Länder- und Marktinformationen August 2025
USA: Keine Ausnahme für FDA-regulierte Waren bei De Minimis-Sendungen
Auch kleine Sendungen müssen gemäß der Anforderungen der U.S. Food and Drug Administration (FDA) angemeldet werden.
Die U.S. Customs and Border Protection (CBP) hat festgelegt, dass sämtliche von der FDA regulierten Produkte – selbst bei De Minimis-Sendungen mit einem Warenwert unter 800 US-Dollar – den geltenden Anforderungen der FDA unterliegen. Ausnahmen von diesen Vorschriften bestehen nicht mehr.
Für alle Lebensmittel- und Futtermittelsendungen ist eine Prior Notice (PN) verpflichtend, unabhängig vom Wert der Ware. Ausnahmen hierzu sind in 21 CFR 1.277(b) geregelt.
Zur elektronischen Übermittlung der FDA-relevanten Daten kann der Entry Type 86 genutzt werden. Importeure sind daher angehalten, auch Kleinsendungen vollständig FDA-konform zu deklarieren. Unvollständige oder fehlerhafte Angaben können zu Zurückweisungen oder Verzögerungen führen. Ziel dieser Maßnahme ist es, den Verbraucherschutz zu verbessern und die Einfuhr nicht konformer Produkte wirksam zu unterbinden.
Quelle und weitere Informationen: CSMS # 65581188 - Section 321 (De Minimis) Shipments of Products Regulated by the U.S. Food and Drug Administration (FDA)
China: Ausschluss europäischer Medizinprodukte bei Ausschreibungen
Europäische Medizinprodukten werden bei bestimmten Ausschreibungen in China nicht mehr berücksichtigt.
Bestimmte Medizinprodukte mit Ursprung in der EU werden in China bei Ausschreibungen von mehr als 45 Millionen Renminbi Yuan (RMB) nicht mehr berücksichtigt. Ausgenommen sind Waren, die von europäischen Herstellern in China hergestellt wurden oder die nur von europäischen Herstellern geliefert werden können. Waren von Nicht-EU-Herstellern, die Komponenten aus der EU von mehr als 50 Prozent des Wertes enthalten, sind ebenfalls ausgeschlossen. Die chinesische Seite bezeichnet die Maßnahme als Reaktion auf einen europäischen Ausschluss chinesischer Hersteller, der seinerseits mit einer früheren Benachteiligung europäischer Hersteller in China begründet wird.
Quelle: Chinesisches Finanzministerium (nur Chinesisch)
Brasilien: „Ex-Tarifário" gilt bis Ende 2025 weiter
Die brasilianische Außenhandelskammer gibt Änderungen bekannt. Das "Ex-Tarifário" Regime gilt bis Ende 2025.
Zollsenkungen auf null Prozent gelten damit für zahlreiche Produkte des brasilianischen Zolltarifs zum Beispiel aus dem Bereich Maschinen, Apparate und Geräte (Kapitel 84, 85, und 90) seit dem 1. Mai 2022 bis zum 31. Dezember 2025.
Zuletzt hat die CAMEX mit den Resolutionen GECEX 745 und 746 vom 3. Juli 2025 weitere Zollerleichterungen für Kapitalgüter und IT-Produkte vorgenommen. Mit der Resolution GECEX 748 vom 3. Juli 2025 wurden einige Produkte aus dem Regime herausgenommen. Sämtliche Resolutionen sind am 7. Juli 2025 in Kraft getreten.
Um technologische Innovationen zu fördern, gewährt die CAMEX im Rahmen des "Ex-Tarifário" Zollerleichterungen für Kapitalgüter und IT-Produkte, die in Brasilien nicht oder nicht konkurrenzfähig hergestellt werden können. Der Kreis von "Ex-Tarifários" wird regelmäßig angepasst.
Im brasilianischen Zolltarif erscheinen sie als "Ex-Tarifários" nach der jeweils zugehörigen Unterposition. Derzeit sind die Einfuhrzölle für viele "Ex-Tarifário" Produkte auf null gesenkt. Die regulären Zölle für diese Produkte können beispielsweise 12,6 und 11,2 Prozent betragen.
Anträge auf Zollsenkungen müssen brasilianische Unternehmen oder Verbände an das Ministerium für Entwicklung, Industrie und Handel (Ministério do Desenvolvimento, Indústria e Comércio - MDIC) richten. Mit der Resolution GECEX 512 vom 16. August 2023 wurden die Kriterien eingeschränkt. Zollsenkungen gelten nicht mehr für Gebrauchtwaren und für Konsumgüter. Anträge auf Zollsenkungen für gebrauchte Waren oder IT-Verbrauchsgüter weist das MDIC seit dem 18. August 2023 zurück.
Quelle: Germany Trade & Invest
EU: Einigung über CBAM-Vereinfachungen
Der Vorschlag sieht mehr Ausnahmen, vereinfachte Verfahren und längere Fristen vor. EU-Parlament und Rat haben eine vorläufige Einigung zum Vorschlag erzielt.
Im Rahmen des sogenannten Omnibus-Pakets hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Anpassung der CBAM-Verordnung vorgelegt. Der Vorschlag sieht vor, den Kreis der betroffenen Unternehmen deutlich zu reduzieren: Insgesamt 90 Prozent der bisher betroffenen Unternehmen unterlägen damit nicht mehr der CBAM-Verordnung und den damit verbundenen Pflichten. Der Verwaltungsaufwand sei insbesondere für Wirtschaftsbeteiligte, die nur kleine Mengen CBAM-Waren importieren, unverhältnismäßig hoch. Eine Auswertung der bisherigen Übergangsphase kam zu dem Ergebnis, dass zehntausende Importeure nur für circa ein Prozent der Emissionen verantwortlich sind, während wenige Importeure für den Großteil der erfassten Emissionen verantwortlich sind. Die Änderungsvorschläge sollen dem Rechnung tragen. Im Ergebnis können trotz der reduzierten Anzahl betroffener Unternehmen dennoch 99 Prozent der Emissionen erfasst werden. Profitieren könnten vor allem KMU und Importeure, die nur gelegentlich kleine Mengen an CBAM-Waren einführen.
Link zum vollständigen Artikel: Germany Trade & Invest
EU: Register der wirtschaftlichen Eigentümer
Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind verpflichtet, ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzurichten.
Diese Register führen die Daten der wirtschaftlich Berechtigten (ultimate beneficial owners – UBOs) von juristischen Personen und anderen Einrichtungen. Die öffentliche Einsichtnahme in die Register hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 22. November 2022 für ungültig erklärt. Die neu eingerichtete Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Anti-Money Laundering Authority – AMLA) nahm im Sommer 2025 ihre Arbeit auf.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Register der wirtschaftlichen Eigentümer in Europa: Register der wirtschaftlichen Eigentümer in Europa | Rechtsbericht | EU | Registerrecht