Reform

EU-Omnibus (CSRD, CSDDD, EUDR)

Da sich das rechtliche Umfeld im Bereich Nachhaltigkeit durch die Omnibus-Verordnung sehr dynamisch entwickelt, möchten wir Ihnen die Möglichkeit bieten, sich an dieser Stelle über die aktuellen Entwicklungen zu informieren. Es handelt sich hierbei ausschließlich um eine Übersichtsseite, wobei sich der Fokus primär an den Schwellenwerten und dem Geltungsbeginn der Richtlinien orientiert. (Stand: 13. März 2026)

Hintergrund

Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zu einer Vereinfachung diverser Richtlinien im Nachhaltigkeitsbereich gemacht. Die sogenannte Omnibus-Verordnung hat das Ziel, die Bürokratielast für Unternehmen zu verringern und den europäischen Wirtschaftsstandort wettbewerbsfähiger zu machen. Seitdem befindet sich die Verordnung im Trilogverfahren in Verhandlung zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat.

Was wurde nun auf EU-Ebene final entschieden?

Nachdem das EU-Parlament bereits am 9. Dezember 2025 der im Trilog erzielten Einigung zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) und der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) zugestimmt hat, wurde der Rechtsakt am 24. Februar 2026 abschließend vom Rat verabschiedet (Pressemitteilung). Der amtliche Text ist im Amtsblatt der EU am 26. Februar 2026 veröffentlicht worden und tritt 20 Tage später in Kraft.
Das EU-Verfahren des sog. Omnibus I zur Nachhaltigkeit ist damit nun abgeschlossen.
Die Änderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der CSRD sind bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umzusetzen. Die Vorgaben der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) sind erst bis zum 26. Juli 2028 umzusetzen.

Was Unternehmen jetzt wissen müssen

CSRD: Corporate Sustainability Reporting Directive ((EU) 2022/2464)

