Zoll- und Exportkontrollinformationen August 2025
- Update US-Zölle
- Exportkontrolle: 18. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland und Belarus
- Exportkontrolle: FAQ-Aktualisierung Russland-Embargo
- Exportkontrolle: Hinweispapier CNC-Maschinen
- Exportkontrolle und Incoterms EXW
- Exportabwicklung Kenia
- EU-Zollreform nimmt Fahrt auf
- EU-Konsultation zu Stahlschutzmaßnahmen
- Durchbruch EU-Indonesien Handelsabkommen
- Einigung über CBAM-Vereinfachungen
Update US-Zölle
Die Vereinigten Staaten und die Europäische Union haben sich auf einen Zollsatz von 15 Prozent für Importe europäischer Waren in die USA geeinigt. Das teilte US-Präsident Donald Trump am Sonntag, den 27. Juli 2025 nach einem Gespräch mit der Präsidentin der EU-Kommission, Ursula von der Leyen, mit.
Bislang bekannte Aspekte der Vereinbarung:
- Zollsatz von 15 % auf Warenimporte mit EU-Ursprung; dies soll auch für die Automobilindustrie gelten.
- Ausnahmen für wenige Produktgruppen, u. a. bestimmte Medikamente.
- Die USA behalten bestehende hohe Zölle von 50 % auf Stahl und Aluminium bei.
- Die EU verpflichtet sich zu einem deutlich intensiveren Import von US-Energie sowie zu zusätzlichen Investitionen in den USA.
- Weiterhin plant die EU, bestimmte Zölle zu senken – unter anderem auf US-amerikanische Autos und landwirtschaftliche Erzeugnisse.
- Auch Rüstungskäufe sollen Teil der Vereinbarung sein.
Die Details der Vereinbarung werden in den kommenden Tagen erwartet.
Am 6. August 2025 erhalten Sie im Rahmen unseres kostenlosen Update-Webinars einen kompakten Überblick über alle relevanten Neuerungen: Jetzt anmelden und informiert bleiben.
Exportkontrolle: 18. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland und Belarus
Die Europäische Union hat ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland und Belarus beschlossen, welches am 19. Juli 2025 in Kraft getreten ist.
Die Rechtsakte finden Sie unter: https://eur-lex.europa.eu/oj/daily-view/L-series/default.html?ojDate=19072025&locale=de.
Weitere Informationen stellt der Europäische Rat zur Verfügung.
Die konsolidierten Sanktionsverordnungen werden in Kürze erwartet.
Zu den wichtigsten neuen Maßnahmen des 18. Sanktionspakets zählen:
Die Rechtsakte finden Sie unter: https://eur-lex.europa.eu/oj/daily-view/L-series/default.html?ojDate=19072025&locale=de.
Weitere Informationen stellt der Europäische Rat zur Verfügung.
Die konsolidierten Sanktionsverordnungen werden in Kürze erwartet.
Zu den wichtigsten neuen Maßnahmen des 18. Sanktionspakets zählen:
- Neue warenbezogene Exportverbote im Wert von über 2,5 Milliarden Euro, u. a. für CNC-Maschinen, Förderbänder, Mischungen von Riechstoffen, bestimmte Kunststoffwaren (nun auch HS 392690), chemische Vorprodukte sowie die Listung weiterer 26 militärrelevanter Unternehmen. Die Erweiterung des Warenkreises wurde insbesondere über die Anhänge der Verordnung (EU) 2025/1494 vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 umgesetzt.
- Neue „Catch-all“-Klausel (Artikel 2a, Abs. 1a) - Unterrichtung bei möglicher Umgehung: Die Verordnung sieht einen optionalen Verwaltungsmechanismus vor. Bei der Ausfuhr von Gütern gemäß Anhang VII in Drittstaaten können nationale Behörden den Ausführer darauf hinweisen, dass ein hinreichender Verdacht besteht, dass die Lieferung letztlich für Russland bestimmt ist. In diesem Fall ist das betroffene Unternehmen verpflichtet, eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen.
