Arbeitsrecht

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Arbeitnehmerin am letzten Tag ihrer Erkrankung am Reitstall angetroffen wird.
Die Parteien stritten in der zweiten Instanz u.a. über eine außerordentliche, arbeitgeberseitige Kündigung.
Das Arbeitsgericht hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB verneint, weil der beklagte Arbeitgeber seinen Vorwurf, die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht, nicht durch hinreichenden Tatsachenvortrag belegt habe. Den für den Krankheitszeitraum existierenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen komme grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu, diesen durch objektive Tatsachen zu erschüttern, sei dem Beklagten nicht gelungen. Insbesondere erschüttere auch der Aufenthalt der Klägerin am 30. August 2021 im Reitstall den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht, da die Klägerin nicht behauptet habe, an diesem Tag bettlägerig zu sein. Die von ihr vorgetragene Erkältungserkrankung stehe zu einem Besuch im Reitstall nicht in Widerspruch, da der Aufenthalt in der frischen Luft bei Erkältungskrankheiten durchaus genesungsfördernd sei. Ein Verbot, das Haus zu verlassen, folgt aus einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich nicht.
Diese Ansicht bestätigte das Landesarbeitsgericht Hessen in zweiter Instanz. Denn keinerlei Indiz zur Erschütterung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann darin gesehen werden, dass die Klägerin mit ihrer Textnachricht behauptet hat, sie habe das ganze Wochenende „flach gelegen“. Abgesehen davon, dass mit dieser umgangssprachlichen Formulierung lediglich zum Ausdruck gebracht wird, wegen Krankheit nicht einsatzfähig gewesen zu sein, nicht aber zwingend Bettlägerigkeit behauptet wird, stünde selbst dies einem Besuch im Reitstall am darauffolgenden Tag nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin in der Textnachricht bereits ankündigte, sie hoffe, am folgenden Tag wieder zur Arbeit zu kommen (LAG Hessen (14. Kammer), Urteil vom 27. Januar 2023 – 14 Sa 359/22).
Veröffentlicht am 9. November 2023