Arbeitsrecht

Arbeitsunfall ohne Arbeitsvertrag

Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls setzt nicht zwingend einen Arbeitsvertrag voraus.
Die Klägerin verbrachte nach Absprache mit dem Betreiber eines Pferdehofs täglich etwa zwei Stunden damit, ihre eigenen sowie die Pferde des Betreibers zu pflegen und diese zu bewegen. Zudem führte sie Koppelkontrollen durch, half beim Beschlagen der Pferde sowie bei der Einfuhr von Stroh. Im Gegenzug erhielt sie auf ihre monatlichen Einstellungskosten eine Vergütung von 50 Euro. Die Klägerin wurde 2009 auf dem Boden der Reithalle bewusstlos aufgefunden, während das Pferd des Hofbetreibers in der Ecke der Reithalle stand. Zum Hergang des Unfalls konnte sie später keine Angaben mehr machen. Die Krankenkasse der Klägerin wandte sich mit der Bitte an die gesetzliche Unfallversicherung, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen, was diese jedoch ablehnte. Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gab zur Begründung an, dass es zum einen keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass die Klägerin sich aufgrund eines nicht privaten Zwecks in der Reithalle befunden habe. Zudem liege kein (schriftlicher) Arbeitsvertrag vor.
Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass es sich bei dem konkreten Hergang um einen Arbeitsunfall handle, da eine sog. "Wie-Beschäftigung" i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII vorliegt. Eine solche "Wie-Beschäftigung" liegt nach dem Gericht vor, wenn eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die in einer (abhängigen) Beschäftigung zu den Haupt- und Nebenpflichten des Beschäftigten gehören könnte und deshalb beschäftigtenähnlich ist.
Unter Zugrundelegung oben beschriebener Tätigkeiten der Klägerin stellte das Gericht fest, dass diese objektiv und subjektiv einem fremden Unternehmen dienten, zur Aufrechterhaltung dessen Betriebs ausgeübt wurden und einen wirtschaftlichen Wert hatten. Dass die Klägerin an der Erfüllung dieser Vielzahl von Tätigkeiten spaß hatte, vermag es nicht, die Einordnung als "Wie-Beschäftigte" zu blockieren (LSG Baden Württemberg, Urteil vom 26. September 2025 – l 8 U 1301/24).