- Ziel dieses Mechanismus ist eine EU-weit einheitliche Auslegung und mehr Rechtssicherheit für Exporteure. Er orientiert sich am Prinzip der „Catch-all“-Genehmigungspflicht gemäß Artikel 4 der Dual-Use-Verordnung.
- Die Absenkung der Ölpreisobergrenze von 60 auf 47,6 US-Dollar pro Barrel sowie die Einführung eines dynamischen Anpassungsmechanismus zur besseren Durchsetzung.
- Ein umfassendes Hafen- und Dienstleistungsverbot für 105 weitere Schiffe der russischen Schattenflotte – darunter erstmals auch gegen einen Kapitän und einen Betreiber eines internationalen Flaggenregisters.
- Die Aufnahme von 14 Personen und 41 Organisationen in die Sanktionsliste – darunter Unternehmen aus Russland, China, der Türkei und Indien.
- Ein Importverbot für raffinierte Produkte aus russischem Rohöl aus Drittstaaten (mit Ausnahmen für Kanada, Norwegen, Schweiz, Großbritannien und die USA).
- Ein vollständiges Transaktionsverbot für die Pipelines Nord Stream 1 und 2, einschließlich eines Verbots der Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Damit wird die Fertigstellung, Wartung, der Betrieb sowie jede zukünftige Nutzung der Pipelines verhindert.
- Finanzsanktionen gegen 22 zusätzliche russische Banken sowie neue Maßnahmen gegen Drittstaatenbanken und Krypto-Dienstleister, die Sanktionen unterlaufen oder Russlands Krieg unterstützen.
- Zur Einschränkung der militärischen Fähigkeiten Russlands verhängt die EU weitere umfassende Sanktionen gegen Zulieferer des russischen militärisch-industriellen Komplexes – darunter drei in China ansässige Unternehmen, die Güter für den Einsatz auf dem Schlachtfeld liefern. Auch acht Unternehmen aus dem belarussischen Rüstungssektor, die Russland unterstützen, wurden sanktioniert.
- 26 neue Unternehmen unterliegen strengeren Exportbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, insbesondere für Technologien, die Russlands Verteidigungs- und Sicherheitssektor stärken könnten. Elf dieser Unternehmen stammen aus Drittstaaten außerhalb Russlands – sieben aus China und Hongkong sowie vier aus der Türkei – und waren an der Umgehung von Exportbeschränkungen beteiligt, etwa im Zusammenhang mit Drohnentechnologie.
- Zudem wird das bestehende Transitverbot über russisches Territorium auf ausgewählte wirtschaftlich kritische Güter für Bau und Transport ausgeweitet.
- Die Erweiterung der Maßnahmen gegen Belarus umfasst unter anderem ein Waffenembargo sowie neue Finanzsanktionen.
Exportkontrolle: FAQ-Aktualisierung Russland-Embargo
Die FAQ zum Import, Kauf und Transfer von gelisteten Gütern der EU-Kommission (Schwerpunkt auf die Artikel 3g, 3i, 3m und 3o der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) wurden aktualisiert.
Exportkontrolle: Hinweispapier CNC-Maschinen
Das BMWE hat ein Hinweispapier „Sanktionsumgehung betreffend CNC Fräs- und Drehmaschinen“ veröffentlicht. Dieses weist auf die sektorspezifischen Risiken der russischen Beschaffungsbemühung bei Werkzeugmaschinen hin und erläutert anhand von Best Practice-Beispielen, wie Prävention zielgerichtet durch Compliance-Bemühungen umgesetzt werden kann.
Exportkontrolle und Incoterms EXW
Die EU hat ein Factsheet zur Nutzung der Incoterms EXW und der Verantwortlichkeit des Ausführers unter den EU Sanktionen veröffentlicht.
