Länder- und Marktinformationen Mai 2025
- Veranstaltung: 1. Norddeutsche Wirtschaftskonferenz Afrika in Hannover
- Veranstaltung: 8. Netzwerktreffen Afrika am 5. Juni 2025 in Kiel
- Indien: Erweitere Zertifizierungspflicht für Maschinen
- EU: Neue EU-Regelungen zu Kunststoffgranulat
- EU: Neue Regeln für Berichts- und Sorgfaltspflichten
- Südafrika: Erleichterungen bei der Umsatzsteuer für elektronische Dienstleistungen
- USA: Strengere Voraussetzungen für Praktikantenvisum
Veranstaltung: 1. Norddeutsche Wirtschaftskonferenz Afrika in Hannover
Die norddeutschen Industrie- und Handelskammern laden am 19. Juni 2025 zur Wirtschaftskonferenz Afrika in Hannover ein.
Freuen Sie sich auf:
- Hochkarätige Paneldiskussionen - zu Themen wie Erfolge und Hindernisse, Fachkräftegewinnung, Automotive, Geschäftspotentiale in der Landwirtschaft, Handel & Logistik und mehr
- Vernetzung und Austausch – Knüpfen Sie wertvolle Kontakte mit Wirtschaftsvertretern und Teilnehmenden beim organisierten Netzwerken
- Informationsstände und individuelle Beratungsgespräche – Erfahren Sie alles über Förderprogramme, Finanzierungsmöglichkeiten und Markteintrittsstrategien.
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. Eine Anmeldung ist verpflichtend.
Anmeldung und weitere Informationen zum Programm: 1. Norddeutsche Wirtschaftskonferenz Afrika
Veranstaltung: 8. Netzwerktreffen Afrika am 5. Juni 2025 in Kiel
Das breit gefächerte Wirtschaftsnetzwerk hat zum Ziel, Geschäftsbeziehungen zwischen Deutschland und Afrika auf- und auszubauen. Bei jedem Treffen berichten Unternehmen von ihren Erfahrungen und Experten informieren über aktuelle Trends. Unser branchenoffenes Netzwerktreffen soll Ihnen die Potenziale auf dem afrikanischen Kontinent aufzeigen und Sie dabei unterstützen, Ihr Netzwerk zu erweitern.
Anmeldung und weitere Informationen: 8. Netzwerktreffen Afrika - WTSH
Indien: Erweitere Zertifizierungspflicht für Maschinen
Das indische Ministerium für Schwerindustrie hat neue regulatorische Maßnahmen für bestimmte Maschinen und Anlagen angekündigt, die am 28. August 2025 in Kraft treten. Diese umfassen strenge Anforderungen für die Einfuhr und Vermarktung in Indien. Unternehmen, die in diesem Bereich tätig sind, sollten sich frühzeitig mit den Änderungen vertraut machen, um Verzögerungen oder Importstopps zu vermeiden.
Die neuen Regelungen erweitern den Katalog BIS-zertifizierungspflichtiger Produkte (Bureau of Indian Standards) um zahlreiche Maschinen und Anlagen aus den Kapiteln 84 und 85 des Zolltarifs. Besonders relevant sind unter anderem folgende Maschinenarten, jeweils inklusive Baugruppen und Komponenten:
- Pumpen und Kompressoren
- Werkzeugmaschinen – zur Bearbeitung von Metallen, Stein oder Kunststoffen
- Maschinen zur Materialbearbeitung durch Temperaturveränderung
- Zentrifugen und Filtermaschinen – für Flüssigkeiten und Gase
- Verpackungsmaschinen
Zukünftig wird eine BIS-Zertifizierung verpflichtend sein. Die Zertifizierung umfasst auch eine Werksauditierung. Allerdings sind die Bearbeitungszeiten für Anträge aktuell deutlich verlängert, da zusätzlicher Klärungsbedarf besteht und die zuständigen Behörden stark ausgelastet sind. Es ist durchaus möglich, dass die Deadline kurz vor in Kraft treten noch einmal verschoben wird.
Unternehmen können beim Indian Trade Portal prüfen, ob ihre Waren eine Zertifizierung benötigen.
Die Deutsch-Indische Handelskammer (AHK) hat einen aktuellen Leitfaden zum Thema veröffentlicht.
Quelle: IHK Rhein-Neckar
EU: Neue EU-Regelungen zu Kunststoffgranulat
Im Rahmen der neuen EU-Verordnung zur Reduzierung von Mikroplastikverschmutzung haben sich der Rat und das Europäische Parlament auf differenzierte Anforderungen für Unternehmen geeinigt, die Kunststoffgranulat (Plastic Pellets) verarbeiten oder transportieren.
Künftig müssen Unternehmen, die jährlich mehr als 1.500 Tonnen Kunststoffgranulat handhaben, eine Zertifizierung durch eine unabhängige Drittpartei vorweisen. Damit soll sichergestellt werden, dass angemessene Maßnahmen gegen den Verlust von Granulat in die Umwelt getroffen werden.