Was steht im finalen Rechtstext?
Anwendungsbereich:
Die finale Änderung der CSRD sieht vor, den Anwendungsbereich der CSRD deutlich einzuschränken. Unternehmen sollen künftig erst ab einer Größe von
  • mindestens 1.000 Mitarbeitern (im Durchschnitt)
  • und einem Nettoumsatz von 450 Millionen Euro
berichtspflichtig werden. Damit wurde der Kreis der betroffenen Unternehmen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf um rund 90 Prozent reduziert.
Diese Schwellenwerte gelten auch für Mutterunternehmen einer Gruppe. Für diese Unternehmen sollen bei Verschmelzungen etc. Ausnahmeregelungen in den ersten 12 Monaten gelten. Ausnahmeregelungen sollen die Mitgliedstaaten auch für Mutterunternehmen vorsehen, die Beteiligungen (financial holdings) halten.
Für kleinere als die o. g. Unternehmen wurde der Begriff "protected undertakings" eingeführt. Sie erhalten das Recht, Anfragen ihrer Geschäftspartner zum Zwecke der CSRD-Berichterstattung, die über die im Voluntary SME-Standard (VSME) enthaltenden Informationen hinausgehen, abzulehnen. Somit dient der VSME als sog. Value Chain Cap.
Anwendungszeitpunkt:
Der finale Rechtstext des Omnibus-I-Pakets sieht folgende Regelungen für den Anwendungsbeginn vor, welche zum Teil von den bisher geplanten Regelungen der sogenannten "Stop-the-clock-Richtlinie" abweichen:
  • "Welle 1" Unternehmen (Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a (EU) 2022/2464):
    • Wer?
      • Zumeist große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit > 500 Mitarbeitern oder Muttergesellschaften großer Gruppen
    • Änderung:
      • Müssen nur noch für drei Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2024 (also 2024–2026) berichten.
      • Ab 2027 müssen die Bestimmungen der Omnibus-Richtline in nationales Recht überführt worden sein (s. o.), d.h. ab dann fallen alle Unternehmen mit <1 000 Mitarbeitern aus der Berichtspflicht heraus
  • "Welle 2" (Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b (EU) 2022/2464)
    • Wer?
      • Alle weiteren großen Unternehmen, die gem. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2013/34/EU mind. zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten und die nicht unter die 1. Welle fallen:
        • > 250 Beschäftigte
        • > 50 Millionen Euro Nettoumsatz
        • > 25 Millionen Euro Bilanzsumme
    • Änderung:
      • Waren in der ursprünglichen CSRD-Fassung ab 1. Januar 2025 berichtspflichtig
      • Durch die Stop-the-clock-Richtlinie auf den 1. Januar 2027 verschoben, ABER:
      • Fallen ab 2027 durch die neuen Omnibus-Schwellenwerte (MA/Umsatz) de facto aus der Berichtspflicht heraus (siehe oben).
  • "Welle 3" (Art.5 Abs.2 Unterabs.1 Buchst.c (EU) 2022/2464)
    • Wer? KMU von öffentlichem Interesse (börsennotierte KMU, kleine Banken, Versicherungen, firmeneigene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen)
    • Änderung:
      • Waren in der ursprünglichen CSRD-Fassung ab 01. Januar 2026 berichtspflichtig
      • Durch die Stop-the-clock-Richtlinie auf den 01. Januar 2028 verschoben, ABER:
      • Fallen ab 2027 durch die neuen Omnibus-Schwellenwerte (MA/Umsatz) de facto aus der Berichtspflicht heraus (siehe oben).
Evaluation:
Alle fünf Jahre soll geprüft werden, ob die Schwellenwerte, sowohl die Unternehmensgrößen der Rechnungslegungsrichtlinie als auch jene für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, inflationsbedingt angehoben werden müssen. Die Kommission soll 2031 einen Bericht über ihre Prüfung veröffentlichen, ob die Schwellenwerte der berichtspflichtigen Unternehmen abgesenkt und damit der Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert werden sollte.
Digitales Portal zur Unterstützung der Unternehmen:
Die Kommission soll ein digitales Portal für direkt und indirekt berichtspflichtige Unternehmen zur Verfügung stellen, in welchem Leitfäden bzw. weitere Unterstützung zur Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Verfügung gestellt werden. Dieses Portal soll mit den Online-Unterstützungsportalen der Mitgliedstaaten, voraussichtlich mit dem des Deutschen Nachhaltigkeitskodex verbunden werden.
VSME:
Der Voluntary standard for small and medium enterprises (VSME) ist aktuell ebenfalls Gegenstand der Beratungen in der EU-Kommission und wird voraussichtlich von Mitte April bis Mitte Mai nochmals konsultiert werden. Er soll als delegierte Verordnung von der Kommission im Juni beschlossen werden. Da sich der Anwendungsbereich des VSME mit dem Omnibus I nun auf Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern bezieht, ist davon auszugehen, dass der Standard einen geänderten Namen erhält, ggf. "Voluntary Standard" (VS).
ESRS:
Die Änderung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) wird derzeit noch in der Kommission beraten. Eine weitere öffentliche Konsultation zu den geänderten ESRS wird für Mitte April bis Mitte Mai erwartet. Bis Ende Juni soll die delegierte Verordnung mit den geänderten ESRS dann von der Kommission beschlossen werden. EU-Parlament und Rat haben dann im Anschluss noch die Möglichkeit ein Veto einzulegen; erst nach Ablauf dieser Frist werden die geänderten ESRS im Amtsblatt als delegierte Verordnung veröffentlicht werden.

