Arbeitsrecht
Anspruch auf Entgeltdifferenz bei Fremdgeschäftsführern
Der Umstand, dass einer von zwei Fremdgeschäftsführern mit den ihm zugewiesenen Geschäftsbereichen für die überwiegende Anzahl an Mitarbeitern sowie den Großteil des Umsatzes verantwortlich ist, ist für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Arbeit nicht ausschlaggebend. Verlangte die Stellenanzeige zudem nur ein abgeschlossenes Hochschulstudium, kann das konkrete Studienfach eine ungleiche Behandlung nicht rechtfertigen.
Die Klägerin und Herr C schlossen mit der Beklagten im Mai 2020 einen Geschäftsführungsanstellungsvertrag ab. Das Grundgehalt der Klägerin belief sich auf 150.000 Euro pro Jahr, während Herr C 180.000 Euro im Jahr an Grundvergütung erhielt. Die der Klägerin unterliegenden Geschäftsbereiche beschäftigten 124 Mitarbeiter und waren für 17 Prozent der Gesamtumsätze verantwortlich, während Herr C in seinem Geschäftsbereich für 308 Mitarbeiter und 83 Prozent der Gesamtumsätze verantwortlich war. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 4. September 2024 erhielt Herr C insgesamt 143.155,36 Euro mehr an Vergütung als die Klägerin. Diesen Betrag macht die Klägerin im Klageweg geltend.
Das LG Bochum entschied, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um eine gleichwertige Arbeit gem. § 4 Abs. 2 Entgelttransparenzgesetz handelt und somit auch ein Anspruch auf gleiche Grundvergütung besteht.
Das LG stellte hierzu fest, dass beide Geschäftsführer einen bis auf das Gehalt identischen Arbeitsvertrag erhalten haben, dieser als Tätigkeit für beide die Führung der Geschäfte vorsah und dieselben im Handelsregister eingetragenen Befugnisse in Bezug auf die Beklagte bestanden. Auch die unterschiedliche Anzahl an unterstellten Mitarbeitern oder Verantwortlichkeit für den Gesamtumsatz der Beklagten ist nicht in der Lage die Gleichwertigkeit der Tätigkeit zu erschüttern. Hierzu stellte das Gericht darauf ab, dass gewisse Bereiche personalintensiver sind und in unterschiedlicher Weise zum Gesamtergebnis beitragen. Beispielsweise sei der Bereich der Personalverantwortung, welcher für den innerbetrieblichen Ablauf unerlässlich ist, jedoch keine Umsätze erwirtschaftet.
Soweit die Beklagte zur Rechtfertigung der ungleichen Behandlung auf die unterschiedlichen Studienabschlüsse verwies (Kl.: sozialwissenschaftliches Studium, Herr C: kaufmännisches Studium), hebt das Gericht hervor, dass die Stellenausschreibung nur ein „Hochschulstudium“ verlangte (LG Bochum, Urteil vom 2. Dezember 2025 – 17 O 56/24).