Lebensmittelkennzeichnung im Gastgewerbe
Wer Lebensmittel an Endverbraucher abgibt, muss Kennzeichnungspflichten beachten, die auf der EU-Lebensmittelinformationsverordnung beruhen. In Deutschland sind sie in der "Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel" umgesetzt.
- Um was geht es?
- Wer ist betroffen?
- Grundbegriffe
- Kennzeichnung konkret – Nicht nur Allergene
- Umsetzung im Betrieb
- Mündliche Auskunft mit Dokumentation
- Zusammenfassung: Möglichkeiten zur Kennzeichnung
- Allergene: Beschreibung und Produkte
- Zusatzstoffe: Grundlagen und Übersicht
- Fehlerquellen: Kreuzkontamination vermeiden
- Rechtliche Grundlagen und Quellen
Egal ob beim Bäcker, Metzger, im Restaurant, im Supermarkt oder in der Eisdiele: Unternehmerinnen und Unternehmer müssen Informationen darüber vorhalten, in welchen Produkten Zutaten enthalten sind, die möglicherweise Allergien auslösen – und ihren Kunden entsprechende Hinweise unmittelbar und leicht zugänglich machen.
Wie diese Vorgaben umgesetzt werden können, beschreibt dieser Artikel.
Um was geht es?
Seit 13. Dezember 2014 gilt die "LMIV EU 1169/2011" in ganz Europa. Ziel der EU-Lebensmittelinformationsverordnung ist, Verbraucher über Allergene, Energie- und Nährwerte, Lebensmittelimitate und die Herkunft von Lebensmitteln zu informieren.
In Deutschland sind die Vorschriften zur Information über allergene Zutaten in unverpackten Lebensmitteln in der LMIDV (Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel) geregelt. Egal ob beim Bäcker, Metzger, im Restaurant, im Supermarkt oder in der Eisdiele: Unternehmer müssen Informationen darüber vorhalten, in welchen Produkten Zutaten enthalten sind, die möglicherweise Allergien auslösen.
Die Informationen, über potentiell allergen wirksamen Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wurden, müssen für Verbraucher unmittelbar und leicht zugänglich sein. In Gast- beziehungsweise Verkaufsräumen muss an gut sichtbarer Stelle ein deutlicher Hinweis erfolgen, wo und wie Kunden die Allergeninformation erhalten können. Bei verpackter Ware oder in Zutatenlisten müssen allergene Stoffe in den Zutatenverzeichnissen hervorgehoben werden.
Wer ist betroffen?
Die EU-Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette. Die Informationspflichten über potentiell wirksame Allergene gelten für alle Lebensmittel, die für Endverbraucher bestimmt sind. Das gilt auch für Lebensmittel, die durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. Bäckereien, Metzger, Imbisse, Catering-Betriebe, Restaurants, Kantinen, aber auch Großhandel und Lieferanten für gastronomische Betriebe usw., müssen Informationen über mögliche Allergene in ihren Produkten für Gäste und Kunden bereithalten.
Betroffen sind unter anderem: Bäckereien, Metzger, Imbisse, Catering-Betriebe, Restaurants, Kantinen, Großhandel und Lieferanten für gastronomische Betriebe Grundbegriffe
Grundbegriffe
Verantwortung für Kennzeichnung
Der Lebensmittelunternehmer – vom Gastronom bis zum Hersteller – gewährleistet, dass Informationen über die Lebensmittel vorhanden und die Angaben richtig sind (unter anderem Sicherstellung einer korrekten und lesbaren Allergen-Kennzeichnung).
Zeitpunkt und Sprache der Information
Der Gast muss vor dem Zustandekommen des Kaufvertrags die Möglichkeit haben einzusehen, ob und welche Allergene in den Speisen vorhanden sind. Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache erfolgen.
Zutat
Zutat im Sinne der Verordnung ist jeder Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme sowie jeder Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt.
Das heißt: Es müssen alle Stoffe berücksichtigt werden, die bei der Herstellung als Zutat oder Teil einer zusammengesetzten Zutat verwendet werden. Nicht maßgeblich sind unbeabsichtigt vorhandene Allergene, die nicht als Zutaten verwendet wurden und zum Beispiel über Kreuzkontakte in das Produkt gelangt sind.
Spuren
Enthält das Etikett eines Herstellers neben der Kennzeichnung der Allergene den Zusatz "kann Spuren von … enthalten", muss darüber nicht informiert werden, weil Spuren nicht als "Zutat" im Sinne der Informationsverordnung gelten. Für Spuren gibt es laut EU-Verordnung keine Kennzeichnungspflicht.