Laut dem Factsheet können privatrechtliche Vereinbarungen EU-Sanktionen nicht außer Kraft setzen. Daher verändert die Verwendung von Incoterms-Regeln wie EXW in keiner Weise die sanktionsbezogenen Verpflichtungen. Dazu gehört insbesondere die Pflicht sicherzustellen, dass sanktionierte Waren nicht in verbotene Bestimmungsländer wie Russland oder Belarus gelangen. Exporteure/Verkäufer sollten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um dies zu gewährleisten.
Laut dem Factsheet können privatrechtliche Vereinbarungen EU-Sanktionen nicht außer Kraft setzen. Daher verändert die Verwendung von Incoterms-Regeln wie EXW in keiner Weise die sanktionsbezogenen Verpflichtungen. Dazu gehört insbesondere die Pflicht sicherzustellen, dass sanktionierte Waren nicht in verbotene Bestimmungsländer wie Russland oder Belarus gelangen. Exporteure/Verkäufer sollten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um dies zu gewährleisten.
Exportabwicklung Kenia
Die kenianische Steuerbehörde (Kenya Revenue Authority, KRA) hat bestimmt, dass ab dem 1. Juli 2025 für alle nach Kenia eingeführten Sendungen ein von einer zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestelltes Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, COO) erforderlich ist. Dies stellt eine Änderung gegenüber der früheren Praxis dar, bei der Ursprungszeugnisse nur für Waren im Rahmen von Präferenzabkommen erforderlich waren, um den Ursprung zu bestimmen und Zollvergünstigungen zu gewähren.
Übergangsmaßnahmen: Um die Abfertigung von Waren gemäß dieser neuen Vorschrift zu erleichtern, räumt die KRA hiermit ein begrenztes Zeitfenster bis zum 30. September 2025 ein, um den Importeuren Zeit zu geben, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
Quelle: DIHK
Übergangsmaßnahmen: Um die Abfertigung von Waren gemäß dieser neuen Vorschrift zu erleichtern, räumt die KRA hiermit ein begrenztes Zeitfenster bis zum 30. September 2025 ein, um den Importeuren Zeit zu geben, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
Quelle: DIHK
EU-Zollreform nimmt Fahrt auf
Rat legt Verhandlungsposition für moderne und einheitliche Zollunion fest
Am 27. Juni 2025 hat der Rat der Europäischen Union ein Teilverhandlungsmandat zur Reform des Unionszollkodex (UCC) angenommen. Damit ist der Weg frei für die interinstitutionellen Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über zentrale Elemente einer tiefgreifenden Zollreform. Ziel ist ein zukunftsfestes, digitalisiertes und einheitlicheres Zollsystem in der EU, das den gestiegenen Anforderungen des internationalen Handels gerecht wird.
Kernpunkte der Reform
1. Europäische Zollbehörde (EU Customs Authority):
Eine neue dezentrale EU-Behörde soll künftig die Koordination im Zollwesen stärken. Sie wird insbesondere das Risikomanagement auf EU-Ebene unterstützen, die Krisenkoordination übernehmen und den Betrieb des neuen EU-Zolldaten-Hubs sicherstellen. Die Zollbehörde soll damit als Steuerungsinstanz agieren und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vereinfachen.
Eine neue dezentrale EU-Behörde soll künftig die Koordination im Zollwesen stärken. Sie wird insbesondere das Risikomanagement auf EU-Ebene unterstützen, die Krisenkoordination übernehmen und den Betrieb des neuen EU-Zolldaten-Hubs sicherstellen. Die Zollbehörde soll damit als Steuerungsinstanz agieren und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vereinfachen.
2. EU-Zolldaten-Hub als zentrales digitales System:
Mit dem EU-Zolldaten-Hub entsteht eine gemeinsame digitale Plattform für den Austausch und die Analyse von Zolldaten. Unternehmen sollen künftig alle zollrelevanten Informationen einmalig über dieses Portal einreichen können – unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die Waren eingeführt werden. Für die Zollbehörden ermöglicht der Hub eine EU-weite Sicht auf Lieferketten, was schnellere und gezieltere Risikobewertungen ermöglichen soll.