CSDDD: Corporate Sustainability Due Diligence Directive ((EU) 2024/1760)

Was steht im finalen Rechtstext?
Erhebliche Verkleinerung des Anwendungsbereichs (Änderung Art. 2):
Auch der Geltungsbereich der CSDDD wurde angepasst. Die neuen Schwellenwerte liegen bei 5.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz von 1,5 Milliarden Euro. Für Franchise-Unternehmen wurden die Schwellenwerte ebenfalls angehoben: Unternehmen, deren Lizenzgebühren 75 Millionen Euro übersteigen und deren weltweiter Nettoumsatz mehr als 275 Millionen Euro beträgt, sollen künftig in den Anwendungsbereich fallen.
Sorgfaltspflichten in der gesamten Wertschöpfungskette (Änderung Art. 8 und Art. 9):
Der bisher geplante Fokus ausschließlich auf direkte Geschäftspartner ("Tier-1-Unternehmen") entfällt – Stattdessen sind Sorgfaltspflichten über die gesamte Wertschöpfungskette hinaus einzuhalten. Dabei ist ein risikobasierter Ansatz zu verfolgen: Unternehmen sollen nur dort tätig werden, wo (potenzielle) negative Auswirkungen identifiziert wurden. Risiken können nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisiert und nacheinander adressiert werden. Dabei darf zunächst ein Fokus auf direkte Geschäftspartner gelegt werden, wenn nachteilige Auswirkungen in mehreren Bereichen in der Lieferkette als gleich wahrscheinlich oder gleich schwerwiegend eingestuft werden.
Aussetzung von Geschäftsbeziehungen (Änderung Art. 10 und Art. 11):
Die Verpflichtung, die Geschäftsbeziehung unter bestimmten Umständen zu beenden, wurde gestrichen. Stattdessen sollen Unternehmen Geschäftsbeziehungen unter bestimmten Umständen aussetzen.
Begrenzung der Einbeziehung von Stakeholdern (Änderung Art. 3 und Art. 13):
Unternehmen sollen nur noch direkt betroffene Stakeholder in Konsultationen zur Informationssammlung sowie zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen einbeziehen müssen.
Überwachung und Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen (Änderung Art. 15):
Unternehmen müssen ihre Maßnahmen nur noch alle fünf Jahre bewerten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn kein begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Maßnahmen nicht mehr angemessen oder wirksam sind und keine neuen Risiken entstanden sind.
Keine verpflichtenden Klimaschutzpläne (Streichung von Art. 22):
Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung zur Erstellung von Klimatransitionsplänen wurde gestrichen.
Streichung des spezifischen, EU-weiten Haftungsregimes (Änderung Art. 29):
Von einem spezifischen, EU-weiten Haftungsregime soll abgesehen werden. Entsprechende Vorgaben wurden gestrichen.
Absenkung der maximalen Höhe von Geldbußen (Änderung Art. 27):
Die maximale Höhe von Geldbußen wird auf drei statt fünf Prozent des Nettoumsatzes von Unternehmen begrenzt. Leitlinien der Kommission sollen die Aufsichtsbehörden bei der Festsetzung der Höhe von Sanktionen unterstützen.
Bericht über die Umsetzung der Richtlinie und Überprüfungsklauseln (Änderung Art. 36):
In Art. 36 wurde eine Überprüfungsklausel ("Review Clause") für den Anwendungsbereich aufgenommen. Sie ermöglicht es, den Anwendungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt erneut auszuweiten. Ebenso soll eine Bewertung der Wirksamkeit der Durchsetzungsmechanismen vorgenommen werden.
Verschiebung der Umsetzungs- und Anwendungsfrist um ein Jahr (Änderung Art. 37):
Hinweis: Diese Neuerung weicht von den bisher geplanten Regelungen der sog. "Stop-the-clock"-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2025/794) ab.
Mitgliedstaaten sollen die Vorgaben bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen. Unternehmen müssen die Vorschriften ab dem 26. Juli 2029 anwenden. Die Berichtspflichten für Unternehmen bestehen jedoch erst für das Geschäftsjahr, welches zum oder nach dem 1. Januar 2030 beginnt.