Rückstände
Rückstände gelten nicht als Zutaten. Sie müssen nicht ausgewiesen werden.
Kennzeichnung konkret – Nicht nur Allergene
Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, wie Nüsse oder Soja, müssen im Zutatenverzeichnis verpackter Lebensmittel aufgeführt und hervorgehoben werden. Auch bei unverpackter Ware (zum Beispiel an der Fleischtheke oder im Restaurant) ist die Information über Allergene notwendig.
- Lebensmittel-Imitate
Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung wurden für Lebensmittel-Imitate (z. B. Pflanzenfett anstelle von Käse als Pizzabelag) spezielle Kennzeichnungsvorschriften festgelegt. Bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten muss der verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden, der in der Regel auf der Produktvorderseite zu finden ist. Die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen und darf nicht kleiner als die vorgeschriebene Mindestschriftgröße sein. Die Angabe muss zusätzlich im Zutatenverzeichnis erscheinen.
- Raffinierte pflanzliche Öle und Fette
Raffinierte pflanzliche Öle und Fette mussten bislang nur mit ihrem Klassennamen angegeben werden (z. B. Pflanzenöl oder Pflanzenfett). Neu ist, dass ihre botanische bzw. pflanzliche Herkunft angegeben werden muss (z. B. Palmöl oder Pflanzenfett (Kokos)). Wenn sie im Zutatenverzeichnis mit der Bezeichnung „pflanzliche Öle“ bzw. „pflanzliche Fette“ zusammengefasst werden, muss sich unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft anschließen (z. B. Palmöl, Sojaöl). Danach kann die Wendung „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ folgen. Im Falle einer Zusammenfassung werden sie nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen pflanzlichen Öle und Fette im Zutatenverzeichnis aufgeführt. Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl oder Fett muss ggf. mit dem Ausdruck „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ versehen sein.
- Zusammengefügte Fleisch-/Fischstücke
Einige Fleisch- oder Fischprodukte sehen zwar aus wie ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch, bestehen jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken, die zum Beispiel durch Lebensmittelenzyme zusammengefügt wurden. Dies muss zusätzlich durch den Hinweis: “Aus Fleischstücken zusammengefügt“ oder ”Aus Fischstücken zusammengefügt“ gekennzeichnet werden.
- Nanokennzeichnung
Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien im Lebensmittel vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort "Nano“ folgen.
- Einfrierdatum
Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden. Es wird die Angabe „eingefroren am…“ aufgedruckt.
- Koffeinhaltige Lebensmittel
Getränke mit einem erhöhten Koffeingehalt müssen einen Hinweis tragen, dass diese nicht für Kinder, Schwangere und Stillende empfohlen sind (Beispiel „Energydrinks“). Für Lebensmittel mit der Bezeichnung “Tee“ oder “Kaffee“ gilt diese Pflicht nicht. Einen ähnlichen Hinweis für Kinder und Schwangere erhalten Lebensmittel, die keine Getränke sind, denen aber aus physiologischen Gründen Koffein zugesetzt wurde. Auf diesen muss dann auch der Koffeingehalt angegeben sein.
Umsetzung im Betrieb
Schritte zur Umsetzung der Allergen-Kennzeichnung
Mündliche Auskunft mit Dokumentation
Die nationalen Regelungen zur Allergenkennzeichnung (LMIDV) sehen in § 4 grundsätzlich die Möglichkeit einer mündlichen Auskunft über potentielle Allergene bei unverpackten Lebensmitteln vor. Diese ist an konkrete Voraussetzungen geknüpft:
- Sie muss durch den Gastwirt oder durch hinreichend unterrichtetes Service und Küchenpersonal erfolgen.
- Mündliche Auskünfte müssen unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels zur Verfügung gestellt werden.
Eine mündliche Auskunft ist nur dann erlaubt, wenn eine Dokumentation vorhanden ist und wenn der Verbraucher darauf deutlich in schriftlicher Form hingewiesen wird. - Gleichzeitig muss sowohl für die Gäste, als auch die Lebensmittelkontrolle eine leicht zugängliche schriftliche Dokumentation der in den Speisen vorhandenen Allergene zur Verfügung stehen. Zusätzlich muss entweder bei den Speisen (zum Beispiel bei Catering und Buffet) oder in einem Aushang (zum Beispiel beim ÀlaCarte Essen) an einer gut sichtbaren Stelle in der Verkaufsstätte deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass Informationen mündlich auf Nachfrage und zugleich auch schriftlich (Dokumentation) zur Verfügung stehen.
