Arbeitsrecht und nationale Bestimmungen

Mitarbeiterentsendung

Der Weg nach Dänemark startet oft mit einer Dienstleistungserbringung im Nachbarland. Neben Verordnungen für Mitgliedstaaten der Europäischen Union gibt es aber auch nationale Bestimmungen zu beachten. Das Ausbleiben von Registrierungspflichten kann schnell zu hohen Bußgeldern führen. Hier erhalten Sie einen Überblick, was Sie vor Ihrem Auftrag in Dänemark berücksichtigen sollten.

Aufenthalt

Ohne weitere Genehmigung dürfen sich EU/EWR-Staatsangehörige bis zu drei Monate am Stück in Dänemark aufhalten. Gleiches gilt auch für Drittlandsbürger, wenn sie in Dänemark für Ihr Unternehmen tätig sind, einen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland haben und nach der Entsendung wieder nach Deutschland zurückkehren.

Entsendegesetz

Aus dem Entsendegesetz geht hervor, dass Arbeitnehmende, die von einem ausländischen Betrieb nach Dänemark entsandt werden, u. a. den folgenden Gesetzen unterliegen:
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Gleichbehandlungsgesetz
  • Lohngleichheitsgesetz
  • Antidiskriminierungsgesetz
  • Bestimmungen in Bezug auf Urlaub
  • Branchenspezifische Gesetze
Grundsätzlich lässt sich zusammenfassen, dass ein entsandter Arbeitnehmer das gleiche Recht auf ein gesundes und sicheres Arbeitsumfeld hat wie ein dänischer Arbeitnehmender. Das gleiche gilt für die Bereiche Gleichbehandlung, Schutz vor Diskriminierung und Lohngleichheiten. Auch bestimmte Arbeitszeitregelungen sind Bestandteil des Entsendegesetzes. Urlaubsregelungen hingegen unterliegen generell den Regelungen des Heimatlandes, sind aber auch in Dänemark durch Mindestregelungen abgesichert. So sollte das Unternehmen den entsandten Mitarbeitenden während des Aufenthaltes in Dänemark mindestens 25 Tage Jahresurlaub gewähren. Weitere Informationen: Ihre Rechte als entsandter Arbeitnehmende in Dänemark (workplacedenmark.dk)

Sozialversicherung

A1 Bescheinigung: Um eine doppelte Sozialversicherung zu vermeiden, gibt es für alle EU-Länder (+ Schweiz und Norwegen) die Pflicht eine A1-Bescheinigung mit sich zu führen, wenn man nicht in seinem beruflichen Heimatland unterwegs ist. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus der EG-Verordnung 883/2004.
Es ist dabei irrelevant, wie lange die Aufenthaltsdauer ist - Ob man sich dienstlich nun mehrere Tage oder nur wenige Stunden in Dänemark aufhält. Sowohl Arbeitnehmende als auch Selbstständige müssen die Bescheinigung mit sich führen und bei jeglicher Tätigkeit (also auch bei Teilnahme von Veranstaltungen, Messebesuche usw.) bei sich tragen. Es reicht nicht, die Bescheinigung im Auto zu platzieren.
Die A1-Bescheinigung muss vom Arbeitgebenden frühzeitig beantragt werden. Unter SV-Meldeportal Startseite kann eine Registrierung vorgenommen werden, um die A1-Bescheinigung elektronisch zu beantragen und zu verwalten.
Bei kurzfristigen Entsendungen kann es passieren, dass die A1-Bescheinigung noch nicht vorliegt. In diesem Fall empfiehlt es sich, den Mitarbeitenden die ausgedruckte Auftragsbestätigung als Nachweis mitzugeben.
Fehlende A1-Bescheinigungen können dazu führen, dass Entsendete ihre Arbeit sofort niederlegen müssen bzw. keinen Zutritt zu bestimmten Bereichen erhalten. Zudem können Bußgelder verhängt werden.

RUT-Register

Das RUT-Register ist ein Register über ausländische Dienstleistungen, die in Dänemark erbracht werden. Dieses gilt sowohl für Unternehmen, die Mitarbeiter entsenden als auch für Einzelunternehmer/Selbstständige, die in Dänemark aktiv werden. Auch wenn der Dienstleistungsempfänger eine Privatperson ist (z.B. beim Aufbau einer Küche im Privathaushalt, Catering bei einer Hochzeit o.ä.), muss eine RUT-Registrierung vorgenommen werden. Die Registrierung erfolgt online unter: Introduktion - Register Für ausländische Dienstleister (RUT) | Virk
Dabei muss die Registrierung spätestens zu Beginn der Tätigkeit vorgenommen werden. Änderungen müssen spätestens bis zum nächsten Werktag eingetragen sein (der Samstag ist auch ein Werktag). Bei nicht vorgenommener, verspäteter oder fehlerhafter Meldung droht ein Bußgeld von 10.000 DKK oder eine Anzeige bei der Polizei. Das Register wird dabei sowohl von den Behörden als auch von den Fachverbänden und Arbeitgeberorganisationen als Instrument verwendet, um zu kontrollieren, ob die ausländischen Unternehmen sich an die in Dänemark geltenden Gesetze, z.B. im Bereich Arbeitsschutz und Steuern, halten.
Es gibt einige wenige Ausnahmen, bei denen keine RUT-Registrierung vorgenommen werden muss. Die Ausnahmen, ein Benutzerhandbuch in deutscher Sprache zur Vorgehensweise bei der RUT-Registrierung und die Kontaktdaten des dänischen Gewerbeamtes finden sie auch über den oben genannten Link.

