Außenwirtschaft aktuell

Länder- und Marktinformationen Februar 2024

CBAM: Zugang Übergangsregister und Fristverlängerung + Webinar

Bis zum 31. Januar 2024 mussten vom CBAM betroffene Unternehmen ihren ersten Quartalsbericht einreichen. Die Abgabe der Berichte erfolgt über das CBAM-Übergangsregister. Der Zugang zum CBAM-Übergangsregister erfolgt in Deutschland über das Zoll-Portal. Die deutsche Zollverwaltung hat eine Anleitung veröffentlicht, wie Unternehmen Zugang zum Übergangsregister erhalten. 
Am 23. Februar 2023 bieten wir Ihnen zu diesem Thema ein Webinar an, nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter CBAM: Aktueller Stand
Bei Fragen zur Registrierung können sich deutsche Unternehmen an die deutsche Zollverwaltung über den Service Desk Zoll wenden. Der inhaltliche User-Support zum Übergangsregister erfolgt laut EU-Kommission über die national zuständigen Behörden, in Deutschland also über die DEHSt.
Fristverlängerung: Bei zahlreichen Anmeldern sind technische Probleme bei der Erstellung der Berichte aufgetreten. Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission eine Fristverlängerung angekündigt: Anmelder können eine Fristverlängerung um 30 Tage beantragen. Die Beantragung erfolgt im CBAM-Übergangsregister. Die Funktion soll am 1. Februar 2024 freigeschaltet worden sein. Für Anmelder, bei denen keine technischen Schwierigkeiten aufgetreten sind, gilt weiterhin die Frist zum 31. Januar 2024. 
Sanktionen: Die DEHSt teilt in ihrer Meldung vom 16.01.2024 wie folgt mit: „Sanktionen nach Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung werden grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt. Schließlich werden wir als zuständige Behörde für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen unserer Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen.“
Standardwerte: Am 22. Dezember 2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Standardwerte veröffentlicht, diese Werte finden Sie hier.
Quelle: Pressemitteilung der EU-Kommission vom 29. Januar 2024/DEHSt - Homepage - Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder verfügbar – Meldung vom 16. Januar 2024

Republik Kongo: Konformitätsbewertungsverfahren

Ab dem 1. Februar 2024 ist ein PCEC-Zertifikat für die Zollabfertigung aller betroffenen Waren erforderlich. Dies setzt eine Vorversandkontrolle mit Konformitätsprüfung voraus.
Für ausgewählte regulierte Waren fordert die Republik Kongo ab Februar 2024 eine Konformitätsbescheinigung (COC) nach dem sogenannten PCEC-Konformitätsbewertungsprogramm (Programme Congolais d'Evaluation de la Conformité). Damit möchte die kongolesische Agentur für Standardisierung und Qualität (ACONOQ) sicherstellen, dass die eingeführten Waren den in der Republik Kongo geltenden Normen und Standards entsprechen. Das PCEC-Zertifikat ist ab dem 1. Februar 2024 erforderlich. Entscheidend ist das Datum des Konnossements.
Welche Waren sind betroffen?
Für alle regulierten Waren mit einem FOB-Wert von 1.000.000 CFA-Franc (FCFA) oder mehr wird eine obligatorische COC verlangt. Eine Liste der betroffenen Waren können Sie diesem Datenblatt entnehmen.
Welche Prüfgesellschaften übernehmen die Aufgabe?
Die Prüfgesellschaften Cotecna und Bureau Veritas sind Partner von ACONOQ und somit berechtigt, die Prüfungen vorzunehmen. Beide überprüfen die Waren vor der Ausfuhr und stellen im Rahmen des kongolesischen Konformitätsbewertungsprogramms (PCEC) eine COC aus, sofern die Konformität gegeben ist. Die geprüften Ware müssen für die Zollabfertigung bei Ankunft im Kongo mit dieser Konformitätsbescheinigung versehen sein. Die Gebühren hängen vom Zertifizierungsweg (Route A, B oder C) ab und sind bei den Prüfgesellschaften zu erfragen.
Quelle: Germany Trade & Invest

