IHK zu Lübeck

UZ-Statut und Richtlinie

Zur Ausgestaltung der nach § 1 Absatz 3 IHKG der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck (IHK) obliegenden Aufgabe der Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen hat die IHK das nachfolgende Statut mit ergänzender Richtlinie verabschiedet.

Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck (IHK) hat gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Art. 93 G zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626) am 17. September 2019 folgendes Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die Industrie- und Handelskammer zu Lübeck stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus, soweit die Ausstellung nicht anderen Stellen zugewiesen wurde.
(2) Ein Ursprungszeugnis wird nur ausgestellt, wenn der Antragsteller seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder, falls er kein Gewerbe betreibt, seinen Wohnsitz im IHK-Bezirk hat oder wenn die örtlich und sachlich zuständige IHK der Ausstellung zustimmt.

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

(1) Ein Ursprungszeugnis wird nur bezogen auf einen tatsächlichen Versand ausgestellt. Ist der Versand noch ungewiss, soll ein Ursprungszeugnis nicht ausgestellt werden.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Neuausfertigung eines Ursprungszeugnisses auch dann beantragt werden, wenn für die betreffenden Waren bereits ein Ursprungszeugnis ausgestellt wurde.

§ 3 Antragstellung

(1) Der Antragsteller stellt den Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses mittels der von der IHK zur Verfügung gestellten elektronischen Anwendung.
(2) Soweit der Antrag alternativ in Papierform gestellt wird, hat der Antragsteller den Vordrucksatz bestehend aus Antrag (auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses), Ursprungszeugnis und, soweit erforderlich, Durchschriften identisch auszufüllen und der IHK einzureichen. Der Antrag in Papierform ist vom Antragsteller mit Orts- und Datumsangabe zu versehen und zu unterzeichnen. Der Antragsteller hat die vom DIHK autorisierten Vordrucke zu verwenden, die den im Anhang zu diesem Statut abgebildeten Mustern und Spezifikationen entsprechen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.
(3) Für die Angaben im Ursprungszeugnis ist eine Amtssprache der Europäischen Union zu verwenden. Bei der Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache kann die IHK eine Übersetzung verlangen, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist.

§ 4 Erforderliche Angaben

(1) Der Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses muss vollständig ausgefüllt sein und die Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der darin aufgeführten Waren erforderlich sind, insbesondere
  • Anzahl, Art, Markierung (zum Beispiel Zeichen und Nummern) der Packstücke,
  • allgemeinverständliche, handelsübliche Beschreibung der Ware, die eine hinreichende Konkretisierung ermöglicht,
  • Gewicht, alternativ Stückzahl oder eine andere für die Ware übliche Maßeinheit,
  • Name und Anschrift des in der Europäischen Union ansässigen Absenders,
  • Bestimmungsland der Waren.
(2) Aus dem Antrag muss eindeutig das jeweilige nichtpräferenzielle Ursprungsland der einzelnen Waren hervorgehen. Dabei können als Ursprungsland die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten mit dem Klammerzusatz "(Europäische Union)" oder ein Nicht-EU-Staat angegeben werden.
(3) Der Antrag darf zusätzlich Folgendes enthalten:
  • Angaben über Wert der Waren sowie Verweise auf zugehörige Handelsdokumente,
  • Angaben über das Akkreditiv,
  • Angaben über die Einfuhrlizenz,
  • Angaben aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen.

§ 5 Nichtpräferenzieller Ursprung

(1) Der nichtpräferenzielle Ursprung ist nach Artikel 60 der "Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union" (UZK) und der ergänzenden "Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 vom 28. Juli 2015 der Kommission mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union" (UZK-DA) in der jeweils gültigen Fassung zu bestimmen.
(2) Die IHK bestimmt den nichtpräferenziellen Ursprung bei Beteiligung zweier oder mehrerer Länder am Herstellungsprozess gemäß Artikel 60 Absatz 2 UZK auf Grundlage des Prinzips der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung.
(3) Auf Antrag kann die IHK die gemäß Artikel 62 UZK erlassenen produktspezifischen Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zum Zollkodex der Union in der jeweils gültigen Fassung oder gemäß Artikel 61 UZK die im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln heranziehen.