- Während der gesamten Öffnungszeiten des Betriebes muss zumindest eine beauftragte Person verfügbar sein, die Auskunft auf Anfrage erteilen kann.
Beispiel für einen schriftlichen Hinweis beziehungsweise Aushang
"Lieber Gast! Informationen über Zutaten in unseren Speisen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, erhalten Sie auf Nachfrage bei unseren Servicemitarbeiterinnen. Diese stellen Ihnen gerne auch eine schriftliche Dokumentation zur Verfügung."
Keine Garantie übernehmen!
Vorsicht bei Fragen des Gastes, ob ein Gericht "frei von" bestimmten Allergenen ist! Eine derartige Zusicherung gilt als Garantiezusage, auf die sich der Gast auch verlassen können muss. Im Zweifelsfall besser dem Gast mitteilen, dass man nur sagen kann, welche Zutaten verwendet wurden aber keine Garantie abgeben kann.
Besonderheiten beim Fernabsatz (Catering, Lieferdienste)
Ein Fernabsatz liegt vor, wenn Lebensmittel über online oder telefonisch (vor allem Catering/Lieferdienste) verkauft werden. Die Kennzeichnung für Allergene und Zusatzstoffe muss auch hier gewährleistet sein. Das bedeutet, der Kunde muss vor Kaufabschluss über die Kennzeichnung informiert werden. Außerdem muss bei vorverpackten Lebensmittel die Nährwertangaben vorhanden sein. Im Catering kann man das in der Regel durch eine persönliche Beratung gewährleisten – am besten mit einer anschließenden Dokumentation.
Zusammenfassung: Möglichkeiten zur Kennzeichnung
Es gibt unter anderem folgende Möglichkeiten …
- Allergene in der Speisekarte direkt mit Bezeichnung vermerken.
- In der Speisekarte die Allergene mit Nummern, Buchstaben oder Symbolen vermerken und dazu eine Legende erstellen.
- Zusätzliche Allergiker-Speisekarte mit allen Bezeichnungen der Allergene bei den Gerichten plus Information per Aushang oder in der Standardspeisekarte, dass es eine Allergiker-Karte gibt.
- Mündliche Auskunft plus Aushang, der deutlich auf Allergiker-Information hinweist plus schriftliche Dokumentation.
- Speisen auf dem Buffet, in der Auslage mit einem Schild oder auf dem Monitor und den Allergenen kennzeichnen.
- Speisen auf einem Aushang/Tafel/Schild mit Bezeichnung der Allergene kennzeichnen.
- Auch elektronische Informationsangebote sind möglich.
Allergene: Beschreibung und Produkte
- Getreideprodukte (Glutenhaltig)
Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut und daraus hergestellte Erzeugnisse, also Stärke, Brot, Nudeln, Panaden, Wurstwaren, Desserts etc.. Ausgenommen sind Glukosesirup auf Weizen- und Gerstenbasis.Wichtig: Einzelnes Produkt namentlich nennen!
- Fisch
Betroffen sind alle Süß- und Salzwasserfischarten, Kaviar, Fischextrakte, Würzpasten, Saucen etc.. Ganz genau genommen müsste auch ausgewiesen werden, wenn Produkte von Tieren verarbeitet werden, die mit Fischmehl gefüttert wurden.
- Krebstiere
Garnelen, Hummer, Krebse, Scampi, Shrimps, Langusten und sämtliche daraus gewonnenen Erzeugnisse. Wer also in seinen Gerichten asiatische Gewürzmischung oder Paste mit Extrakten aus Krebstieren verwendet, muss das deklarieren.
- Schwefeldioxide und Sulfite
Wie sie in Softdrinks, Bier, Wein, Essig, Trockenfrüchten und bei diversen Fleisch-, Fisch- und Gemüseprodukten entstehen oder zugesetzt werden, in Konzentrationen von mehr als 10 mg/Kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes Schwefeldioxid.
- Sellerie
Sowohl Knolle als auch Staude müssen deklariert werden, egal in welchem Aggregatzustand sie zum Gast wandern. Als Gewürz in Fertiggerichten, in Dressings, Ketchup, Saucen.
