CBAM

Vereinfachungen und Hinweise zur Zulassung

Vereinfachungen treten in Kraft

Ab 2026 gelten die Erleichterungen der novellierten CBAM-Verordnung – mit geändertem Schwellenwert, späteren Fristen und vereinfachter Berichterstattung: Insgesamt 90 Prozent der bisher betroffenen Unternehmen unterliegen nicht mehr der CBAM-Verordnung und den damit verbundenen Pflichten.
Eine Auswertung der bisherigen Übergangsphase kam zu dem Ergebnis, dass zehntausende Importeure nur für circa ein Prozent der Emissionen verantwortlich sind, während wenige Importeure für den Großteil der erfassten Emissionen verantwortlich sind. Die Änderungen sollen dem Rechnung tragen. Im Ergebnis können trotz der reduzierten Anzahl betroffener Unternehmen dennoch 99 Prozent der Emissionen erfasst werden. Profitieren könnten vor allem KMU und Importeure, die nur gelegentlich kleine Mengen an CBAM-Waren einführen.
Wichtig: Das Europäische Parlament und der Rat haben den Vorschlägen der EU-Kommission zugestimmt. Die Änderungen betreffen die Regelphase ab 2026. Die quartalsweisen Berichtspflichten bis zum Ende der Übergangsphase bestehen weiterhin.

Neue De-minimis-Schwelle

Bisher unterlagen Einfuhren ab 150 Euro pro Sendung der CBAM-Verordnung. Das ändert sich: Die neue de-minimis-Schwelle liegt bei 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr. Importeure, deren Einfuhren diese Schwelle nicht überschreiten, unterliegen keinen zusätzlichen Berichtspflichten. Es sind lediglich die Daten notwendig, die bereits in der Zollanmeldung anzugeben sind. Die 50 Tonnen gelten kumulativ, d.h. für alle CBAM-pflichtigen Waren pro Einführer. Die neue Mengengrenze gilt nicht für Einfuhren von Strom und Wasserstoff.
Die neue de-minimis-Schwelle ist jedoch nicht unveränderlich. Die EU-Kommission kann den Wert anpassen, wenn es eine wesentliche Änderung der Emissionsintensität von Waren gibt oder sich Handelsmuster signifikant verändern, wie beispielsweise durch Versuche, die de-minimis-Schwelle zu umgehen.

Weitere Änderungen im Detail

Unternehmen, deren Einfuhren die neue de-minimis-Schwelle überschreiten, sollen dennoch entlastet werden: Die Vereinfachungen umfassen die Datenerhebung und Übermittlung von Herstellern an zugelassene CBAM-Einführer, die Berechnungsvorgaben für die Emissionen, die Vorschriften zur Verifizierung der Emissionen sowie die Berechnung der abzugebenden Zertifikate unter Berücksichtigung der CO2-Preise im Herstellungsland.

Zugelassener CBAM-Anmelder

Importeure, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr einführen, brauchen den Status als zugelassener CBAM-Anmelder. Wird die Schwelle unterjährig überschritten, ist die Zulassung Voraussetzung für weitere Einfuhren im selben Jahr. Importeure, die damit rechnen, mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren zu importieren, müssen den Antrag als zugelassener CBAM-Anmelder stellen. Zugelassene CBAM-Anmelder sollen zudem die Möglichkeit bekommen, Berichtpflichten an Dienstleister zu delegieren. Einführer von CBAM-Waren und indirekte Zollvertreter, die vor der ersten Einfuhr und spätestens bis zum 31. März 2026 einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt haben, dürfen bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung vorläufig auch ohne Zulassungsstatus CBAM-Waren einführen.

Längere Fristen

Ab der Regelphase 2026 gelten jährliche Berichts- und Abrechnungsfristen. Diese Frist für CBAM-Erklärungen wird verschoben. Statt am 31. Mai des Folgejahres ist die Erklärung erst am 30. September des Folgejahres einzureichen.

Berechnung der Emissionen

Auch bei der Berechnung der Emissionen gibt es Anpassungen. Emissionen für bestimmte Produkte aus Stahl und Aluminium entstehen vor allem bei der Herstellung der Vorprodukte. Hier werden die Berechnungsvorgaben so geändert, dass vor allem die Emissionen der Vorprodukte Berücksichtigung finden.
Die CBAM-Verordnung sieht vor, dass bei der Berechnung der Gesamtemissionen einer CBAM-Ware auch die Emissionen von EU-Vorprodukten erfasst werden müssen. Da für diese Emissionen im Rahmen des EU-Emissionshandels (ETS) bereits ein CO2-Preis gezahlt wird, können diese Emissionen im nächsten Schritt von den Gesamtemissionen wieder abgezogen werden. Auch diese Vorgabe wird vereinfacht: Emissionen von Vorläuferprodukten müssen nicht berücksichtigt werden, wenn sie dem ETS unterliegen.

CBAM-Zertifikate

Ab 1. Januar 2026 soll die Bepreisungsphase des CBAM beginnen: Importeure müssen CBAM-Zertifikate für einen steigenden Anteil der Emissionen, die mit ihren Importen verbunden sind, erwerben. Verkaufsstart für die Zertifikate wird nun erst 2027 sein. Der Preis eines CBAM-Zertifikates ist abhängig vom Preis der ETS-Zertifikate und ergibt sich aus dem durchschnittlichen Preis der Vorwoche. Für 2026 gibt es eine Ausnahme: Da die Zertifikate erst ab 2027 verkauft werden sollen, ergibt sich der Preis aus Quartalswerten 2026. So spiegelt der Preis der 2027 verkauften CBAM-Zertifikate das tatsächliche Preisniveau 2026 wider, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren getätigt wurden.