§ 6 Befugnisse der IHK

(1) Die IHK kann vom Antragsteller alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der im Antrag enthaltenen Angaben verlangen. Dies betrifft insbesondere Nachweise über den nichtpräferenziellen Ursprung, wie zum Beispiel ein von einer dazu berechtigten Stelle ausgestelltes Ursprungszeugnis, sowie die gemäß § 5 Absatz 3 notwendigen Angaben.
(2) Für die Erteilung der Auskünfte und Vorlage der verlangten Unterlagen kann die IHK dem Antragsteller eine angemessene Frist setzen.
(3) Reichen die Angaben im Antrag oder die nach Absatz 1 verlangten Auskünfte oder Unterlagen nicht aus, lehnt die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ab.
(4) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Angaben unrichtig sind, so hat die IHK das Ursprungszeugnis für ungültig zu erklären und, sofern möglich, aus dem Verkehr zu ziehen.

§ 7 Ausstellung

(1) Die IHK stellt das Ursprungszeugnis in der dafür bestimmten elektronischen Anwendung aus und dem Antragsteller elektronisch zur Verfügung.
(2) Verwendet der Antragsteller den Vordruck gemäß § 3 Absatz 2, versieht die IHK diesen mit ihrer Bezeichnung, Ortsangabe, Datum, Siegel und Unterschrift des mit der Ausstellung Beauftragten.
(3) Die von der IHK ausgestellten Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden.

§ 8 Aufbewahrung und Löschung

Antrag, zugehörige Unterlagen und Daten werden zwei Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die IHK über den Antrag entschieden hat. Nach Ablauf der Frist werden bei elektronischer Verarbeitung die Daten gelöscht; analoge Dokumente werden einer rechtssicheren Vernichtung zugeführt.

§ 9 Sonstige Bescheinigungen

(1) Stellt die IHK auf Antrag sonstige dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen, (Langzeit-) Erklärungen-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung aus, oder gibt sie auf anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Dokumenten Erklärungen ab, so sind die Bestimmungen dieses Statuts sinngemäß anzuwenden.
(2) Falls nicht elektronisch beantragt, stellt der Antragsteller der IHK eine zusätzliche Ausfertigung des von ihm unterschriebenen Dokumentes zur Verfügung. Diese verbleibt bei der IHK.
(3) Bescheinigungen und Erklärungen werden in deutscher Sprache erteilt; bei nachgewiesenem Bedürfnis können sie auch in einer Fremdsprache erteilt werden.
(4) Eine Bescheinigung kann nicht ausgestellt, eine Erklärung nicht abgegeben werden, wenn der mit ihr verfolgte Zweck oder der beantragte Inhalt gegen ein Gesetz oder Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstößt.

§ 10 Durchführungsvorschriften

Zur Durchführung dieser Bestimmungen können Richtlinien als Dienstanweisung erlassen werden.

§ 11 Gebühren

Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen, Bescheinigungen und Erklärungen erhebt die IHK Gebühren nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung.

§ 12 Inkrafttreten

Dieses Statut tritt am 1. November 2019 in Kraft. Damit tritt das Statut vom 1. Mai 2016 außer Kraft. Lübeck, 25. September 2019

Richtlinie zum Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderendem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen

Zu § 1 Abs. 1

1.1.1 Zur Prüfung ihrer sachlichen Zuständigkeit ist die IHK gesetzlich verpflichtet (§ 1 Abs. 3 IHKG). Außer den IHKs sind jeweils für ihren Bereich zuständig:
a) die Handwerkskammern gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 12 HwO;
b) die Landwirtschaftskammern nach näherer Bestimmung der Landesgesetze über die Errichtung von Landwirtschaftskammern;
c) die Zollstellen gemäß Dienstanweisung des Bundesfinanzministeriums (VSF Z 40 60-1-1);
d) für Filme das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Runderlass Außenwirtschaft Nr. 4/2021 vom 10. Dezember 2021).
1.1.2 Hierunter fallen auch Ursprungszeugnisse, die dem Ursprungsnachweis für Vorlieferungen innerhalb Deutschlands oder der Europäischen Union dienen. Eine besondere Kennzeichnung oder Begrenzung der Anzahl der Ausfertigungen dieser Ursprungszeugnisse ist nicht notwendig.