- Milch und Laktose
Erzeugnisse wie Butter, Käse, Margarine etc. und Produkte, in denen Milch und /oder Laktose vorkommt, also etwa Brot-, Backwaren, Wurstwaren, Pürees, Suppen oder Saucen. Ausgenommen sind Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten und Lactit.
- Sesamsamen
Sesam, oute dich! Und zwar egal, ob im Rohzustand, als Öl oder Paste, in Gebäck, Marinaden, Dressings, Falafel, Müsli, Hummus.
- Nüsse
Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse / Cashewnüsse, Pekan Nüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- / Queenslandnüsse sowie sämtliche daraus gewonnenen Erzeugnisse außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten.Wichtig: Einzelnes Produkt namentlich nennen!
- Erdnüsse
Alle Erzeugnisse aus Erdnüssen wie Erdnussöl und –Butter; Vorkommen in Gebäck und Kuchen, Desserts, vorfrittierten Produkten wie Pommes Frites oder Rösti, Aufstrichen, Füllungen etc.
- Eier
Als Flüssigei, Lecithin oder (Ov) Albumin und so, wie es in Mayonnaise, Panaden, Dressings, Kuchen, Suppen, Saucen, Nudeln, Glasuren und natürlich generell bei allen Eier-Speisen vorkommt.
- Lupinen
Lupinensamen, Lupinenmehl, Milch, Tofu und Konzentrat, wie es sich in Brot- und Backwaren, Nudeln, Gewürzen, Würsten, Aufstrichen oder Süßspeisen findet.
- Senf
Betroffen sind hier sowohl Senfkörner als auch Pulver und alle daraus gewonnenen Erzeugnisse wie Dressings, Marinaden, Currys, Wurstwaren, Aufstriche, Gewürzmischungen etc.
- Soja
Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, also etwa Miso, Soja-sauce, Sojaöl, Gebäck, Marinaden, Kaffeeweißer, Suppen, Saucen, Dressings. Ausgenommen ist vollständig raffiniertes Sojabohnen-Öl/-Fett.
- Weichtiere
Schnecken, Tintenfisch, Austern, Muscheln und alle Erzeugnisse, in denen Weichtiere oder Spuren von ihnen enthalten sind, also Gewürzmischungen, Saucen, asiatische Spezialitäten, Salate oder Pasten.
- Getränkekarten
- Speisekarten
- Frühstücksbuffet
- Seminare mit Kaffee / Kuchen
- Buffet Kalt oder Warmspeisen
Bitte diese Bereiche bei der Kennzeichnung nicht vergessen!
Zusatzstoffe: Grundlagen und Übersicht
Ein "Lebensmittelzusatzstoff" ist nach gesetzlicher Definition (VO (EG) 1333/2008, Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) "ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können".
Wie müssen Zusatzstoffe gekennzeichnet werden?
Gut sichtbar, leicht lesbar und mit nicht verwischbarer Schrift.
Wo muss gekennzeichnet werden?
Auf Zusatzstoffe muss entweder in elektronischer oder schriftlicher Form (beispielsweise Speisekarte, Getränkekarte, sonstige Aushänge, Tischkarten) hingewiesen werden.
Was ist anzugeben?
Für die Kenntlichmachung der jeweiligen Zusatzstoffe muss der in Spalte 3 "Kenntlichmachung" angegebene Wortlaut verwendet werden (siehe untenstehende Tabelle). Die Angaben dürfen in Fußnoten angebracht werden, wenn in der Verkehrsbezeichnung darauf hingewiesen wird.