Mit dem EU-Zolldaten-Hub entsteht eine gemeinsame digitale Plattform für den Austausch und die Analyse von Zolldaten. Unternehmen sollen künftig alle zollrelevanten Informationen einmalig über dieses Portal einreichen können – unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die Waren eingeführt werden. Für die Zollbehörden ermöglicht der Hub eine EU-weite Sicht auf Lieferketten, was schnellere und gezieltere Risikobewertungen ermöglichen soll.
3. Neuer Umgang mit E-Commerce:
Angesichts stark gestiegener Paketmengen (2024: rund 4,6 Milliarden) wird der grenzüberschreitende Onlinehandel stärker reguliert. Geplant ist die Einführung einer nicht-diskriminierenden Bearbeitungsgebühr für Kleinsendungen im Fernabsatz. Zudem sollen Plattformen und Händler künftig stärker in die Verantwortung genommen werden – mit dem Ziel, Verbraucher zu schützen und Regelverstöße effizienter zu ahnden.
Angesichts stark gestiegener Paketmengen (2024: rund 4,6 Milliarden) wird der grenzüberschreitende Onlinehandel stärker reguliert. Geplant ist die Einführung einer nicht-diskriminierenden Bearbeitungsgebühr für Kleinsendungen im Fernabsatz. Zudem sollen Plattformen und Händler künftig stärker in die Verantwortung genommen werden – mit dem Ziel, Verbraucher zu schützen und Regelverstöße effizienter zu ahnden.
4. Erleichterungen für vertrauenswürdige Unternehmen:
Das neue Konzept der „Trust and Check Traders“ sieht vereinfachte Zollverfahren für Unternehmen vor, die besonders transparent agieren und strenge Kriterien erfüllen. Teilweise sollen Waren ohne aktive Zollprüfung in den freien Verkehr übergehen können. Gleichzeitig bleibt das bewährte System der „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (AEO) erhalten und wird insbesondere KMU weiter zur Verfügung stehen. Besonders das beibehalten des bewährten AEO-Systems kam durch starkes Engagement der Wirtschaftsverbände zustande und ist als Lobbyerfolg für die IHK-Organisation zu werten.
Das neue Konzept der „Trust and Check Traders“ sieht vereinfachte Zollverfahren für Unternehmen vor, die besonders transparent agieren und strenge Kriterien erfüllen. Teilweise sollen Waren ohne aktive Zollprüfung in den freien Verkehr übergehen können. Gleichzeitig bleibt das bewährte System der „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (AEO) erhalten und wird insbesondere KMU weiter zur Verfügung stehen. Besonders das beibehalten des bewährten AEO-Systems kam durch starkes Engagement der Wirtschaftsverbände zustande und ist als Lobbyerfolg für die IHK-Organisation zu werten.
5. Entlastung für Verwaltung und Wirtschaft:
Durch Digitalisierung, vereinheitlichte Verfahren und effizientere Datenverarbeitung sollen Zollprozesse für Behörden und Unternehmen deutlich vereinfacht werden. Laut Schätzungen könnten die Mitgliedstaaten jährlich rund 2 Milliarden Euro an IT-Kosten einsparen. Gleichzeitig soll die Einhaltung von EU-Vorgaben (z. B. Produktsicherheit, Umweltstandards) effektiver unterstützt werden.
Durch Digitalisierung, vereinheitlichte Verfahren und effizientere Datenverarbeitung sollen Zollprozesse für Behörden und Unternehmen deutlich vereinfacht werden. Laut Schätzungen könnten die Mitgliedstaaten jährlich rund 2 Milliarden Euro an IT-Kosten einsparen. Gleichzeitig soll die Einhaltung von EU-Vorgaben (z. B. Produktsicherheit, Umweltstandards) effektiver unterstützt werden.
Nächste Schritte
Mit dem verabschiedeten Mandat startet nun das sogenannte Trilogverfahren mit dem Europäischen Parlament. Über noch offene Aspekte – wie den künftigen Sitz der EU-Zollbehörde oder die konkrete Ausgestaltung des Gebührensystems – wird im weiteren Verlauf entschieden.
