EU
EU-Mercosur-Abkommen
Das EU‑Mercosur‑Abkommen (Interimsabkommen) ist seit dem 1. Mai vorläufig in Kraft. Das Abkommen sieht unter anderem die schrittweise Abschaffung der Einfuhrzölle auf über 91 Prozent der EU-Waren vor, die in den Mercosur exportiert werden. Seit dem 1. Mai sind die Zölle auf wichtige EU-Exportgüter wie Autos, Arzneimittel, Wein, Spirituosen und Olivenöl abgeschafft oder drastisch gesenkt. Der 1. Mai markiert zudem den Beginn des Abbaus nichttarifärer und technischer Handelshemmnisse, da nun Vorschriften zur Konformitätsbewertung, zur Kennzeichnung und zur Einhaltung internationaler Normen angewandt werden. Auch die Märkte für das öffentliche Beschaffungswesen werden geöffnet, sodass EU-Unternehmen sich zu gleichen Bedingungen wie lokale Wettbewerber um öffentliche Aufträge auf Bundes- und Landesebene bewerben können. Dienstleistungsexporteure – in Branchen wie Finanzen, IT und Transport – werden unmittelbar von klareren Lizenzvorschriften, diskriminierungsfreien Verfahren und der Freizügigkeit von Arbeitnehmern profitieren. Bis 2040 soll das Abkommen laut EU-Kommission die jährlichen Ausfuhren der EU in die Mercosur-Region um 39 Prozent auf 50 Milliarden Euro steigern.
Wichtige Informationen im Überblick:
- Die WuP-Datenbank der Zollverwaltung wurden inzwischen mit den Einzelheiten zum Abkommen aktualisiert.
- Neuer Leitfaden zu den MERCOSUR-Ursprungsregeln (Guidance Document on rules of origin) in englischer Sprache. Ergänzende Infos unter: Zoll online - Warenursprung und Präferenzen - Warenverkehr mit MERCOSUR
- Informationen zum Zollabbau erhalten Sie ergänzend über das gtai-Handbuch zum EU-Mercosur-Abkommen.
- Einen Überblick über die Marktchancen für deutsche Exporteure erhalten Sie u.a. über die gtai-Website.
- Import aus Mercosur-Ländern: Der Zoll informiert, dass die EU-Kommission am 17.04.2026 im Amtsblatt (EU) L/2026/875 eine Bekanntmachung zum Interimsabkommen mit MERCOSURveröffentlicht hat. In Anhang 3-D über Übergangsmaßnahmen ist festgelegt, dass die EU während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens als Erklärung zum Ursprung auch ein „Ursprungszeugnis“ (UZ) anerkennt, aus dem hervorgeht, dass die in die EU eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Der Zeitraum von drei Jahren kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Ein Muster des UZs wurde in der Bekanntmachung veröffentlicht. Da die Formulierung auf dem UZ keine Hinweise auf die ausstellende Behörde gibt, sind potentiell sowohl ausländische Zollbehörden als auch gegebenenfalls ausländische IHKs (oder Verbände) mit der Aufgabe betraut.
Veranstaltungshinweis:
- Ergänzend zu unserem bisherigen Angebot bietet die gtai am 20. Mai 2026 ein kostenloses Webinar zum Mercosur-Abkommen an.
Wir unterstützen Sie gern, soweit Sie Fragen zu den Möglichkeiten des Abkommens haben. Kontaktieren Sie dazu gern Ihren IHK-Ansprechpartner.