CO2-Preise in Drittländern

Bei der Berechnung, wie viele Zertifikate ein Importeur für die getätigten Einfuhren braucht, spielt auch der im Drittland gezahlte CO2-Preis eine Rolle. Um die Anrechnung der CO2-Preise zu vereinfachen, können Einführer Standardwerte für CO2-Preise in Drittländern verwenden. Zudem wird es die Möglichkeit geben, CO2-Preise in einem Drittland, das nicht das Ursprungsland der Ware ist, zu berücksichtigen.

So geht es weiter

Die EU-Kommission kündigte Änderungsvorschläge an: Eine Review der CBAM-Verordnung, die eine Ausweitung auf weitere Produktgruppen sowie nachgelagerte Waren der bereits betroffenen Produktgruppen vorsieht, ist in Planung. Zudem soll die Gefahr des Carbon Leakage für Exporteure adressiert werden. Der Verordnungsentwurf liegt noch nicht vor.

Wichtige Hinweise zur Zulassung

Sie wollen als Einführer oder als indirekter Zollvertreter ab 2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union importieren? Sofern Sie noch keinen Antrag auf Erteilung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders im Sinne des Artikel 5, 17 der CBAM-Verordnung ((EU) 2023/956) gestellt haben, bitten wir Sie, schnellstmöglich zu prüfen, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Wir empfehlen ausdrücklich, über das CBAM-Register noch 2025 so zeitnah wie möglich eine Zulassung als CBAM-Anmelder zu beantragen.
Ab dem 1. Januar 2026 können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen (vergleiche Artikel 4 CBAM-Verordnung). Mit Inkrafttreten der Omnibus Reform der CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 2025/2083) gilt ab dem 1. Januar 2026 die neu eingeführte Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr. Wenn Sie diese Schwelle auch im Jahr 2026 überschreiten werden, benötigen Sie eine Zulassung. Indirekte Zollvertreter sowie Einführer von Wasserstoff und Strom benötigen weiterhin unabhängig von der Mengenschwelle stets den Status als zugelassener CBAM-Anmelder.
Übergangsweise können Einführer (i.S.d. Artikel 3 Nummer 15 CBAM-Verordnung) und indirekte Zollvertreter auch ohne den Status als zugelassener CBAM-Anmelder einführen, wenn sie gemäß Artikel 17 Absatz 7a der CBAM-Verordnung bis zum 31.03.2026 einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt haben. Bitte beachten Sie, dass ein solcher Antrag vor der entsprechenden Wareneinfuhr erfolgen sollte, um nachgelagerte Sanktionen oder die Abweisung der Wareneinfuhr zu vermeiden.
Folgende Personen dürfen ab dem 1. Januar 2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU einführen:
  • Einführer von insgesamt unter 50 Tonnen CBAM-Waren (ausgenommen Wasserstoff und Strom) im entsprechenden Kalenderjahr.
  • Einführer von CBAM-Waren mit dem Status zugelassener CBAM-Anmelder (vergleiche Artikel 5 und 17 der CBAM-Verordnung). Beachten Sie die Regelungen für Einführer von Strom im Wege der expliziten Kapazitätsvergabe gem. Artikel 5 Absatz 4 CBAM-Verordnung.
  • Indirekte Zollvertreter mit dem Status zugelassener CBAM-Anmelder.
  • Einführer von CBAM-Waren und indirekte Zollvertreter, welche vor der ersten Einfuhr und spätestens bis zum 31.03.2026 einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt haben.
Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung dürfen diese vorläufig auch ohne Zulassungsstatus beliebig CBAM-Waren einführen. Beachten Sie allerdings, dass im Falle einer Ablehnung des Zulassungsantrags gemäß Artikel 26, Absätze 2 und 2a der CBAM-Verordnung Sanktionen für die eingeführten Waren verhängt werden können.
Voraussichtlich sind in allen Fällen, auch für bereits zugelassene CBAM-Anmelder, bei der Einfuhr von CBAM-Waren ab 1. Januar 2026 gesonderte Angaben (TARIC Unterlagencodierung) bei der Zollanmeldung zu machen. Hierüber werden wir Sie auf unserer Website informieren, sobald hierzu nähere Informationen von der Europäischen Kommission bekannt gegeben werden.
Für Einführer von Strom gelten gesonderte Regeln. Besuchen Sie für mehr Informationen hierzu bitte die DEHSt-Website zum Thema CBAM-Zulassung.
Für weitere Informationen zu CBAM und zur Zulassung besuchen Sie bitte die folgenden Seiten der Deutschen Emissionshandelsstelle:
Falls Sie noch keinen Zugang zum CBAM-Register haben, erhalten Sie diesen beim deutschen Zoll. Besuchen Sie dafür die folgende Seite:
Für weitere Informationen zu CBAM empfehlen wir Ihnen außerdem auf der CBAM-Website der Europäischen Kommission vorbeizuschauen:
Weiterführende Informationen
Externer Veranstaltungshinweis CBAM
Quelle: gtai