Wahlordnung der IHK Flensburg
Fassung vom 8. Dezember 2022
§ 1 Wahlmodus
-
Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von fünf Jahren 61 Mitglieder der Vollversammlung. Die Mitglieder werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt.
-
Wiederwahl ist zulässig.
§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl
- Für ein unmittelbar gewähltes Mitglied der Vollversammlung, das vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, rückt der Bewerber nach, der bei der Wahl in der gleichen Wahlgruppe und im gleichen Wahlbezirk die nächsthöchste Stimmzahl erreicht hat (Nachfolgemitglied). Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied. Gleiches gilt für den Wechsel in eine andere Wahlgruppe und in einen anderen Wahlbezirk. Die Namen der ausgeschiedenen Mitglieder sind gemäß § 17 bekannt zu machen.
- Ist kein als Nachfolgemitglied qualifizierter Bewerber vorhanden, so wird der frei gewordene Sitz im Wege der mittelbaren Wahl durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
- Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung 20 v. H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Falle kann die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss zum Zeitpunkt seiner Wahl der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
§ 3 Wahlberechtigung
- Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
- Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
- Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.
§ 4 Wählbarkeit
- Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder selbst IHK-Zugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen. Besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
- Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Bewerber zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.
- Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen bzw. Wahlbezirken wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.
§ 5 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neu gewählten Vollversammlung. Die Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) muss innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung enden. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse statt.
- Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Amtszeit
1) durch Tod,
2)durch Amtsniederlegung,
3) mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 5 Abs. 1
a) im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder
b) zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder
4) die Wahl gem. § 15 für ungültig erklärt wird. Die Feststellung nach Nummer 3 hat die Vollversammlung auf Antrag zu beschließen. Der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen. - Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk. Die Mitgliedschaft bleibt gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten.
- Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird.
§ 6 Wahlgruppen, Wahlbezirke
- Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen und Wahlbezirke eingeteilt. Die Größe der Wahlgruppen richtet sich insbesondere nach der Zahl der jeweiligen IHK-Zugehörigen, der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und dem Beitragsaufkommen. Innerhalb der Wahlgruppen kann es weitere Unterteilungen, z.B. in Wahlbezirke, geben.
-
Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:01 Industrie/Produzierendes GewerbeZu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Gewerbetreibende, die fabrikationsmäßig Stoffe oder Waren gewinnen, erzeugen, herstellen, veredeln oder bearbeiten. Hierzu zählen auch Unternehmen des Baugewerbes und Bauträger, der Landwirtschaft, des Druck- und Verlagsgewerbes, der Recyclingwirtschaft, der Abwasser- und Abfallentsorgung, der Energie- und Wasserversorgung sowie der Energieerzeugung soweit sie nicht der Wahlgruppe 02 (regenerative Energien) zugeordnet sind.02 Regenerative EnergienZu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Gewerbetreibende, die mittels Windkraft-, Solar-, Photovoltaik- oder Biogasanlagen Energie erzeugen.03 HandelZu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Gewerbetreibende des Groß- und Einzelhandels einschließlich Versandhandel, Betriebe des Kraftfahrzeuggewerbes, Tankstellen und Apotheken sowie die Handelsvermittler und Handelsvertretungen.04 Verkehr, Logistik und SchifffahrtZu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Gewerbetreibende aus den Bereichen Omnibus-, Taxi und Mietwagenverkehr, gewerblicher Güterkraftverkehr, Speditionen, Post- und Kurierdienste sowie Unternehmen aus den Bereichen See- und Küstenschifffahrt, Hafengesellschaften, Schiffsmakler und Nebentätigkeiten für diese Gewerbe.05 Gastgewerbe/TourismuswirtschaftZu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere das Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Reisebüros, Reiseveranstalter, sonstige Touristikunternehmen sowie tourismusbezogene Dienstleistungen.06 KreditinstituteZu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Banken und Sparkassen.07 Versicherungs- und FinanzdienstleistungenZu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Gewerbetreibende, die sich mit der Vermittlung von Versicherungen, Finanzanlagen und Bausparverträgen befassen, Versicherungsberater sowie Versicherungsunternehmen.08 Immobilien- und WohnungswirtschaftZu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Grundstücksmakler, Haus- und Objektverwaltungen und Wohnungsunternehmen.09 Beratende und technische DienstleistungenZu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Unternehmen der Informationstechnologie sowie Gewerbetreibende, die wissenschaftliche und technische Dienstleistungen erbringen. Darunter fallen insbesondere Telekommunikation, IT-Dienstleistungen, die Verwaltung und Führung von Unternehmen, Unternehmensberatung, Architektur- und Ingenieurdienstleistungen, Rechts- und Steuerberatung sowie Wirtschaftsprüfung, Werbung, Tonstudios, Forschung und Entwicklung.10 Weitere WirtschaftszweigeZu dieser Wahlgruppe gehören Gewerbetreibende, soweit sie nicht unter die Wahlgruppen 01 bis 09 fallen. Dazu zählen z.B. die Arbeitnehmerüberlassung, Messeveranstalter, Inkassobüros, Büroservice, die Vermietung beweglicher Sachen, der Garten- und Landschaftsbau, die Gebäudebetreuung, Hausmeisterdienste und Call-Center, Erziehung und Unterricht, Kultur, Fitnessstudios sowie das Gesundheits- und Sozialwesen.