Übersicht Zusatzstoffe (Auszug)
Art der Zusatzstoffe | E-Nr. | Kenntlichmachung bei loser Ware | Beispiele für Lebensmittel, die diese Zusatzstoffe enthalten können |
Farbstoffe | E 100 – E 180 | "mit Farbstoff" | alkoholfreie Getränke, Speiseeis, Desserts, Lachsersatz, Obstsalat mit Kirschen, Backwaren mit Füllungen |
Konservierungsstoffe | E 200 – E 219, E 230 – E 235, E 239, E 249 – E 252, E 280 – E 285, E 1105 | "mit Konservierungsstoff" oder ”konserviert"; auch zulässig: "mit Nitrit Pökelsalz"; ”mit Nitrat"; "mit Nitrit Pökelsalz und Nitrat" | Lachsersatz, Feinkostsalate (Fleischsalat, Kartoffelsalat), Mayonnaisen, Sauerkonserven (Essiggurken, Oliven), Kartoffelklöße, Käse, Anchosen |
Antioxidationsmittel | E 310 – E 321 | "mit Antioxidationsmittel" | Trockensuppen, Brühen, Würzmittel, Schinken |
Geschmacksverstärker | E 620 – E 635 | "mit Geschmacksverstärker" | Gewürzmischungen, Aromazubereitungen, Trockensuppen, Fleischerzeugnisse, Soßen, Würzmittel |
Schwefeldioxid / Sulfite | E 220 – E 228 | "geschwefelt" (ab 10 mg/kg) | Essig, Trockenobst (zum Beispiel Rosinen), Kartoffelerzeugnisse (Klöße), Meerrettich |
Eisensalze | E 579, E 585 | "geschwärzt" | schwarze Oliven |
Stoffe zur Oberflächenbehandlung | E 901 – E 904, E 912, E 914 | "gewachst" | Citrusfrüchte, Melonen, Äpfel, Birnen |
Süßstoffe | E 950 – E 952, E 954, E 955, E 957, E 959, E 962; andere Süßungsmittel: E 420, E 421, E 953, E 965 – E 967 | "mit Süßungsmittel(n)"; bei Aspartam (E 951) und Aspartam-Acesulfamsalz (E 962): ”enthält eine Phenylalaninquelle"; bei Zuckeralkoholen: "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" | süß-saure Konserven, Soßen, Senf, Feinkostsalate, brennwertverminderte Lebensmittel (zum Beispiel Joghurt, Cola-Getränke), Diabetikerbackwaren und -süßwaren |
Phosphate | E 338 – 341, E 450 – E 452 | "mit Phosphat" | Brühwürste, Kochschinken (Kenntlichmachung nur bei Fleischerzeugnissen erforderlich) |
Coffein | - | "coffeinhaltig" | alkoholfreie, coffeinhaltige Erfrischungsgetränke |
Chinin, Chininsalze | - | "chininhaltig" | zum Beispiel Bitter Lemon |
Fehlerquellen: Kreuzkontamination vermeiden
Tortenmesser
Tortenmesser werden in der Regel im Verkaufsraum in einen Behälter gelagert. Das alleine kann schon ein Problem bezüglich der Hygiene darstellen. Durch das Schneiden verschiedenen Torten und Reste auf dem Messer entsteht eine Kreuzkontamination.
Achtung: Tortenmesser sind nach jedem Gebrauch unter fließenden Wasser zur Reinigen.
Eisportionierer
Eisportionierer werden in der Regel im Verkaufsraum in einen Behälter gelagert. Das alleine kann schon ein Problem bezüglich der Hygiene darstellen. Durch das Entnehmen von verschiedenen Eissorten ohne Zwischenreinigung besteht auch hier die Gefahr von Kreuzkontamination.
Achtung: Eisportionierer sind nach jedem Gebrauch (also jeder Eissorte) unter fließendem Wasser zu reinigen.
Lappen
Putz und Reinigungslappen sind hervorragende Keimüberträger. Zudem besteht eine sehr große Gefahr der Kreuzkontamination in Bezug auf Allergene.
Lösung: Verwenden Sie Einweglappen oder ein Farbsystem mit antibakteriellen Mikrofaserlappen für festgelegte Arbeitsbereiche.
Grillplatten
Wenn auf einer Grillplatte panierte Lebensmittel verarbeitet werden, können auch hier für alle folgenden Lebensmittel eine Kreuzkontamination in Bezug auf Allergene entstehen.
Fritteuse
Werden in einer Fritteuse verschieden Lebensmittel verarbeitet werden, die unter die Allergenkennzeichnung fallen, übertragen sich die Allergene auf alle folgende Lebensmittel. Bitte bedenken Sie diese Tatsache bei Ihrer Kennzeichnung.
Aufschnittmaschine
Werden auf einer Aufschnittmaschine zum Beispiel Käse und danach Wurst geschnitten, muss die Kennzeichnung der Allergene beachtet werden. Es ist zu empfehlen nach jeder Benutzung der Aufschnittmaschine diese zu Reinigen und zu Desinfizieren. So wird eine Übertragung von eventuell Allergenen vermieden.
Rechtliche Grundlagen und Quellen
- EU-Verordnung LMIV EU 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 zur Information der Verbraucher über Lebensmittel
- Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIDV)
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL): Kennzeichnung von Lebensmitteln – Die neuen Regelungen
Beispiele
Hinweis: Dieses Merkblatt ist ein Service der IHK-Organisation für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der fachlichen und rechtlichen Grundlagen, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Veröffentlicht im August 2024