Mehrwegpflicht seit 1. Januar 2023

Für Gastronomen, Kaffeebetreiber und bestimmte Einzelhändler ist seit dem 1. Januar eine neue Vorgabe in Kraft getreten. Laut dieses müssen diese Anbieter ihren Kunden die Wahl zwischen Einweg-Verpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen.
Letztvertreiber bzw. Befüller von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr sowie Letztvertreiber oder Befüller von Einweggetränkebecher mit Getränken sind seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, neben Einwegbehältnissen eine Mehrwegalternative anzubieten. Demnach sind sogenannte „to-go“ oder „take-away“-Getränke und Speisen künftig auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Diese dürfen nicht teurer als die Einweglösung sein und Kundinnen und Kunden müssen über die Wahlmöglichkeit informiert werden.
Detaillierte Informationen dazu, welche Behältnisse betroffen sind, welche Materialien und Beschaffenheiten erforderlich sind, welche weiteren Ausnahmen es gibt und wie die konkrete Ausgestaltung aussehen soll, hat der DIHK in einem Merkblatt für Unternehmen bereitgestellt.
Eine Übersicht zu verschiedenen Mehrweg-Poolsystemanbietern in Deutschland kann hier abgerufen werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern. Diese dürfen alternativ Mehrwegbehältnisse befüllen, die von Verbrauchern selbst mitgebracht wurden. Hierbei sind die entsprechenden Hygieneanforderungen zu beachten.
Diese gesetzliche Vorgabe beruht auf der Einwegkunststoffrichtlinie der EU, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde. Hier finden Sie weitere Informationen.

Behördlicher Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat den seit langem angekündigten behördlichen Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht gemäß §§ 33, 34 Verpackungsgesetz veröffentlicht. Erarbeitet wurde er von den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein sowie dem Umweltbundesamt.
Die Mehrwegangebotspflicht gilt seit dem 1. Januar 2023. Seit Beginn des Gesetzesvorhabens haben wir Sie hierzu begleitet und eine Vielzahl von Informationen und Merkblätter bereitgestellt. Für die Umsetzung in der Praxis lassen die gesetzlichen Regelungen jedoch Fragen offen, wodurch Unklarheiten bei der Erfüllung der Anforderungen bestehen.
Der behördliche Leitfaden der LAGA will den von der Mehrwegangebotspflicht betroffenen Adressaten und sonstigen Akteuren Hilfe bieten und dazu beitragen, den Vollzug zu vereinheitlichen. Er löst aber nicht alle Fragen, die sich in der Praxis stellen.
Die LAGA bestätigt dabei einige der vom DEHOGA vertretenen Positionen zu bestimmten Umsetzungsfragen, weicht in anderen jedoch ab und legt die rechtlichen Regelungen sehr weit aus. Von den Betrieben des Gastgewerbes sollte die derzeitige Praxis daher umgehend überprüft werden.
Den Leitfaden können Sie unter folgendem Link abrufen: