EU

Russland: 20. Sanktionspaket

Die EU hat das 20. Sanktionspaket (Verordnung (EU) 2026/506 vom 23. April 2026) beschlossen und verschärft damit gezielt den Druck auf Energieexporte, den militärisch‑industriellen Komplex sowie den Finanzsektor. Die Regelungen sind seit dem 24. April 2026 in Kraft. Neben zusätzlichen Banken‑ und Krypto‑Beschränkungen werden auch Handels- und Dienstleistungsverbote ausgeweitet, um Sanktionsumgehungen zu verhindern und Russlands Fähigkeit zur Kriegsfinanzierung weiter einzuschränken.
Unter anderem weitet die EU bestehende Export‑ und Importverbote deutlich aus, unter anderem auf Maschinen, Chemikalien, Metalle und Stahlprodukte. Erstmals aktiviert die EU zudem ihr Instrument gegen Sanktionsumgehung und beschränkt Exporte nach Kirgistan, nachdem Zolldaten Hinweise auf Re‑Exporte nach Russland zeigten. Zudem wird eine Importquote für Ammoniak eingeführt.
Zur weiteren Schwächung des russischen Rüstungs‑ und Dual‑Use‑Sektors werden zahlreiche Unternehmen und Einzelpersonen sanktioniert – auch in Drittstaaten wie China, der Türkei, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Zentralasien. Parallel werden die Exportkontrollen auf weitere sensible Industrie‑ und Hochtechnologieprodukte ausgeweitet.
Die Maßnahmen des 20. Sanktionspaketes in der Übersicht:
  • Das Einfuhrverbot nach Art. 3i i. V. m. Anhang XXI wurde ausgeweitet. Für die neu hinzugekommenen Güter gibt es eine genehmigungsfreie 3-monatige bzw. 9-monatige Altvertragsregelung (Art. 3i Abs. 3be und Abs. 3bf).
  • Das Ausfuhrverbot nach Art. 3k i. V. m. Anhang XXIII wurde um Güter der Erdöl- und Erdgasexploration sowie um vierzehn weitere Güter ausgeweitet. Die Güter waren zuvor in Anhang II aufgeführt. Für die in Anhang XXIII neu hinzugekommenen vierzehn Güter gibt es eine genehmigungsfreie 3-monatige Altvertragsregelung (Art. 3k Abs. 3al).
    Hinweis: Art. 3 (Güter der Erdöl- und Erdgasexploration) enthält nur noch die hierzu verwendbare Software. Die Güter selbst sind in Anhang XXIII erfasst (Beseitigung Doppelerfassung).
  • Das Ausfuhrverbot nach Art. 12 Abs. 1 wurde um zwei Güter in Anhang XXXIII nach Kirgisistan erweitert. Bei diesen Gütern handelt es sich um Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metallen (KN-Code 8457 10) und um Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing) des KN-Codes 8517 62.
  • Neue Ausnahme in Art. 3k Abs. 5a lit. g) für Fenster
  • Neue Ausnahme in Art. 3k Abs. 5j für Durchfuhren aus Ungarn über Russland nach Aserbaidschan
  • Erweiterung der genehmigungsfreien Ausnahmen in Art. 3k Abs. 4a um neu hinzugekommene Güter des ehem. Anhang II
  • Erweiterung der genehmigungsfreien Ausnahmen in Art. 3k Abs. 5a lit. f) um PVC-Fensterbeläge
  • Die Verbote für Rohöl oder Erdölerzeugnisse in Art. 3m und 3n i. V. m. Anhang XXV wurden um Erdgaskondensat, die aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammen in Art. 3m Abs. 2a und Art. 3n Abs. 6c ausgeweitet (Stichtag 1. Januar 2027). Die genehmigungsfreien Ausnahmen in Art. 3n Abs. 6b i. V. m. Anhang XXV und Anhang XXIX wurden entsprechend erweitert.
  • Das Verbot der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnisse des Anhang XXV in Art. 3q wurde um die Pflicht zur Risikoanalyse, Dokumentation und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Umgehungen (Art. 3q Abs. 2 und 3) sowie um die Festlegung eines vertraglichen Verbots einer Weiterveräußerung (Art. 3q Abs. 5 und 6) erweitert.
  • Neues Verbot nach Art. 3rb zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen für LNG-Terminals und zur Aufrechterhaltung solcher Verträge ab 1. Januar 2026
  • Neue genehmigungspflichtige Ausnahme nach Art. 3s Abs. 3a für in Anhang XLII aufgeführte Schiffe in bestimmten Fällen
  • Neues Verbot in Art. 3sa zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen für Eisbrecher und LNG-Tanker
  • Erweiterung der genehmigungspflichtigen Ausnahme in Art. 4 Abs. 2a für die Einfuhr von Rüstungsgütern zur militärisch-forensische Analyse
  • Neues Transaktionsverbot in Art. 5ai gegenüber Personen/Organisationen, die von russischen Zwangsverwaltungen profitieren und in Anhang LIV gelistet sind mit genehmigungsfreier Ausnahme u. a. für medizinische oder pharmazeutische Zwecke, landwirtschaftliche Güter und Lebensmittel (Anhang LIV aktuell unbefüllt)
  • Neues Transaktionsverbot in Art. 5aj gegenüber Personen/Organisationen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Gerichtsurteilen mit genehmigungsfreien Ausnahmen (Anhang LV aktuell unbefüllt)
  • Neues Transaktionsverbot in Art. 5bb mit in Russland ansässigen Krypto-Dienstleistern/-Plattformen mit genehmigungsfreien Ausnahmen u. a. zu diplomatischen Zwecken und genehmigungspflichtiger Ausnahme für den Abzug von Investitionen
  • Neues Transaktionsverbot in Art. 5sa gegenüber Personen, die Markenrechtsverletzungen begangen haben (Anhang LVI aktuell unbefüllt)
  • Streichung der Genehmigungspflicht für sonstige Dienstleistungen des Art. 5n Abs. 4 gegenüber der russischen Regierung für Botschaften und Konsulate in der EU
  • Neue Vorschrift des Art. 11ca zum Schutz von Gerichtsstands- und Schiedsklauseln gegen in Russland eingeleitete Verfahren
Daneben wurden Anhang VII und XXI um zusätzliche Güter, Anhang XLII um zusätzliche Schiffe und Anhang XLVII um drei Häfen erweitert. In Anhang IV und Anhang XIV wurden weitere Organisationen aufgenommen.