IHK24

Delegation des Sachkundenachweises auf vertretungsberechtigte Personen

Delegation des Sachkundenachweises bei natürlichen Personen

Der Gewerbetreibende (natürliche Person/Einzelunternehmen), der selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist, kann den Sachkundenachweis nicht auf bei ihm beschäftigte vertretungsberechtigte Personen delegieren.

Delegation des Sachkundenachweises bei juristischen Personen

Bei juristischen Personen ist der Sachkundenachweis grundsätzlich durch die gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en zu erbringen (zum Beispiel Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte). Sofern keine der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen den Sachkundenachweis in eigener Person erbringen kann oder will, kann/können diese den Sachkundenachweis durch Delegation auf Angestellte erbringen. Die gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en darf/dürfen in diesem Fall nicht selbst als Versicherungsvermittler tätig werden. Hat die juristische Person mehrere gesetzlich vertretungsberechtigte Personen und kann zumindest eine den Sachkundenachweis erbringen, so kann/können die nicht sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en den Sachkundenachweis auch durch Delegation auf die sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en erbringen.
Der Antrag zur Delegation der Sachkunde (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 552 KB) auf eine vertretungsberechtigte Person ist bei der zuständigen IHK als Erlaubnisbehörde zu stellen.