Arbeitsrecht

Anforderungen an die innerbetriebliche Stellenausschreibung

Neben den vom Bewerber erwarteten Qualifikationen muss eine innerbetriebliche Stellenausschreibung eine zumindest schlagwortartige Beschreibung der Aufgaben der zu besetzenden Stelle enthalten, wobei hierzu auch Angaben zum Zeitvolumen der Stelle gehören.
Die Beteiligten stritten über die für eine Versetzung erforderliche Zustimmung des Betriebsrats und deren Versetzung. Die Arbeitgeberin schrieb im Jahr 2019 einen Chefarztposten aus, wobei die Ausschreibung keine Angaben zum zu erwartenden Arbeitsvolumen enthielt. Die Wahl viel letztlich auf einen in einem anderen Bereich für die Arbeitgeberin bereits als Chefarzt tätigen Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin legte die Versetzung dem Betriebsrat mit der Bitte um Zustimmung vor. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass die Ausschreibung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei und es unter anderem vermissen ließ, auf eine Eignung der Stelle für Teilzeit hinzuweisen und nur in Vollzeit ausgeschrieben wurde.
Das BAG entschied, dass der Betriebsrat die Zustimmung zu Recht verweigert. Hierzu führte es an, dass die innerbetriebliche Stellenausschreibung derart formuliert sein muss, dass sie interessierte Arbeitnehmende nicht von der Bewerbung abhält. Neben der schlagwortartigen Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs ist daher auch die Angabe des von der Stelle umfassten Arbeitszeitvolumens erforderlich (Quelle: BAG, Beschluss vom 23. September 2025 – 1 ABR 19/24).