Arbeitsrecht

Diskriminierung: Schadensersatz bis zur Rente?

Wenn der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG verstößt, ist er gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen.
Die Haftung für Verdienstausfallschäden eines im Stellenbesetzungsverfahren unzulässig benachteiligten Bewerbers, der die Stelle ohne Benachteiligung erhalten hätte, kann aber entfallen, wenn der Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und sie sich verfestigt hat.
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens für die Jahre 2020 bis 2023. In einem Vorprozess wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, „sämtliche künftigen materiellen Schäden, die dem Kläger aufgrund der unterlassenen Einstellung bei der Beklagten entstanden sind, zu ersetzen“. Das Landesarbeitsgericht nahm dabei an, die Beklagte habe den Kläger durch die Ablehnung seiner Bewerbung auf eine im Rahmen ihres Trainee-Programms 2009 ausgeschriebene Stelle wegen seines Alters unzulässig benachteiligt.
Der Kläger vertrat nun die Auffassung, der Anspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG wirke zeitlich unbegrenzt und damit bis zu seiner Verrentung. Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Auch die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb ohne Erfolg. Das BAG vertritt die Auffassung, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen diskriminierender Nichteinstellung und Verdienstausfallschaden entfällt, wenn der betroffene Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und sie sich verfestigt habe.
Die vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfallschäden bis zur Verrentung sind somit im vorliegenden Fall demnach nicht erstattungsfähig. Der Kläger hatte bereits vor dem Jahr 2020 eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit aufgenommen und dieses Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre gelebt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass seine weitere berufliche Entwicklung nicht mehr der Benachteiligung bei der Einstellung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist (Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 30/26 (gekürzt), BAG, Urteil vom 10. September 2026 – 8 AZR 153/25 , Vorinstanz: LAG Hessen 25. März 2025 – 15 Sa 420/23).