LkSG: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (BGBl. I S. 2959)

Das LkSG fällt zwar nicht direkt unter die Omnibus-Verordnung, unterliegt aber derzeit dennoch einem Änderungsprozess, damit übermäßige bürokratische Belastungen für Unternehmen in der Zeit bis zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht vermieden werden.
Was wurde ursprünglich entschieden?
Das LkSG ist seit dem 01. Januar 2023 in Kraft und gilt grundsätzlich:
  • seit dem 01. Januar 2023 für Unternehmen mit ab 3.000 Mitarbeitern
  • seit dem 01. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern
Welche Änderungen werden aktuell auf Bundesebene diskutiert?
Am 3. September 2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Änderung des LkSG beschlossen. In diesem Zuge soll die Berichtspflicht für Unternehmen rückwirkend für den Berichtszeitraum ab dem 1. Januar 2023 gestrichen werden. Dabei wichtig zu beachten ist jedoch, dass sämtliche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten von dem Änderungsgesetz unangetastet bleiben.
Auch die Bußgeldpraxis wird angepasst: Statt 13 Bußgeldtatbeständen soll es künftig nur noch vier geben, und Geldbußen werden nur noch bei schweren Verstößen – etwa gravierenden Menschenrechtsverletzungen – verhängt.
Wie geht es jetzt weiter?
Die Novelle ist bisher noch nicht rechtskräftig – soll aber in Kürze umgesetzt werden. Das BAFA hat das Portal zur Prüfung der Berichte bereits eingestellt. Diese Entwicklung begrüßen wir als IHK. Hier finden Sie die Stellungname der DIHK, an welcher unsere IHK ebenfalls mitgewirkt hat.

EUDR: European Deforestation Regulation ((EU) 2023/1115)

Die EUDR fällt zwar nicht unter die Omnibus-Verordnung, wurde aber Ende 2025 dennoch parallel in einem Trilogverfahren überarbeitet.
Was gilt ab 2026?
In den letzten Tagen des Jahres 2025 hat sich in Bezug auf die EUDR Einiges getan. Denn die Verhandlungsparteien auf EU-Ebene haben sich auf eine Änderung der EUDR geeinigt. Die neuen Bestimmungen wurden am 23. Dezember im EU-Amtsblatt veröffentlicht und sind drei Tage darauf formell in Kraft getreten:
  1. Verschiebung der Anwendungspflicht:

    Die EUDR ist nun ab dem 30. Dezember 2026 anzuwenden – und damit ein Jahr später als bislang geplant. Für kleine und Kleinstunternehmen ist eine zusätzliche Frist von sechs Monaten vorgesehen (bis zum 30. Juni 2027).

    Damit reagiert der Gesetzgeber auf Bedenken hinsichtlich der Bereitschaft von Unternehmen und Behörden und der Funktionalität des EU-Informationssystems zur Übermittlung von Sorgfaltserklärungen.

  2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten:

    Nur Unternehmen, die Produkte erstmals auf den EU-Markt bringen, müssen künftig eine Due-Diligence-Erklärung einreichen.

    Für kleine Primärerzeuger (kleine und Kleinstunternehmen) wird die Pflicht zur Übermittlung einer normalen Sorgfaltserklärung durch eine einmalige vereinfachte Erklärung ersetzt.

    Nachgelagerte Unternehmen ("downstream operators"), die Produkte auf den EU-Markt bringen, die aus bereits durch eine gültige Sorgfaltserklärung nachgewiesenen Rohstoffen hergestellt wurden, müssen keine eigenen Sorgfaltserklärungen übermitteln, sondern nur die Referenznummern der ursprünglichen Sorgfaltserklärungen übernehmen und speichern. Ziel ist es, Doppelmeldungen und administrative Lasten in der Lieferkette zu reduzieren.

  3. Anpassungen im Anwendungsbereich:

    Bestimmte Druckerzeugnisse (z. B. Bücher, Zeitungen, gedruckte Bilder) wurden aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausgenommen. Andere papier- bzw. holzbasierte Produkte bleiben jedoch weiterhin erfasst (z. B. Papier, Pappe, Verpackungen und Etiketten).