CVR-Register

Es kann vorkommen, dass sich ein Unternehmen auch beim zentralen Unternehmensregister CVR ("Det Centrale Virksomhedsregister") registrieren muss, nämlich dann, wenn eine "wesentliche" gewerbliche Tätigkeit in Dänemark ausgeübt wird.
Eine wesentliche gewerbliche Tätigkeit liegt nicht vor, wenn
  • das deutsche Unternehmen in Dänemark nur Aufträge annimmt und die Rechnungsstellung und weiteres von Deutschland aus direkt erfolgt
  • einzelne Bauaufträge von begrenzter Dauer und für einen einzigen Auftraggeber bzw. einer einzigen Auftraggeberin durchgeführt werden
  • die Tätigkeit des deutschen Unternehmens nur rein administrativ ist.
Somit betrifft das nicht so viele Unternehmen – Ein Beispiel für eine eventuelle Registrierung ist, wenn über einen längeren Zeitraum eine Baustelle in Dänemark betrieben wird. Die CVR-Registrierung kann genauso wie die RUT-Registrierung unter Introduktion - Registrering af udenlandsk virksomhed - start - 40.110 | Virk vorgenommen werden. Es gibt auch Hilfestellungen in Englischer Sprache: CVR in English (virk.dk)

Steuerpflicht

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Ein deutscher Staatsbürger, die während ihres Arbeitsaufenthaltes in Dänemark weiterhin in Deutschland ihren Wohnsitz hat, wird grundsätzlich weiterhin in Deutschland besteuert. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein entsandter Mitarbeiter in Dänemark steuerpflichtig wird. Dies richtet sich nach der Dauer und Natur des Aufenthaltes. Freiberufler und Selbstständige sind von dieser Regelung ausgenommen, sofern sie keine feste Einrichtung in Dänemark haben.
Für alle anderen gilt die sogenannte 183-Tage Regelung: Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer, der seine Vergütung von einem deutschen Arbeitgeber (sprich, keine in Dänemark gelegene Betriebsstätte, Niederlassung oder Ähnliches) erhält, wird in Deutschland besteuert, sofern er nicht mehr als 183 Tage in einem Kalenderjahr (1.1. bis zum 31.12. jeden Jahres) in Dänemark arbeitet. Arbeitet er jedoch mehr als die 183 Tage, oder für ein in Dänemark ansässiges Unternehmen, findet die Besteuerung in Dänemark statt. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, z.B. welche Tage als Ausübung der Tätigkeit berechnet werden, wenden Sie sich gerne an uns. Weitere Informationen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark, aber auch allen weiteren Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen geschlossen haben, finden Sie unter: Bundesfinanzministerium - Staatenbezogene Informationen

Weitere Besonderheiten

Für manche Branchen bestehen weitere Registrierungspflichten. So müssen beispielsweise alle Betriebe, die gefährliche chemische Produkte in Dänemark herstellen, importieren oder mitbringen, diese Produkte in ein Produktregister anmelden. Weitere Informationen über die Stoffe, welche angemeldet werden müssen, können auf Englisch unter folgendem Link eingesehen werden: Notification to the Product Registry - Arbejdstilsynet
Es sollte bereits vor der Entsendung darauf geachtet werden, dass die notwendigen Qualifikationsanforderungen des Landes erfüllt sind. Während manche Qualifikationen vom Arbeitgebenden zu prüfen sind, müssen andere vom dänischen Gewerbeaufsichtsamt genehmigt werden. Ein Verzeichnis der reglementierten Berufe in Dänemark kann beim dänischen Ausbildungs- und Forschungsministerium eingesehen werden: Access to regulated professions — Uddannelses- og Forskningsministeriet (ufm.dk)
In solchem Fall muss bei der dänischen Sicherheitsbehörde („Sikkerhedsstyrelsen“) teilweise eine Gewerbezulassung für die Ausführung solcher Arbeiten beantragt werden. Weiteres dazu finden Sie auf der Seite der Sikkerhedsstyrelsen, der dänischen Behörde für Sicherheitstechnik: Sikkerhedsstyrelsen. Dies betrifft aber hauptsächlich Arbeiten im Handwerk (Schweißarbeiten, Abriss von Asbest in Innenräumen, Fahren von Kranen usw.).
Die geltenden Regeln des Landes zu Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit finden Sie auf der Seite der dänischen Arbeitsaufsichtsbehörde: Work Environment in Denmark - Arbejdstilsynet (at.dk)