Zu § 1 Abs. 2

1.2.1 Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die IHK im Einvernehmen mit einer anderen Stelle gem. Zif. 1.1.1 lit. a) bis d) die Ausstellung vornimmt.
1.2.2 Wegen der Allgemeinzuständigkeit der IHKs sind Ursprungszeugnisse auch für Nichtgewerbetreibende des IHK-Bezirks auszustellen. Bei natürlichen Personen ist deren Wohnsitz entscheidend, bei juristischen Personen deren satzungsgemäßer Sitz oder ihre im IHK-Bezirk unterhaltenen Einrichtungen.

Zu § 2 Abs. 2

2.2.1 Die Neuausfertigung ist als solche zu kennzeichnen, wenn das zuvor ausgestellte Ursprungszeugnis nicht mehr zurückgegeben werden kann, weil es ganz oder teilweise zerstört worden oder abhandengekommen ist und Anlass besteht, es zu ersetzen. Aus dieser Kennzeichnung muss hervorgehen, dass die Neuausfertigung an die Stelle des bereits ausgestellten Ursprungszeugnisses tritt.
Die Kennzeichnung lautet:.
Diese Neuausfertigung ersetzt Ursprungszeugnis Nr. ... vom....
This Duplicate replaces Certificate of Origin No. ... dated…

Zu § 3 Abs. 1

3.1.1 Die elektronische Antragstellung erfolgt ausschließlich in der von der zuständigen IHK zur Verfügung gestellten Anwendung. Die Möglichkeit zur elektronischen Antragstellung ist jedem Antragsteller zu gewähren. Zugang hierzu erhält der Antragsteller von seiner zuständigen IHK.
3.1.2 Die Identifizierung des Antragstellers erfolgt in der elektronischen Anwendung durch die von der IHK angebotenen Möglichkeiten, unter denen der Antragsteller die Wahl hat. Die IHK verwendet zur Identifizierung des IHK-Sachbearbeiters bei der Entscheidung über den Antrag die qualifizierte elektronische Signatur.

Zu § 3 Abs. 2

3.2.1 Die Druckgenehmigung erteilt die DIHK. Auf die Genehmigung muss in jedem Vordruck des Ursprungszeugnisses (Antrag, Original, Durchschrift) hingewiesen werden.
3.2.2 Zusätzlich zur Angabe von Name, Anschrift oder Kennzeichen der Druckerei muss jedes Ursprungszeugnis eine eingedruckte Seriennummer tragen. Der Antrag auf Erteilung des Ursprungszeugnisses und alle Durchschriften müssen mit derselben Seriennummer versehen sein.

Zu § 4 Abs. 1

4.1.1 Als Name des Absenders muss angegeben sein:
a) im Handelsregister eingetragene Firmen: Firma gemäß Handelsregister;
b) nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende: Vor- und Zuname;
c) Nichtgewerbetreibende: Vor- und Zuname der natürlichen Person oder satzungsgemäße Bezeichnung der juristischen Person.
Außerdem muss die vollständige Anschrift angegeben sein. Dies kann auch eine Postfachanschrift sein. Der Absender muss in der Europäischen Union ansässig sein.
Statt an einen namentlich bezeichneten Empfänger können Ursprungszeugnisse auch "an Order" ausgestellt werden; auch dann ist zwingend das Bestimmungsland anzugeben.

Zu § 4 Abs. 2

4.2.1 Für die Bezeichnung des Ursprungs der Waren im Ursprungszeugnis gelten die folgenden Grundsätze:
a) für Waren, die ihren Ursprung in der Europäischen Union haben, ist grundsätzlich die Bezeichnung "Europäische Union" zu verwenden.
b) für Waren, die ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, kann die Bezeichnung des betreffenden
Mitgliedstaates mit dem Zusatz "(Europäische Union)" verwendet werden, zum Beispiel:
Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)
oder
Deutschland (Europäische Union),
EU-Mitgliedstaat (Europäische Union)
c) für Waren, die ihren Ursprung außerhalb der Europäischen Union haben, werden die Vorschriften über den Ursprung und die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sinngemäß angewandt. Es muss die Bezeichnung des in Betracht kommenden Ursprungslandes verwendet werden; Verwechslungen sind auszuschließen.
d) Die Nutzung des ISO-Alpha-2-Ländercodes ist zulässig.

