Arbeitsrecht

Betriebsratsvorsitzender darf nicht Datenschutzbeauftragter sein

„Richter in eigener Sache“ - Die Pflichten eines Datenschutzbeauftragten sind mit denen eines Betriebsratsvorsitzenden nicht zu vereinbaren.
Der bei gleichzeitiger Wahrnehmung beider Funktionen bestehende Interessenkonflikt rechtfertigt es, die Bestellung des Betriebsratsvorsitzenden zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen.
Das Bundesarbeitsgericht ändert damit seine bisherige Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 6. Juni 2023 - 9 AZR 383/19).
Veröffentlicht am 9. November 2023