Arbeitsrecht

Außerordentliche Kündigung eines kaufmännischen Geschäftsführers

Die Abschlüsse von Scheinarbeitsverhältnissen durch den Kaufmännischen Geschäftsführer sind eine Straftat und stellen somit einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 626 I BGB dar (ArbG Chemnitz Urteil vom 14. Juni 2023 – 9 Ca 1752/22 - nicht rechtskräftig).
Veröffentlicht am 25. März 2024