Zu § 4 Abs. 3

4.3.1 Die im Statut und in den Vordrucken geforderten Angaben sind mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) abgestimmt.
4.3.2 Andere als die genannten Angaben dürfen grundsätzlich nicht im Ursprungszeugnis enthalten sein, da es sich um eine im Interesse des internationalen Wirtschaftsverkehrs vereinheitlichte und formalisierte Urkunde handelt. Kurze Verweise auf Handelsdokumente, Bestellnummern oder Ähnliches sind zulässig.
4.3.3 Die Angaben gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind im Zweifel durch den Antragsteller nachzuweisen.

Zu § 5 Abs. 1

5.1.1 Der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware, die in einem Land vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist, wird nach Artikel 60 (1) UZK i. V. m. Artikel 31 UZK-DA bestimmt.

Zu § 5 Abs. 3

5.3.1 Der Antrag kann formlos (mündlich, schriftlich, elektronisch) gestellt werden; die IHK vermerkt dies auf dem Antragsformular. Die Vorgaben nach 7.2.2 bleiben hiervon unberührt.
5.3.2 Rechtsgrundlage für den Antrag auf Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs nach den produktspezifischen Listenregeln ist Artikel 60 Absatz 2 UZK i. V. m. Artikel 32 UZK-DA und Anhang 22-01 des UZK-DA.
5.3.3 Wird die Bestimmung des Ursprungs nach den Regeln des Bestimmungslandes beantragt, muss die IHK drittländisches Ursprungsrecht anwenden. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 61 (3) UZK.
5.3.4 Der Antragsteller legt hierzu der IHK die Ursprungsregeln des Bestimmungslandes vor, die von einer zuverlässigen Stelle stammen und - im Bedarfsfall - von einem Übersetzer ins Deutsche übersetzt worden sind, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Soweit der Antragsteller dem nicht nachkommt oder Zweifel an einer der Voraussetzungen vorliegen, informiert ihn die IHK, dass sie die Regeln des Bestimmungslandes selbst ermitteln wird. Sieht der Gebührentarif der IHK eine gesonderte Gebühr für ein nach den Regeln des Bestimmungslandes ausgestelltes Ursprungszeugnis vor, ist diese zu erheben. Entstehen der IHK durch die Ermittlung der Regeln des Bestimmungslandes zusätzliche Kosten, können diese als Auslagenersatz gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht werden.

