Neue Informationspflichten für den Handel ab 27. September 2026
Neues EU-Gewährleistungslabel und GARAN-Label
Ab dem 27. September 2026 gelten europaweit neue Informationspflichten für Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen. Hintergrund ist die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo). Künftig müssen Händler über ein einheitliches EU-Gewährleistungslabel auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinweisen. Zusätzlich ist unter bestimmten Voraussetzungen das neue GARAN-Label für freiwillige Haltbarkeitsgarantien von Herstellern zu verwenden.
Welches Ziel haben die neuen Labels?
Ziel der neuen Regelungen ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr Transparenz beim Kauf zu bieten, insbesondere hinsichtlich der Haltbarkeit von Produkten und der Unterschiede zwischen gesetzlicher Gewährleistung und freiwilligen Garantien.
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Die gesetzliche Gewährleistung beschreibt die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln. Ist eine Sache mangelhaft, kann der Käufer nach den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz beziehungsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Mängelansprüche verjähren bei Waren im Regelfall in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.
Eine Garantie ist dagegen eine zusätzliche, freiwillige Einstandspflicht des Garantiegebers, zum Beispiel des Herstellers oder Verkäufers. Sie darf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers nicht einschränken.
Das neue EU-Gewährleistungslabel
Das EU-Gewährleistungslabel informiert Verbraucher bereits vor dem Kauf über ihre gesetzlichen Rechte bei mangelhaften Waren. Die Gewährleistung besteht unabhängig davon, ob der Hersteller eine zusätzliche Garantie anbietet. Die EU-weite Mindestdauer beträgt bei Neuwaren grundsätzlich zwei Jahre
Die Verwendung des Gewährleistungslabels ist für Händler verpflichtend. Es muss gut sichtbar angebracht werden:
- im stationären Handel beispielsweise als Aushang oder in Kassennähe
- im Online-Handel auf der Website bzw. im Online-Shop
- bei sonstigen Fernabsatzgeschäften ebenfalls vor Vertragsschluss
- das Label kann farbig (Pflicht für Onlineshop) oder schwarzweiß ausgehängt werden
- Mindestgröße DIN A 4
Die Gestaltung des Labels ist europaweit einheitlich vorgegeben und darf nicht verändert werden. Beispiele und Anleitungen zur Erstellung und Gestaltung des Gewährleistungslabels beschreibt die EU hier und in der Durchführungsverordnung.
Das GARAN-Label für freiwillige Haltbarkeitsgarantien
Neben dem Gewährleistungslabel führt die EU das neue GARAN-Label ein. Dieses kennzeichnet eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie des Herstellers und macht deren Dauer unmittelbar sichtbar. Verbraucher sollen dadurch Produkte leichter vergleichen und langlebige Waren besser erkennen können.
Das Label enthält:
- den Schriftzug “GARAN”
- ein Garantiesymbol
- die Garantiedauer in Jahren
- einen QR-Code mit weiterführenden Informationen
Die Kennzeichnungspflicht besteht nur dann, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Garantie wird vom Hersteller gewährt.
- Die Garantie gilt für das gesamte Produkt.
- Die Garantie ist für Verbraucher kostenlos.
- Die Garantiedauer beträgt mehr als zwei Jahre.
Das Gewährleistungslabel ist grundsätzlich Pflicht. Das GARAN-Label ist nur erforderlich, wenn für das Produkt eine kostenlose Herstellergarantie von mehr als zwei Jahren für das gesamte Produkt besteht.