Großbritannien: CE-Kennzeichnung bleibt unbefristet in Großbritannien gültig

Die britische Regierung weitet die CE-Anerkennung auf drei weitere Verordnungen aus. Bestimmte Produktgruppen sind davon ausgenommen. Beim Label gibt es mehr Flexibilität.
Das Ministerium für Wirtschaft und Handel (DBT) hatte im August 2023 bekannt gegeben, dass das Vereinigte Königreich die CE-Kennzeichnung weiterhin anerkennen wird. Diese Maßnahme war ursprünglich auf 18 Verordnungen beschränkt. Nun weitet die britische Regierung die Anerkennung aus und schließt drei weitere Verordnungen ein. Es handelt sich dabei um folgende Verordnungen:
  • Ökodesign (Ecodesign for Energy-Related Products Regulations 2010)
  • Explosivstoffe (The Explosives Regulations 2014)  
  • RoHS - Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (The Restriction of the Use of Certain Hazardous Substances in Electrical and Electronic Equipment Regulations 2012 (‘The RoHS Regulations’)
Unternehmen können ihre CE-gekennzeichneten Produkte somit wie bisher auf dem britischen Markt in Verkehr bringen. Sie können die UKCA-Kennzeichnung freiwillig verwenden. 
Für welche Produkte die Anerkennung gilt und für welche Produkte andere Regelungen gelten, finden Sie hier: CE-Kennzeichnung bleibt unbefristet in Großbritannien gültig | Zollbericht | Vereinigtes Königreich | Brexit (gtai.de)

Belarus, China und Indien: Einfuhr von Holzverpackungen

Für China und Belarus gelten zusätzliche Anforderungen bei der Einfuhr von Holzverpackungsmaterial. Grund für die Maßnahmen waren Defizite bei der korrekten Kennzeichnung sowie die Gefahr, dass Schädlinge einschleppt werden. Kontrollen der Mitgliedstaaten zeigen, dass diese Gefahr nicht zurückgegangen ist. Daher werden die Anforderungen beibehalten. 
Bestimmte Warengruppen in Holzverpackungsmaterial oder auf Holzpaletten aus diesen Ländern unterliegen somit weiterhin besonderen Pflanzengesundheitskontrollen. Dabei sollten die Kontrollen mindestens 15 Prozent der Einfuhren umfassen. Anhang I der Durchführungsverordnung enthält die Liste der betroffenen Waren. 
Verpackungsmaterial aus Holz, das den Ausnahmen nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) unterliegt, ist von der Durchführungsverordnung ausgenommen. 
Die Durchführungsverordnung gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 der Kommission vom 18. Januar 2024 über die Häufigkeit der Kontrollen von Verpackungsmaterial aus Holz, mit dem bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern getragen, geschützt oder unterstützt werden; ABl. L vom 19. Januar 2024.

Nigeria: Registrierungspflicht für ausländische Firmen verschoben

Die nigerianische Finanzbehörde (Federal Inland Revenue Service - FIRS) hat bekanntgegeben, dass die Regelungen aus dem Leitfaden über ein vereinfachtes Verfahren zur Umsatzsteuerregistrierung für nicht ansässige Unternehmen nicht wie geplant zum 1. Januar 2024 gelten. Ein Zeitpunkt, wann die Regelungen gelten, wurde nicht bekanntgegeben. Durch die Verschiebung möchte die FIRS mehr Zeit haben, um ein nahtloses und effizientes Verfahren für die Registrierung zu entwickeln und effektiver mit anderen betroffenen Behörden, wie der Zollbehörde, zusammenzuarbeiten.
Das Finanzgesetz aus dem Jahr 2020 hatte das Umsatzsteuergesetz dahingehend geändert, dass sich ausländische Unternehmen, die Waren über eine digitale Plattform liefern oder digitale Dienstleistungen erbringen, umsatzsteuerlich in Nigeria registrieren müssen. Für ausländische Unternehmen soll es ein vereinfachtes Registrierungsverfahren geben. Zur Unterstützung der Unternehmen veröffentlichte der FIRS am 11. Oktober 2021 einen Leitfaden. Die Regelungen sollten für Dienstleistungen ab dem 1. Januar 2022 und für Waren ab dem 1. Januar 2024 gelten.
Die Registrierung von ausländischen Unternehmen bei der Erbringung von digitalen Dienstleistungen ist von der Verschiebung nicht betroffen. Diese Regelung gilt bereits seit dem 1. Januar 2022. 
Quelle: Germanby Trade & Invest