EU-Konsultation zu Stahlschutzmaßnahmen
Die EU-Konsultation hat am 18. Juli 2025 eine Konsultation zur Zukunft der Stahlschutzmaßnahmen gestartet. Am 30. Juni 2026 läuft die derzeitige EU-Schutzmaßnahme für Stahl gegen unlautere Handelspraktiken aus. Zur Konsultation, die bis zum 18. August 2025 läuft, gelangen Sie hier: https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/Post2026-Steel-Measures-final
Durchbruch EU-Indonesien Handelsabkommen
Die EU und Indonesien haben am 13. Juli 2025 eine politische Einigung für ein bilaterales Handelsabkommen verkündet. Die Detailverhandlungen mit dem G20-Staat sollen nun bis September 2025 abgeschlossen werden, bevor das Abkommen ratifiziert werden kann.
Quellen und weitere Informationen:
Quellen und weitere Informationen:
· Erklärung von Präsidentin von der Leyen mit dem Präsidenten der Republik Indonesien, Subianto (13. Juli 2025)
Einigung über CBAM-Vereinfachungen
Der Vorschlag sieht mehr Ausnahmen, vereinfachte Verfahren und längere Fristen vor. EU-Parlament und Rat haben eine vorläufige Einigung zum Vorschlag erzielt.
Im Rahmen des sogenannten Omnibus-Pakets hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Anpassung der CBAM-Verordnung vorgelegt. Der Vorschlag sieht vor, den Kreis der betroffenen Unternehmen deutlich zu reduzieren: Insgesamt 90 Prozent der bisher betroffenen Unternehmen unterlägen damit nicht mehr der CBAM-Verordnung und den damit verbundenen Pflichten. Der Verwaltungsaufwand sei insbesondere für Wirtschaftsbeteiligte, die nur kleine Mengen CBAM-Waren importieren, unverhältnismäßig hoch.
Eine Auswertung der bisherigen Übergangsphase ist nun zu dem Ergebnis gekommen, dass zehntausende Importeure nur für circa ein Prozent der Emissionen verantwortlich sind, während wenige Importeure für den Großteil der erfassten Emissionen verantwortlich sind. Die Änderungsvorschläge sollen dem Rechnung tragen. Im Ergebnis können trotz der reduzierten Anzahl betroffener Unternehmen dennoch 99 Prozent der Emissionen erfasst werden. Profitieren könnten vor allem KMU und Importeure, die nur gelegentlich kleine Mengen an CBAM-Waren einführen.
Aus Sicht der IHK zu Lübeck erfolgt diese Schlussfolgerung deutlich zu spät: Bereits im Gesetzgebungsverfahren hat die IHK-Organisation klar darauf hingewiesen, dass das Verfahren unter anderem deutlich höhere De-minimis-Schwellenwerte erfordert.
Ergänzende Informationen erhalten Sie unter: CBAM: EU-Kommission schlägt Vereinfachungen vor.
Eine Auswertung der bisherigen Übergangsphase ist nun zu dem Ergebnis gekommen, dass zehntausende Importeure nur für circa ein Prozent der Emissionen verantwortlich sind, während wenige Importeure für den Großteil der erfassten Emissionen verantwortlich sind. Die Änderungsvorschläge sollen dem Rechnung tragen. Im Ergebnis können trotz der reduzierten Anzahl betroffener Unternehmen dennoch 99 Prozent der Emissionen erfasst werden. Profitieren könnten vor allem KMU und Importeure, die nur gelegentlich kleine Mengen an CBAM-Waren einführen.
Aus Sicht der IHK zu Lübeck erfolgt diese Schlussfolgerung deutlich zu spät: Bereits im Gesetzgebungsverfahren hat die IHK-Organisation klar darauf hingewiesen, dass das Verfahren unter anderem deutlich höhere De-minimis-Schwellenwerte erfordert.
Ergänzende Informationen erhalten Sie unter: CBAM: EU-Kommission schlägt Vereinfachungen vor.