Zu § 6 Abs. 1

6.1.1 Die Aufzählung umfasst nur beispielhaft einige besonders wichtige Unterlagen.
6.1.2 Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Waren "im eigenen Betrieb in Deutschland" hergestellt wurden, so ist bei der Bestimmung des Ursprungs nach dem Prinzip der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung vom Antragsteller in der Regel kein Nachweis beizufügen. In diesen Fällen kann die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogramms den Warenursprung in der Regel bescheinigen. Sofern der Ursprung nach Listenregeln oder dem Ursprungsrecht des Bestimmungslandes bestimmt werden soll, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen. Für Waren, die im eigenen Betrieb des Antragstellers im Ausland hergestellt wurden, gilt Ziffer 6.1.3.
6.1.3 Ergibt sich aus dem Antrag oder ist der IHK bekannt, dass die Waren "in einem anderen Betrieb" hergestellt sind, so muss der Antragsteller auf Verlangen der IHK Unterlagen beibringen, aus denen sich der Ursprung der Waren ergibt. (Scan-)Kopien dieser Unterlagen sind zulässig. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit dieser so vorgelegten Dokumente, kann das Original zur Vorlage verlangt werden. Folgende Unterlagen kommen zur Nachweisführung in Betracht:
a) Ursprungszeugnisse
  • die von anderen zur Ausstellung berechtigten Stellen (vgl. Ziffer 1.1.1 und - soweit es sich um ausländische Stellen handelt
  • Anlage zu VSF A 07 17 in der jeweils geltenden Fassung) ausgestellt sind;
  • die von einer ausländischen Kammer ausgestellt wurden, die Mitglied in der "World Chambers Federation" ist.
b) Erklärungen-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung
c) Präferenznachweise, die in der Europäischen Union anerkannt werden:
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED), präferenzielle Ursprungserklärungen oder Erklärungen zum Ursprung von Ermächtigten Ausführern oder Registrierten Ausführern,
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (LE) oder Lieferantenerklärungen Türkei.
Hinweis: Mit einer LE kann neben dem Ursprung in der Europäischen Union (oder einem EU-Mitgliedstaat) auch der Ursprung eines Landes nachgewiesen werden, mit dem eine entsprechende Handelsregelung (Präferenzabkommen) besteht (zum Beispiel Schweiz).
Folgende Dokumente können nicht als Nachweis der nichtpräferenziellen Ursprungseigenschaft einer Ware anerkannt werden:
  • Freiverkehrsnachweise (zum Beispiel T2L, A.TR.),
  • Präferenznachweise des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nur den EWR-Ursprung bescheinigen,
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED, Präferenz-Ursprungserklärungen EUR-MED und Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, sofern aus den Dokumenten hervorgeht, dass der Ursprung durch Kumulierung zu Stande gekommen ist. Dies ist bei einem positiven Kumulierungsvermerk der Fall.
  • Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft, sofern daraus nicht ersichtlich ist, dass in der EU eine letzte, wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat.
d) Nachweise drittländischer Organisationen, solange kein Zweifel an deren Rechtmäßigkeit besteht.
e) Rechnungen, Lieferscheine und andere Geschäftsunterlagen von Herstellern in der Europäischen Union, wenn sie erkennen lassen oder wenn auf andere Weise festgestellt wird, dass die Waren in deren eigenem Betrieb in der Europäischen Union hergestellt sind.
f) Rechnungen oder andere Belege von Händlern oder von drittländischen Herstellern, wenn darin der Ursprung der Waren von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle (vgl. Absatz a)) bescheinigt ist, es sei denn es gelten die Absätze g) - i).
g) Bei Handelsware (Direktbezug): Herstellererklärung mit Ursprungsangabe direkt vom Hersteller im Drittland.
h) Bei Handelsware (indirekter Bezug): Herstellererklärung mit Ursprungsangabe des ursprünglichen Herstellers im Drittland in Verbindung mit zwingend einem oder mehreren Bezugsdokument/-en (zum Beispiel Frachtdokumente), welches/welche von dem/den Zwischenlieferanten ausgestellt wurde/n.
i) Bei Handelsware (Direktbezug / indirekter Bezug): Einfuhrabgabenbescheid ("Verzollungsbeleg") mit Ursprungsangabe in Verbindung mit zwingend einem weiteren Handelsdokument mit Ursprungsangabe.
j) In Ausnahmefällen sonstige Nachweise, mit denen der Ursprung glaubhaft gemacht werden kann und der Antragsteller glaubwürdig vorträgt, dass er keine Nachweise nach den Absätzen g) - i) vorlegen kann.
6.1.4 Sofern der Ursprung nach Listenregeln oder dem Ursprungsrecht des Bestimmungslandes bestimmt werden soll, ist die Einhaltung dieser Regeln in geeigneter Form nachzuweisen.
6.1.5 Ursprungszeugnisse, die zum Nachweis des Ursprungs vorgelegt werden, können eingezogen werden, sobald für alle darin erfassten Waren - ggf. nach sukzessiver Abschreibung von Teilmengen - neue Ursprungszeugnisse ausgestellt sind und dies für eine ordnungsgemäße Antragstellung des jeweiligen Unternehmens individuell erforderlich scheint.
6.1.6 Die IHK kann zuverlässige Unternehmen von der Vorlage von Ursprungsnachweisen bei der Antragstellung befreien, sofern diese über ein sicheres und nachvollziehbares System zum Nachweis des Warenursprungs verfügen. Das Unternehmen muss sich gegenüber der IHK zur Einhaltung von Nachweisstandards verpflichten (Verpflichtungserklärung). Die IHK prüft die Einhaltung durch regelmäßige Stichproben.
6.1.7 Ob die Nachweise ausreichen, bestimmt die IHK nach pflichtgemäßem Ermessen.