-
Es werden folgende Wahlbezirke gebildet:01 Stadt Flensburg02 Kreis Schleswig-Flensburg03 Kreis Nordfriesland04 Kreis Dithmarschen.Die ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee gemäß § 1 Nr. 1 e) der IHKGSH-Zuständigkeitsverordnung – IHKGSHZustVO - vom 24. Juni 2021 wird dem Kreis Nordfriesland zugeordnet.
§ 7 Sitzverteilung
Die IHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe und ihrem Wahlbezirk jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung:
a) Wahlgruppen 01, 03, 08, 09, 10
Stadt Flensburg
Wahlgruppen-Nr. | Wahlgruppe | Mitglieder |
---|---|---|
01 | Industrie/Produzierendes Gewerbe | 2 |
03 | Handel | 2 |
08 | Immobilien- und Wohnungswirtschaft | 1 |
09 | Beratende und technische Dienstleistungen | 2 |
10 | Weitere Wirtschaftszweige | 1 |
Kreis Schleswig-Flensburg
Wahlgruppen-Nr. | Wahlgruppe | Mitglieder |
---|---|---|
01 | Industrie/Produzierendes Gewerbe | 3 |
03 | Handel | 5 |
08 | Immobilien- und Wohnungswirtschaft | 1 |
09 | Beratende und technische Dienstleistungen | 2 |
10 | Weitere Wirtschaftszweige | 2 |
Kreis Nordfriesland
Wahlgruppen-Nr. | Wahlgruppe | Mitglieder |
---|---|---|
01 | Industrie/Produzierendes Gewerbe | 3 |
03 | Handel | 4 |
08 | Immobilien- und Wohnungswirtschaft | 1 |
09 | Beratende und technische Dienstleistungen | 2 |
10 | Weitere Wirtschaftszweige | 2 |
Kreis Dithmarschen
Wahlgruppen-Nr. | Wahlgruppe | Mitglieder |
---|---|---|
01 | Industrie/Produzierendes Gewerbe | 3 |
03 | Handel | 3 |
08 | Immobilien- und Wohnungswirtschaft | 1 |
09 | Beratende und technische Dienstleistungen | 1 |
10 | Weitere Wirtschaftszweige | 2 |
b) Wahlgruppen 02, 04 – 07
Für diese Wahlgruppen erfolgt keine Untergliederung in Wahlbezirke. Die einzelnen Wahlgruppen wählen IHK-bezirksweit folgende Mitglieder:
Wahlgruppen-Nr. | Wahlgruppe | Mitglieder |
---|---|---|
02 | Regenerative Energien | 8 |
04 | Verkehr, Logistik und Schifffahrt | 3 |
05 | Gastgewerbe/Tourismuswirtschaft | 5 |
06 | Kreditinstitute | 1 |
07 | Versicherungs- und Finanzdienstleistungen | 1 |
§ 8 Wahlausschuss, Wahlfrist
- Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Der Wahlausschuss kann durch die Geschäftsführung benannte Personen als Wahlhelfer bestimmen und sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit deren Unterstützung bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf die Wahlhelfer übertragen.
- Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, an welchem die Stimmen in der IHK vorliegen müssen (Ende der Wahlfrist).
§ 9 Wählerlisten
- Der Wahlausschuss stellt zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten). Der Wahlausschuss geht bei Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegenden Unterlagen aus. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten. Der Wahlausschuss kann die Erstellung der Wählerlisten auf die IHK-Geschäftsführung übertragen.
- Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen oder Wahlbezirken angehören, werden nach den Vorgaben des Wahlausschusses einer Wahlgruppe bzw. einem Wahlbezirk zugeordnet. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sollen der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zugeordnet werden.
- Die Wählerlisten können für die Dauer von fünf Werktagen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk. Die Wählerlisten können auch mit elektronischen Mittel gespeichert und eingesehen werden.
- Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe oder einem Wahlbezirk können binnen einer Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist in Textform eingereicht werden. Der Wahlausschuss entscheidet darüber und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
- Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis einen Tag vor Ablauf der Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 entstanden ist.
- Die IHK ist berechtigt, Name, Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig von Wahlberechtigten an Bewerber (§ 11) oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Wahlwerbung zu übermitteln. Die Bewerber oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
- Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten enthalten sind, bestehen nicht
- das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, 72),
- die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
-
das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten gemäß Absatz 3 nehmen kann. Die Einsicht ist auch über die Frist in Absatz 3 hinaus zulässig.
§ 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge
- Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.
- Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, binnen drei Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu wählen sind und wie viele Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen.
§ 11 Bewerberlisten
- Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk schriftliche Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Bewerber können nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, für die sie selbst wahlberechtigt sind. Die Summe der Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe und den Wahlbezirk ergibt die Bewerberliste. Die Bewerber werden in der Bewerberliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der erste Vorname.
- Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
- Ein Wahlberechtigter kann nur Wahlvorschläge für Wahlgruppen und Wahlbezirke unterzeichnen, denen er selbst angehört. Er darf höchstens so viele Wahlvorschläge unterzeichnen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk Vollversammlungsmitglieder zu wählen sind. Selbstvorschläge sind zulässig.
- Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, heilbare Mängel zu beseitigen. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber, auf den sich die Mängel beziehen.
- Ein unheilbarer Mangel liegt insbesondere vor, wenn
- die Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde,
- das Formerfordernis nach Abs. 1 Satz 1 nicht eingehalten wurde,
- der Bewerber nicht wählbar oder identifizierbar ist,
- die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
- Jede Bewerberliste soll mindestens einen Bewerber mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Falls dies nicht der Fall ist, werden die vorgeschlagenen Bewerber – auch wenn ihre Zahl niedriger als die Zahl der für diese Wahlgruppe zu Verfügung stehenden Sitze ist - zur Wahl gestellt. Die Mitgliederzahl nach § 1 Abs. 2 reduziert sich entsprechend.
- Der Wahlausschuss macht die Bewerberlisten mit folgenden Angaben der Bewerber bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen.
- Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die in der Kandidatenliste enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung.
§ 12 Durchführung der Wahl
- Die Wahl erfolgt schriftlich (Briefwahl).
-
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk die Bewerberliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Bewerber enthalten. Die Bewerber werden in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt. Bei Namensgleichheit entscheidet der erste Vorname.(2a) Zur Wahlausübung berechtigt ist der IHK-Zugehörige selbst oder eine Person, die zur Wahlausübung bevollmächtigt ist und dazu die Wahlunterlagen des Wahlberechtigten erhalten hat.
- Die IHK übermittelt dem Wahlberechtigten folgende Unterlagen:
a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
b) einen Stimmzettel,
c) einen neutralen Umschlag der Bezeichnung "IHK-Wahl" (Wahlumschlag),
d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag). - Der Wahlberechtigte kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber dadurch, dass er deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er darf höchstens so viele Bewerber ankreuzen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Er kann für jeden Bewerber jeweils nur einmal stimmen.
- Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Abs. 4 gekennzeichneten Stimmzettel in dem von ihm verschlossenen Wahlumschlag unter Beifügung des von ihm oder dem oder den Vertretungsberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen innerhalb der vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Frist bei der IHK eingehen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
- Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.
- Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der abgegebenen Stimmen. Die Ergebnisse werden festgestellt und vom Wahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet.
§ 13 Gültigkeit der Stimmen
- Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss.
- Ungültig sind insbesondere Stimmzettel
a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen,
c) in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind,
d) die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen. - Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
- Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist.
§ 14 Wahlergebnis
- Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht. Das gleiche gilt für die Festlegung der Nachfolgemitglieder (§ 2).
- Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Bewerber bekannt.
- Über die Veröffentlichung weiterer Informationen zum Wahlergebnis entscheidet die Vollversammlung. Sollen weitere Informationen veröffentlicht werden, ist darüber rechtzeitig in einer Wahlbekanntmachung zu informieren.
§ 15 Wahlprüfung
- Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe (und des Wahlbezirks) des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Soweit der Wahlausschuss dem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet die Vollversammlung.
- Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung des Wahlausschusses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.
§ 16 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl
- Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen von unmittelbar gewählten Mitgliedern oder dem Präsidium mit schriftlicher Begründung mindestens vier Wochen vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen werden; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Fristgerecht eingereichte und vollständige Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt.
- Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. Vorschlagsberechtigt sind für die konstituierende Sitzung die bereits gewählten Kandidaten und das Präsidium.
- aufgehoben
- Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt. Die Vollversammlung kann auf Antrag einstimmig die offene Abstimmung durch Handzeichen beschließen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
- Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gem. § 17 bekanntzumachen.
- Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 15 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt ist für die Nachfolgewahl gem. § 2 Abs. 2, wer in der betreffenden Wahlgruppe und gegebenenfalls dem betreffenden Wahlbezirk wählbar ist.
§ 17 Bekanntmachung
- Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der IHK Flensburg.
- Alle Wahlunterlagen sind mindestens ein Jahr, gerechnet ab Ablauf der Einspruchsfrist, aufzubewahren. Anschließend sind Wahlscheine, Stimmzettel, Umschläge, Wählerlisten zu vernichten bzw. zu löschen. Die übrigen Wahlunterlagen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ende der Wahlperiode aufzubewahren.
- Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas Anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen.
§ 18 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
- Diese Wahlordnung tritt am Tage nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
- Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.