  4. Überprüfungsklausel

    Bis zum 30. April 2026 wird die Kommission einen Bericht zu den Auswirkungen der EUDR und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand vorlegen. Auf Basis dieser Analyse können weitere Anpassungen folgen.

EU-Taxonomie ((EU) 2020/852)

Auch die EU-Taxonomie unterliegt im Rahmen des Omnibus-Verfahrens einer Überarbeitung. Im Juli 2025 hat die EU-Kommission eine delegierte Verordnung zur Änderung der Taxonomie-Verordnung verabschiedet. Diese ist am 8. Januar 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden ((EU) 2026/73) und tritt 20 Tage später in Kraft.
Welche Änderungen wurden beschlossen?
  • Wesentlichkeitsschwelle (10 Prozent):
    Nichtfinanzunternehmen müssen Wirtschaftstätigkeiten nicht mehr taxonomisch bewerten, wenn sie kumulativ unter 10 Prozent des Umsatzes, der Investitionen (CapEx) oder der Betriebsausgaben (OpEx) liegen. Die Prüfung erfolgt je Kennzahl separat; unwesentliche Tätigkeiten sind lediglich offenzulegen, nicht detailliert zu bewerten.
  • Deutlich weniger Datenpunkte:
    Durch vereinfachte Meldebögen (Templates) wird die Zahl der zu berichtenden Datenpunkte laut Kommission um rund 64 Prozent reduziert.
  • Erleichterungen bei den DNSH-Kriterien (Anlage C):
    Die umweltschutzbezogenen Do-no-significant-harm-Vorgaben werden praxisnäher ausgestaltet.
    • Ausnahmen nach der Ozonverordnung werden klarer geregelt.
    • RoHS-Übergangs- und Ausnahmeregelungen führen nicht mehr automatisch zum Ausschluss der Taxonomiekonformität.
    • Die bloße Existenz von REACH-Kandidatenlisten-Stoffen (SVHC) führt nicht mehr automatisch zum Ausschluss; eine pauschale Regelung für "sonstige SVHC-Stoffe" wird gestrichen.
    • Bestimmte bestehende Regelungen bleiben unverändert.
  • Geltungszeitraum:
    Die Änderungen gelten grundsätzlich für Berichte über das Geschäftsjahr 2025, das heißt bei Berichtslegung ab dem 1. Januar 2026.

Zu den Omnisbus-Paketen

Omnibus I: Vereinfachung von Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit

Stand 26. Februar 2025
Vollständiger Text des Pakets finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.

Wesentliche Inhalte der Vorschläge

  • Verschiebung der CSRD-Meldepflicht (umgesetzt, siehe "Aktueller Stand")
  • Reduzierung des Anwendungsbereichs der CSRD (auf große Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten und entweder einen Umsatz von über 50 Millionen EUR oder eine Bilanzsumme von über 25 Millionen EUR)
  • Reduzierung von Taxonomie-Berichtspflichten und Beschränkung auf die größten Unternehmen
  • Einführung der Möglichkeit, über Tätigkeiten zu berichten, die teilweise mit der EU-Taxonomie übereinstimmen
  • Einführung einer finanziellen Wesentlichkeitsschwelle für die Taxonomie-Berichterstattung und Reduzierung der Berichtsvorlagen
  • Vereinfachungen der "Do-No-Significant-Harm"-Kriterien (DNSH)
  • Anpassung des Taxonomie-basierten Leistungsindikators für Banken - der Green Asset Ratio (GAR)
  • Verschiebung der Anwendung (umgesetzt, siehe "Aktueller Stand")
  • Vereinfachung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht (Konzentration der systematischen Sorgfaltspflicht auf unmittelbare Geschäftspartner, Verringerung der Häufigkeit der regelmäßigen Bewertungen der Geschäftspartner von jährlich auf fünf Jahre, mit Ad-hoc-Bewertungen, wo dies erforderlich ist)
  • Begrenzung der Menge an Informationen, die im Rahmen der Abbildung der Wertschöpfungskette verlangt werden können und Verringerung der Trickle-Down-Effekte für KMU
  • Harmonisierung der Sorgfaltspflichtanforderungen in der EU
  • Abschaffung der zivilrechtlichen Haftung in der EU
  • Einführung einer kumulativen jährlichen CBAM-Schwelle von 50 Tonnen pro Importeur
  • Vereinfachung der Vorschriften für die Beantragung und Genehmigung des Status des zugelassenen CBAM-Anmelders, für die Berechnung der Emissionen und der Berichterstattungsanforderungen
  • Verschärfung der Vorschriften zur Vermeidung von Umgehung und Missbrauch
  • Ausweitung des Anwendungsbereichs von CBAM auf andere EHS-Sektoren und nachgelagerte Güter