Zu § 6 Abs. 3

6.3.1 Ein schriftlicher Ablehnungsbescheid mit Begründung ist nur zu erteilen, wenn endgültig feststeht, dass die Voraussetzungen zur Erteilung des Ursprungszeugnisses nicht erfüllt werden können. Eine Rückgabe des Antrags zur Vervollständigung oder Berichtigung ist noch kein ablehnender Verwaltungsakt. Ebenso bedarf es keines schriftlichen Ablehnungsbescheides, wenn der Antragsteller auf eine Aufforderung zur Richtigstellung oder Vervollständigung hin den Antrag zurückzieht.
6.3.2 Ein schriftlicher Ablehnungsbescheid beinhaltet in der Regel eine Rechtsbehelfsbelehrung (siehe Anlage). Hierbei gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Zu § 6 Abs. 4

6.4.1 Die Erklärung der Ungültigkeit erfolgt in der Regel schriftlich gegenüber dem Antragsteller. Dieser ist zu veranlassen, unverzüglich geeignete Schritte zu unternehmen, um der IHK das Ursprungszeugnis zurückgeben zu können. Die Ungültigkeitserklärung kann in geeigneten Fällen der zuständigen diplomatischen Vertretung des Bestimmungslandes der Waren zur Kenntnis gebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn von der IHK irrtümlich falsche Angaben im Ursprungszeugnis gemacht worden sind. In diesem Fall ist ein neues Ursprungszeugnis auszustellen; dabei ist nach § 2 Abs. 2 des Statuts zu verfahren.

Zu § 7 Abs. 2

7.2.1 Das Datum der Ausstellung soll mit dem Tag der Ausstellung übereinstimmen. Vordatierungen sind in keinem Fall zulässig.
7.2.2 Reicht der Antragsteller alternativ nach § 3 Abs. 2 des Statuts den Antrag in Papierform ein, so werden auf dem Antrag Ort und Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses, die Zahl der Durchschriften und die Unterschrift, Handzeichnung oder der Namensstempel des mit der Ausstellung Beauftragten vermerkt. Unterlagen, die dem Antragsteller nicht zurückgegeben werden, werden zusammen mit dem Antrag aufbewahrt. Unterlagen, die dem Antragsteller zurückgegeben werden, sind auf dem Antrag zu vermerken.

