Arbeitsrecht

Befristung von Arbeitsverträgen mit Sachgrund „Vertretung“

Befristete Arbeitsverträge zur Vertretung sind rechtens, auch wenn dabei die Vertretung nicht genau dieselben Aufgaben wie der Vertretene übernimmt. Mehrfache Befristungen sind ebenfalls zulässig, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden – so das LAG Rheinland-Pfalz.
Der Sachgrund der „Vertretung“ (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG) setzt – so das LAG – einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertretungskraft voraus. Dabei ist es unschädlich, wenn der Vertreter nicht unmittelbar die Aufgaben des vertretenen Mitarbeiters übernimmt.
Bei Befristungen ist stets zu prüfen, ob der Arbeitgeber sie missbräuchlich einsetzt, um etwa den Kündigungsschutz zu umgehen (Verbot der Kettenbefristung) . Dies gilt auch für Befristungen mit Sachgrund. Nach dem Bundesarbeitsgericht ist für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer – hier in Frage kommenden – Kettenbefristung zu prüfen, ob eine bestimmte Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses überschritten ist und zu viele Vertragsverlängerungen vereinbart wurden.
Das LAG verweist hier auf den 7. Senat des BAG. Danach liege bei Befristungen mit Sachgrund kein Rechtsmissbrauch vor, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreite und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt bereits acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart (LAG Rheinland-Pfalz, 25. Januar 2023, Aktenzeichen 7 Sa 195/22).
Veröffentlicht am 26. Mai 2023