Für kleinere Unternehmen, die ebenfalls über der Schwelle von 1.500 Tonnen pro Jahr liegen, gelten hingegen vereinfachte Auflagen. Diese Betriebe erhalten die Möglichkeit, eine einmalige Zertifizierung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Regelung durchzuführen
Noch niedrigere Anforderungen gelten für Unternehmen, die weniger als 1.500 Tonnen pro Jahr verarbeiten, sowie für Kleinstunternehmen (Mikrounternehmen). Sie müssen lediglich eine Selbsterklärung zur Einhaltung der Vorschriften abgeben.
Weitere Informationen unter: https://www.dihk.de/de/neue-eu-regelungen-zu-kunststoffgranulat-131114
Quelle: DIHK
EU: Neue Regeln für Berichts- und Sorgfaltspflichten
Die von der Europäischen Kommission vorgelegten Vorschläge zur weitreichenden Vereinfachung und Reduzierung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten sind im Amtsblatt veröffentlicht.
Die Vorschläge finden sich in zwei sogenannten Omnibus-Paketen und zielen darauf ab, die Komplexität der Berichtsanforderungen für alle Unternehmen und insbesondere KMU zu verringern. Die Omnibus-Pakete werden die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD), die Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD) sowie die Taxonomie-Verordnung ändern.
In einem ersten Schritt (Stop-the-Clock) passt die am 16. April 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlichte Richtlinie (EU) 2025/794 die CSRD und die CSDDD wie folgt an:
- die Berichtspflichten für Unternehmen, die derzeit in den Anwendungsbereich der CSRD fallen und ab dem Jahr 2026 oder 2027 Bericht erstatten müssen, werden um zwei Jahre verschoben
- im Rahmen der CSDDD wird die Erstanwendung um ein Jahr auf 2028 verschoben
Es ist zudem beabsichtigt,
- den Anwendungsbereich der CSRD zu verkleinern, indem die Berichtspflicht nunmehr Unternehmen treffen soll, die folgende Schwellenwerte überschreiten:
- 1.000 Mitarbeitende und
- 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von 25 Mio. Euro;
- die Berichtspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie zu verringern und auf die größten Unternehmen zu beschränken sowie
- im Rahmen der CSDDD die zivilrechtliche Haftung einzugrenzen und Sanktionen zu reduzieren.
Quelle: Germany Trade & Invest
Südafrika: Erleichterungen bei der Umsatzsteuer für elektronische Dienstleistungen
Seit 1. April 2025 müssen sich ausländische Erbringer von elektronischen Dienstleistungen nicht mehr steuerlich registrieren und die Umsatzsteuer ausweisen, wenn sie ihre Dienstleistung ausschließlich an steuerlich registrierte südafrikanische Unternehmen erbringen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Alle Kunden des Unternehmens müssen in Südafrika steuerlich registriert sein
- Das ausländische Unternehmen muss die Registrierung ihrer Kunden nachweisen und den Nachweis aufbewahren
- Werden Dienstleistungen auch an nicht registrierte Unternehmen erbracht, entfällt die Befreiung insgesamt
Sofern der ausländische Dienstleistungserbringer von der Registrierungspflicht befreit ist, gilt eine Art Reverse-Charge-Verfahren. Das bedeutet, dass nicht mehr der ausländische Dienstleistungserbringer, sondern der südafrikanische Dienstleistungsempfänger verpflichtet ist, die Umsatzsteuer auszuweisen.
Darüber hinaus soll der Umsatzsteuersatz steigen, und zwar zum 1. Mai 2025 auf 15,5 Prozent und zum 1. April 2026 auf 16 Prozent. Für den Übergangszeitraum richtet sich der Umsatzsteuersatz nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Vorsteuer für erbrachte Leistungen nach Erhöhung des Umsatzsteuersatzes muss in Höhe des anzuwendenden Satzes geltend gemacht werden.
USA: Strengere Voraussetzungen für Praktikantenvisum
Das U.S. Department of State hat strengere Screening-Verfahren für Personen eingeführt, die ein J-1-Visum beantragen möchten.
Für deutsche Unternehmen, die jungen Talenten (Praktikanten, Trainees, Studierenden usw.) Einblicke in ihre US-Niederlassung ermöglichen möchten, ist das J-1 Visum die gängigste und praktischste Lösung. Deutsche Unternehmen nutzen dieses Visum häufig, weil es unkompliziert und kostengünstig zu beantragen ist.
In Anlehnung an die Executive Order 14161 und die Executive Order 14188 prüfen die US-Behörden Visaanträge nunmehr mit einem stärkeren Fokus auf die nationale Sicherheit. Personen, die F-1-, M-1- und J-1-Visa beantragen, unterliegen nun einer verschärften Prüfung und strengeren Zulassungsstandards. Diese verschärfte Prüfung bedeutet, dass jedes Anzeichen dafür, dass ein Praktikant die Visabestimmungen nicht einhält, zu einer Ablehnung des Antrags führen kann.
Die neuen Richtlinien beschreiben auch das Verfahren für den Widerruf von Visa nach deren Erteilung: Wenn nach der Genehmigung neue Informationen bekannt werden, die darauf hindeuten, dass ein Praktikant nicht berechtigt für das Visum gewesen ist, kann sein Visum widerrufen werden.
Quelle: Germany Trade & Invest