Arbeitsrecht
Belästigung und Kündigung
Sexuelle Belästigung auf einer Betriebsfeier – ordentliche oder außerordentliche Kündigung verhältnismäßig? Sexuelle Belästigung stellt – unabhängig von ihrer Strafbarkeit - eine Verletzung der vertraglichen Pflichten dar, die ,,an sich‘‘ als wichtiger Grund für die fristlose Kündigung geeignet ist.
Im Einzelfall kann jedoch auch der Ausspruch lediglich einer ordentlichen Kündigung gerechtfertigt sein, wenn jedenfalls für die Dauer der Kündigungsfrist nicht mit weiteren Belästigungen zu rechnen ist. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen sexueller Belästigung. Sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu insbesondere sexuell bestimmte körperliche Berührungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.
Im konkreten Fall trug der Beklagte, der Arbeitgeber der Klägerin vor, die die Klägerin habe sich während einer Betriebsfeier gegenüber mehreren männlichen Kollegen sexuell übergriffig verhalten.
Im Falle einer sexuellen Belästigung hat der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 4 AGG geeignete, erforderliche und angemessene Mittel – wie Abmahnung, oder Kündigung - zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen. Geeignet sind nur solche Maßnahmen, von denen der Arbeitgeber annehmen darf, dass sie eine Wiederholung ausschließen. Einer Abmahnung als milderes Mittel hielt das Gericht im konkreten Fall für ungeeignet, da es sich um ein mehraktiges Geschehen gehandelt habe und die Klägerin sich auch im Nachgang nicht von ihrem Verhalten distanziert habe. Das Gericht führt jedoch aus, dass eine sexuelle Belästigung zwingend eine fristlose Kündigung nach sich ziehen muss. Im vorliegenden Fall hält es die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für die Beklagte für zumutbar. Es berücksichtigte dabei im Rahmen der Interessenabwägung, dass die Klägerin zum Kündigungszeitpunkt fast zehn Jahre unbeanstandet tätig war. Bei der Betriebsveranstaltung kam es erstmals, im Bereich des geselligen Teils und unter erheblichem Alkoholeinfluss, zu den Entgleisungen, welche Gegenstand des Verfahrens sind. Vor diesem Hintergrund sei nicht damit zu rechnen, dass im Verlauf der Kündigungsfrist von der Klägerin die Gefahr weiterer sexueller Belästigungen ausgegangen wäre, sodass eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig wäre. Die Kündigung als ordentliche Kündigung ist jedoch gerechtfertigt, § 1 II KSchG (ArbG Heilbronn, Urteil vom 18. Juni 2026 – 8 Ca 57/26).