Karriere

Rechtsreferendariat

Sie haben Interesse, die Verwaltungs- oder Wahlstation im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes abzuleisten und die vielfältigen Aufgaben der IHKs in Schleswig-Holstein als Referendar/in kennenzulernen?
Dann senden Sie Ihre Bewerbung an:

Ausbildung bei einem Syndikusrechtsanwalt

Wichtige Informationen, warum es sich für alle Rechtsreferendare lohnt, im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes Station bei einem Syndikusrechtsanwalt zu machen.

Was ist ein Syndikusrechtsanwalt und was sind die üblichen Tätigkeiten?

Ein Syndikusrechtsanwalt ist für seinen Arbeitgeber (z. B. Unternehmen, Stadtwerke, IHK) anwaltlich tätig. Also im Prinzip eine „Kanzlei im Unternehmen“.
Als Syndikusrechtsanwalt berät man seinen Dienstgeber in allen unternehmensbezogenen Bereichen und darf diesen grundsätzlich vertreten. Die Schwerpunkttätigkeit liegt hauptsächlich auf den Gebieten des Arbeits-, Vertrags- und Unternehmensrechts. Daneben aber auch in allen möglichen weiteren Rechtsbereichen, wie etwa Verwaltungsrecht.

Welche Stationen kann man bei einem Syndikusrechtsanwalt verbringen?

  • Rechtsanwaltsstation (komplett oder drei Monate bei einem Unternehmen im Rahmen der Anwaltsstation)
  • Wahlstation

Welche Vorteile bringt eine Station bei einem Syndikusrechtsanwalt mit sich?

  • Vielfältige, breite, abwechslungsreiche Aufgaben
  • Juristisches Fachwissen in Einklang mit vielfältigen Fragestellungen und Herausforderungen eines Unternehmens zu bringen
  • Einblick in die Wirtschaft und wirtschaftliche Prozesse sowie in eine Branche
  • Selbstbestimmtes Arbeiten
  • Gute Möglichkeiten für Networking
  • Intensive Einbindung in Arbeit und Strukturen
  • Eng in das Tagesgeschäft eingebunden sowie dicht am operativen Geschäft
  • Interdisziplinarität
    • Kontakt zu vielen verschieden Abteilungen
    • Kontakt zu Nichtjuristen: Trainieren der Fähigkeit juristische Sachverhalte verständlich darzustellen
  • Blick über den juristischen Tellerrand
Interesse geweckt?
Sie haben Interesse, als Referendar/in, die Rechtsanwalts- oder Wahlstation im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes bei einem Syndikus zu verbringen? Dann melden Sie sich gerne bei uns und wir vermitteln den Kontakt zu Syndizi.

Zahlen, Daten und Fakten

  • Rechtliche Grundlage: § 32 Abs. 2 Nr. 4 JAVO sowie Richtlinien über die Ausbildung bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 JAVO)
  • Ablauf:
    • Dauer der Station: neun Monate
    • Zu Beginn der Station findet ein Einführungslehrgang statt (in der Regel elftägiger Blockunterricht). Die Teilnahme daran ist Pflicht und es findet währenddessen noch keine praktische Ausbildung statt.
    • Der Referendar/die Referendarin ist von einem Einzelausbilder praktisch auszubilden. Nach § 31 Abs. 3 JAVO sollen einem Einzelausbilder/einer Einzelausbilderin grundsätzlich nicht mehr als zwei Referendare zugewiesen werden
    • Die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft 5 ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor, vgl. § 34 Abs. 3 JAVO.
    • Dem Referendar/der Referendarin soll außerdem die Teilnahme an dem wöchentlichen Klausurenkurs des jeweiligen LG-Bezirks ermöglicht werden und soll daher an diesem Tag von anderen Dienstverpflichtungen von den Ausbildern befreit werden, vgl. § 34 Abs. 4 JAVO.
  • Das Ausbildungsziel folgt aus § 31 JAVO sowie den Richtlinien über die Ausbildung bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 JAVO)
  • Ausbildungsinhalt: Einzelheiten über den konkreten Ausbildungsinhalt sind den Richtlinien für die Ausbildung bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 JAVO) zu entnehmen (vgl. S. 1 a.E. und S. 2)
  • Arbeitsaufträge: Jede Ausbildungsleistung des Referendars/der Referendarin muss grundsätzlich alsbald besprochen und benotet werden (idealerweise vor Ausgabe des nächsten Arbeitsauftrages); es sei denn der Arbeitsauftrag ist nur von untergeordneter Bedeutung, gem. § 35 Abs. 3 JAVO.
  • Zeugnis:
    • Für die Station ist am Ende der Station unverzüglich ein Zeugnis zu erteilen, welches Angaben über Fähigkeiten, Kenntnisse und über die während der Ausbildung erbrachten praktischen Leistungen und den Ausbildungsstand des Referendars/der Referendarin enthält.
    • Außerdem sind in dem Zeugnis grundsätzlich die Einzelnoten für die schriftlichen und mündlichen Einzelleistungen zu nennen. Dies kann unterbleiben bei Arbeitsleistungen von untergeordneter Bedeutung.
    • Am Ende des Zeugnisses ist eine Gesamtnote zu vergeben. Maßgeblich ist § 35 Abs. 2 S. 2 JAVO.
    • Das Zeugnis ist dem Referendar/der Referendarin zur Kenntnis zu geben und zur Personalgrundakte an das OLG zu übersenden
  • Weitere Informationen, insbesondere Gesetzestexte, Ausbildungsrichtlinien und Erlasse, finden Sie auf der Website des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.