Neue gesetzliche Regelungen

Erlaubnispflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Die Tätigkeit von Immobilienmaklern und seit 1. August 2018 auch für Wohnimmobilienverwalter ist nach § 34c der Gewerbeordnung erlaubnispflichtig.
Die Erlaubnispflicht besteht, da durch den Gesetzgeber angenommen wird, dass es sich bei der Vermittlung von Grundstücken und Immobilien sowie deren Verwaltung um Werte Dritter handelt, in denen ein besonderer Vertrauensschutz erforderlich ist und zahlreiche rechtliche Bestimmungen zu beachten sind.
In Schleswig-Holstein sind die Industrie- und Handelskammern zuständige Erlaubnisbehörde für § 34c GewO.

Zentrale Punkte des neuen Gesetzes

Für Wohnimmobilienverwalter, dazu gehören  Wohnungseigentumsverwalter und Mietverwalter (für Dritte), ist erstmals eine Erlaubnispflicht in der Gewerbeordnung (GewO) eingeführt worden. Für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO müssen diese künftig ihre  persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
In Schleswig-Holstein sind die Industrie- und Handelskammern zuständige Erlaubnisbehörde für § 34c GewO.
Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEGs), die ausschließlich die Verwaltung ihrer WEG in Eigenregie regeln, fallen nach derzeitiger Einschätzung nicht unter die neuen Regeln des § 34c GewO, da es sich hierbei in der Regel um die "Verwaltung eigenes Vermögens" handelt.
Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gibt es eine Weiterbildungspflicht von jeweils 20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren.  Diese Pflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Personen.
Die Nachweispflicht gegenüber der zuständigen Behörde bzw. Informationspflicht gegenüber dem Auftraggeber ist in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt. Dies gilt auch für befristete Ausnahmeregelungen von der Weiterbildungspflicht in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit. Verstöße gegen die Nachweispflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die Regelungen sind am 1. August 2018 in Kraft getreten. Die Übergangsfrist zur Beantragung einer Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes tätig sind, ist am 1. März 2019 erloschen.

Zentrale Punkte der überarbeiteten Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

 

Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter

Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.


Weiterbildungs- und Nachweispflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium (z. B. E-Learning), durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten
Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass bestimmte Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden.
Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden haben Nachweise zu sammeln über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben. Eine "Weiterbildungsdelegation" des Gewerbetreibenden auf eine angemessene Zahl vertretungsberechtigter Aufsichtspersonen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Details hierzu werden in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.
Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Wer die Erklärung nach Anordnung der Erlaubnisbehörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

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