Zu § 9 Abs. 1

9.1.1 "Bescheinigungen" sind Bekundungen von Tatsachen durch die IHK.
9.1.2 Bescheinigungen oder Erklärungen auf Handelsdokumenten sollen nur dann abgegeben werden, wenn dies von ausländischen Behörden vorgeschrieben ist. In besonderen Fällen (zum Beispiel Akkreditive) sind Ausnahmen zulässig.
9.1.3 Für Inhalt und Anzahl der Handelsdokumente sind die ausländischen Bestimmungen maßgebend. Handelsrechnungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: Absender, Empfänger und Bestimmungsland, Warenbezeichnung, Menge, Preis und Unterschrift. Die Handelsdokumente sollen nach Möglichkeit auf Geschäftspapier des Antragstellers ausgefertigt sein. Die IHK kann hiervon Ausnahmen zulassen, sofern der Aussteller des Dokumentes und der Inhalt der Erklärung zweifelsfrei erkennbar sind.
9.1.4 Bescheinigungen und Erklärungen auf Handelsdokumenten werden regelmäßig in folgender Form erteilt (Vorlage-Stempel):
Wir bescheinigen die Vorlage der Erklärung.
Hinsichtlich des Inhalts ist nichts Gegenteiliges bekannt.
Ort, Tag der Bescheinigung, Unterschrift, Dienstsiegel
9.1.5 Die IHK unterzieht das vorgelegte Dokument einer kurzen, keineswegs ins Detail gehenden (sogenannten kursorischen) Überprüfung; eigene Nachprüfungen müssen grundsätzlich nicht angestellt werden. Bei nichtpräferenziellen Ursprungsangaben prüft die IHK analog zum Ursprungszeugnis. Für alle anderen Inhalte des Dokuments kann sich die IHK in Zweifelsfällen Nachweise vorlegen lassen. Eine Bescheinigung wird abgelehnt, wenn das vorgelegte Dokument offensichtlich falsch ist beziehungsweise gegen die guten Sitten oder eine gesetzliche Regelung verstößt.
9.1.6 Auf Dokumenten Dritter im Rahmen von Außenhandelsgeschäften - dies sind insbesondere Stellungnahmen, Gutachten, Prüfzertifikate, aber auch amtliche Erklärungen anderer Behörden und Institutionen (zum Beispiel Regierungspräsidium, Veterinärsamt) - wird folgender Bescheinigungstext vorgenommen (Behörden- / Institutionenstempel):
Dieses Dokument wurde von einer in Deutschland / in der EU zuständigen Stelle/Institution/Behörde ausgestellt.
Ort, Tag der Bescheinigung, Unterschrift, Dienstsiegel
Die IHK zeigt damit an, dass sie das vorgelegte Dokument nicht selbst geprüft hat und über den Inhalt keine Aussage macht. Sie zeigt lediglich an, dass, auch wenn der ausländische Empfänger im Grunde eine IHK-Bescheinigung erwartet, in diesem Falle die IHK nicht zuständig oder nicht in der Lage ist, eine Bescheinigung inhaltlicher Art vorzunehmen.
9.1.7 Amtliche Unterschriftsbeglaubigungen werden von der IHK nur auf besonderen Antrag des Unternehmens und unter Nachweis der besonderen Notwendigkeit vorgenommen. Eine derartige Notwendigkeit ist zum Beispiel gegeben, wenn eine Überbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten vor Einreichung bei den ausländischen Konsulaten notwendig ist. In diesem Falle sind die Bestimmungen des § 34 VwVfG voll einzuhalten, d.h. vor allem, dass die Unterschrift im Regelfall in der IHK geleistet werden muss. Nur in besonderen Ausnahmefällen und auch nur dann, wenn eine volle Nachprüfbarkeit der Unterschrift jederzeit gegeben ist, kann eine Unterschrift, die nicht in Gegenwart des beurkundenden IHK-Mitarbeiters geleistet wird, anerkannt werden. Die IHK bescheinigt in allen Fällen die Art des Identitätsnachweises und den tatsächlichen Grund der Amtlichen Beglaubigung. Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift anzubringen und muss folgende Inhalte aufweisen:
Wir bestätigen die Echtheit der Unterschrift von ... (Name, genaue Bezeichnung).
Der Unterzeichner ist uns persönlich bekannt.
oder
Der Unterzeichner hat sich ausgewiesen durch (Identitätsdokument).
Die Unterschrift wurde in unserer Gegenwart vollzogen.
oder
Die Unterschrift wird von uns anerkannt.
Wenn nicht aus dem Dokument eindeutig erkennbar:
Zur Vorlage bestimmt bei ... (Adressat).
Zur Vorlage bestimmt für ... (Grund)
Ort, Tag der Beglaubigung, Unterschrift, Dienstsiegel
9.1.8 Amtliche Beglaubigungen von Kopien können - sofern die einzelnen Bundesländer dies zulassen - unter Angabe des Verwendungszwecks vorgenommen werden; hierzu hat der Antragsteller das Originaldokument vorzulegen. Der Beglaubigungsvermerk lautet wie folgt:
Zur Vorlage bei ....
Wir bestätigen die Übereinstimmung dieser Kopie mit dem uns vorgelegten Original / der beglaubigten Abschrift
Ort, Tag der Beglaubigung, Unterschrift, Dienstsiegel
9.1.9 Einladungsschreiben, die von Mitgliedern der IHK erkennbar an deutsche Botschaften oder Konsulate im Ausland gerichtet sind, können mit folgendem Wortlaut bescheinigt werden:
Das vorstehend / umseitig genannte Unternehmen ist Mitglied der IHK
Ort, Tag der Bescheinigung, Unterschrift, Dienstsiegel

Zu § 9 Abs. 2

9.2.1 Von jedem Handelsdokument, das die IHK bescheinigt, verbleibt eine identisch bescheinigte Durchschrift bei der IHK. Ziffer 7.2.2 gilt entsprechend.

Zu § 9 Abs. 4

9.4.1 Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten, vergleiche § 7 Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die entsprechenden Runderlasse/Außenwirtschaft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sind bei der Beurteilung von Erklärungen heranzuziehen. Handelsdokumente, die Boykott-Erklärungen enthalten, dürfen von der IHK nicht bescheinigt werden. Ansonsten lehnt die IHK Anträge auf Bescheinigungen oder Erklärungen ab, wenn damit ein Verstoß gegen ein Gesetz oder Grundsätze der öffentlichen Ordnung verbunden wäre.

Zu § 11

11.1 Gebühren werden nach der Gebührenordnung der IHK in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
11.2 Diese Richtlinie zum Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen tritt zum 15. Oktober 2023 in Kraft und ersetzt die von der IHK erlassene Richtlinie vom 28. September 2019.
Lübeck, 4. Oktober 2023
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck, Fackenburger Allee 2, 23554 Lübeck schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.