Marokko: Einfuhrlizenz für einen Teil der Gebrauchtwaren aufgehoben

Die im November 2023 eingeführte Lizenzpflicht für die Einfuhr gebrauchter Textilien, Möbel und bestimmter Elektrogeräte wurde aufgehoben.
Die marokkanische Zollverwaltung teilte im November 2023 in einem Rundschreiben mit, dass folgende Waren in gebrauchtem Zustand nur noch mit einer Einfuhrlizenz in Marokko eingeführt werden dürfen: 
  • Teppiche und andere Bodenbeläge
  • Holzprodukte wie Fenster, Türen und Ziergegenstände
  • Holzmöbel
  • Bettwaren wie Matratzen und Sprungrahmen
  • Haushaltsgeräte wie Spülmaschinen und Kühlschränke
Das entsprechende Rundschreiben der marokkanischen Zollverwaltung Nr. 6511/311 enthält die Zollkapitel der betroffenen Gebrauchtwaren. Die Maßnahme wurde mit dem Rundschreiben der Zollverwaltung Nr. 6524/311 vom 2. Januar 2024 wieder aufgehoben. 
Die vollständige Liste der Waren, für die eine Einfuhrlizenz notwendig ist, stellt das marokkanische Ministerium für Industrie und Handel zur Verfügung. Dazu gehören etwa chemische Erzeugnisse, bestimmte Abfälle, Schutzmasken, bestimmte Motoren für den Antrieb von Wasserfahrzeugen sowie Drohnen.
Quelle: Germanby Trade & Invest

Estland: Anpassung der Umsatzsteuer zum Jahreswechsel

Mit Beginn des Jahres 2024 wurde die Mehrwertsteuer (käibemaksu) in Estland erhöht: Der Normalsatz steigt damit um 2 Prozent.
Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Normalsatz der Mehrwertsteuer in Estland 22 Prozent. Die Wahl des richtigen Steuersatzes richtet sich nach dem Zeitpunkt der Lieferung: Bei einer Lieferung im Jahr 2023 gilt der Mehrwertsteuersatz in Höhe von 20 Prozent. Erfolgt die Lieferung im Jahr 2024, so beträgt die Mehrwertsteuer 22 Prozent. Zudem greifen Übergangsbestimmungen, beispielsweise für Finanzierungsleasing (§ 46 des estnischen Umsatzsteuergesetzes).
Daneben existieren reduzierte Mehrwertsteuersätze in Höhe von 9 Prozent (zum Beispiel für Bücher, medizinische Produkte und Beherbergungsdienstleistungen), 5 Prozent (für Presseveröffentlichungen) sowie einige steuerbefreite Waren und Dienstleistungen (zum Beispiel Beförderungsdienstleistungen an Bord von Schiffen oder Flugzeugen). Ab dem Jahr 2025 sollen auch die reduzierten Mehrwertsteuersätze teilweise erhöht werden: Für Beherbergungsleistungen wird ein Satz von 13 Prozent gelten, Presseveröffentlichungen werden ab dem 1. Januar 2025 mit 9 Prozent Mehrwertsteuer belegt. 
Quelle Germany Trade & Invest

Import Promotion Desk weitete sein Angebot aus 

Mit dem Start des Jahres 2024 weitet das Import Promotion Desk Programm seinen Aktionsradius aus und wird auch in Brasilien, Kambodscha, Senegal, Südafrika und Tansania tätig sein. In den neuen Partnerländern gibt es bereits mehrere Projekte der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) oder anderer Organisationen, mit denen das IPD zusammenarbeiten und Synergien nutzen kann.  Das IPD ist in insgesamt 21 Ländern aktiv. 
Das IPD unterstützt die Produktgruppen Obst und Gemüse, natürlich Zutaten, nachhaltige Holzprodukte, Schnittblumen sowie nachhaltiger Tourismus. Hinzu kommen in diesem Jahr Aquakultur und nachhaltige Fischprodukte sowie IT-Outsourcing.
Das IPD hilft kostenfrei beim Erschließen neuer Märkte und Destinationen und vermittelt beispielsweise Kontakte zu zuverlässigen und geprüften Lieferanten und Reiseveranstaltern. Kontinuierliche Suche nach neuen Geschäftspartnern und Produkten für Ihren Unternehmenserfolg.
Das vom Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) geförderte Programm unterstützt aktuell bei der Erschließung von 21 Ländern in Afrika 
Nach Regionalbüros in Abidjan und Casablanca eröffnet das IPD ein drittes Büro in Afrika: in Nairobi. Weitere Büros gibt es in Tashkent (Usbekistan) sowie Quito (Ecuador). Das IPD ist eine Initiative des Bundesverbandes Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) e.V. und der sequa gGmbH, der Entwicklungsorganisation der Deutschen Wirtschaft.