Änderungen ab Juli 2026
Neue Fahrtenschreiberpflicht im Güterkraftverkehr
Ab dem 1. Juli 2026 treten in der EU wichtige Änderungen für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr in Kraft. Die Gewichtsschwelle für die Anwendung der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Fahrtenschreiberpflicht wird deutlich abgesenkt. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen befassen und Fahrzeugflotten, Einsatzarten und Fahrertätigkeiten prüfen.
Das ändert sich ab dem 1. Juli 2026
Mit der Änderung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt die Fahrtenschreiberpflicht im gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr und bei Kabotagefahrten bereits ab einer zulässigen Höchstmasse von über 2,5 Tonnen.
Das bedeutet:
- Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 2,5 Tonnen müssen künftig die Lenk- und Ruhezeiten einhalten.
- Fahrzeuge müssen mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der 2. Generation ausgerüstet sein (Art. 3 Verordnung (EU) Nr. 165/2014).
Bei Fahrzeugkombinationen werden die zulässigen Höchstgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger addiert. Wird die Grenze von 2,5 Tonnen überschritten, greift die Regelung. Auch schwere Pkw oder Pkw-Gespanne, die für den Gütertransport eingesetzt werden, können betroffen sein. Für die gewerbliche Personenbeförderung ändert sich nichts: Hier gilt die Fahrtenschreiberpflicht weiterhin erst für Fahrzeuge zur Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich Fahrer.
Werkverkehr ist unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen
Der Werkverkehr kann weiterhin von der Fahrtenschreiberpflicht ausgenommen sein. Voraussetzung ist:
- zulässige Höchstmasse über 2,5 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen,
- das Fahren ist nicht die Haupttätigkeit des Fahrers.
Achtung: Wird ein Fahrer ausschließlich für Fahrten im Werkverkehr eingesetzt (zum Beispiel Aushilfe oder Fahrer auf Abruf), gilt das Fahren als Haupttätigkeit – die Ausnahme greift nicht, und das Fahrzeug muss mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein. Unternehmen sollten daher genau prüfen, ob alle Voraussetzungen des Werkverkehrs erfüllt sind.