Präferenzen

MERCOSUR

Für die Ausfertigung von Lieferantenerklärungen ist laut deutscher Zollverwaltung die offiziell zulässige Abkürzung für die MERCOSUR-Staaten "MERCOSUR". Es ist zwingend die Nennung von "MERCOSUR" erforderlich. Einzelne Staaten alleine aufzuführen, ist nicht ausreichend. Sie müssen nicht zusätzlich zu "MERCOSUR" aufgeführt werden. Sie können allerdings in Klammern genannt werden.
Die EU-Kommission hat eine Guidance zum Abkommen veröffentlicht, abrufbar unter zoll.de.