Arbeitsrecht
Beweis der Zustellung durch Einwurf-Einschreiben?
In seinem Urteil vom 7. Mai 2026 stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass die Vorlage des Einlieferungsbeleg sowie den Auslieferungsbeleg nicht zum Nachweis des Zugangs der Sendung per Einwurf-Einschreiben beim sog. Scan-Verfahren der Deutschen-Post ausreicht, denn dies beweise nicht den Zugang des Briefs.
Das Urteil bezieht sich auf das Scan-Verfahren im Jahr 2023, der Deutschen Post AG, welches das Peel-off-Label-Verfahren ablöst. Beim Scan-Verfahren beim Einwurf-Einschreiben scannte der Zusteller die Einlieferungsnummer des Einschreibens und dokumentierte die Zustellung durch eine Unterschrift, bevor er den Brief tatsächlich in den Hausbriefkasten des Empfängers einwarf. Dies genügte nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (LAG) und des BAG nicht dem Anscheinsbeweis für den Zugang beim Einwurf-Einschreiben.
Die Deutscher Post gab laut beck-aktuell auf Nachfrage der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW), an, dass sich das Urteil auf einen inzwischen nicht mehr aktuellen Zustellprozess beziehe. Im nunmehr ,,neu eingeführten, aktuell genutzten Verfahren werde der Einwurf nach dem Scan durch den Zusteller zusätzlich digital bestätigt und mit Unterschrift sowie einer Bestätigung der Einlage im Scanner dokumentiert ‘‘, so beck-aktuell. Aus Sicht der Post würde dies sogar eine Verbesserung gegenüber dem früheren Peel-Off-Verfahren darstellen.
Ob das nunmehr neu eingeführte, aktuell benutzte Verfahren der Deutschen Post dem Anscheinsbeweis des Zugangs der Sendung genügt, hat das BAG noch nicht entschieden.
Somit bleibt für den Nachweis des Zugangs von wichtigen Dokumenten wie Kündigungen, Fristsetzungen oder anderen wichtigen Erklärungen die persönliche Übergabe unter Zeugen sowie die Zustellung durch einen Boten, welcher auch Kenntnis hat, welches konkrete Schreiben in den Briefumschlag eingelegt wurde, die sicherste Möglichkeit, um sowohl den Beweis des Zugangs der Erklärung und dessen Inhalts nachweisen zu können (LAG Hamburg, Urteil vom 14. Juli 2025 – 4 SLa 26/24, BAG Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25).