicht am 14. Dezember 2023