Gesetzliche Vorgaben

Ladenöffnungszeiten an Werktagen

Seit dem 1. Dezember 2006 können Ladeninhaber an den sechs Werktagen der Woche selbst entscheiden, wann sie ihr Geschäft öffnen wollen. Die bisherigen Beschränkungen entfallen.
An Werktagen entfallen alle Beschränkungen der Ladenöffnungszeit. Aus besonderem Anlass können - wie schon bisher - pro Jahr vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage freigegeben werden, wobei die Gemeinden diese eigenverantwortlich festlegen. Ein solcher Anlass können Märkte, Messen und ähnliche Veranstaltungen sein. Als verkaufsoffene Sonntage dürfen der Karfreitag, der 1. Mai, der Oster- und Pfingstsonntag, der Volkstrauertag und der Totensonntag, die Adventssonntage, die Sonn- und Feiertage im Dezember sowie der 24. Dezember nicht zugelassen werden.
Die Öffnung von Läden an Sonn- und Feiertagen, deren überwiegendes Angebot aus bestimmten Waren besteht, bleibt erhalten (Ausgenommen ist der Karfreitag). Hierzu gehören Bäckereiprodukte, Blumen, Pflanzen und Zeitschriften. Die zulässige Öffnungszeit wird für diese Läden auf fünf Stunden festgelegt.
Bei den für Schleswig-Holstein typischen Besonderheiten wie der Bäderregelung (jetzt Bäderverordnung) und der Regelung für Geschäfte nahe der dänischen Grenze bleiben die schon jetzt geltenden Sonderregelungen bestehen. In Bädern darf damit weiterhin in der Tourismussaison vom 15. Dezember bis zum 31. Oktober des Folgejahres mit Ausnahme des ersten Weihnachtstages und des Karfreitags zusätzlich an Sonntagen zwischen 11 bis 19 Uhr geöffnet werden.