Aktueller Stand

Teil 1 des Omnibus-Pakets I ist nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 17. April 2025 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 31. Dezember 2025 Zeit, die Änderungen in nationales Recht umzusetzen.
Dieser Teil des Omnibus-Pakets betrifft die CSRD-Richtlinie und die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und sieht folgende Änderungen vor:
  • Das Inkrafttreten der CSRD-Berichtspflichten wird wie folgt verschoben:
    • für Unternehmen der 2. Welle (große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, Mutterunternehmen einer großen Gruppe) – Berichtspflicht ab dem 1. Januar 2027
    • für Unternehmen der 3. Welle (kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Gesellschaften, bestimmte kleine und nicht komplexe Institute, bestimmte firmeneigene Versicherungsunternehmen) - Berichtspflicht ab dem 1. Januar 2028
    • für die Unternehmen der 1. Welle (große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern sowie Mutterunternehmen einer großen Gruppe mit mehr als 500 Mitarbeitern) - keine Änderungen (Berichtspflicht ab dem 1. Januar 2024).
  • Die Umsetzungsfrist der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) für die Mitgliedstaaten wird um ein Jahr auf Mitte 2027 verschoben. Die Anwendungsfristen für Unternehmen werden wir folgt verschoben:
    • Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und mehr als 900 Millionen Euro weltweitem Nettoumsatz - ab Mitte 2028
    • Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen Euro weitweitem Nettoumsatz - ab Mitte 2029
Teil 2 des Omnibus-Pakets I über CBAM wurde am 18. Juni 2025 von Rat, Parlament und Kommission inhaltlich beschlossen. Der Entwurf der Änderungsverordnung ist auf der EUR-Lex--Seite verfügbar. Das Amtsblatt liegt noch nicht vor.

Omnibus II: Vereinfachung und Optimierung von Investitionsprogrammen

26. Februar 2025
Vollständiger Text des Pakets finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.

Wesentliche Inhalte der Vorschläge

  • Erhöhung der Investitionskapazität der EU (InvestEU) - Mobilisierung von rund 50 Milliarden EUR an zusätzlichen öffentlichen und privaten Investitionen. Die erhöhte InvestEU-Kapazität soll hauptsächlich zur Finanzierung innovativerer Tätigkeiten im Rahmen vorrangiger politischer Maßnahmen wie des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit und des Deals für eine saubere Industrie verwendet werden.
  • Vereinfachung der Beteiligung am Programm für die Mitgliedstaaten
  • Vereinfachung der Verwaltungsanforderungen für Durchführungspartner, Finanzintermediäre und Endempfänger.

Aktueller Stand

Die Legislativvorschläge wurden dem EU-Parlament und dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt.

Omnibus III: Vereinfachungen in Regularien der Landwirtschaft

14. Mai 2025
Vollständiger Text des Pakets finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.

Wesentliche Inhalte der Vorschläge

  • Vereinfachung der Zahlungsregelung für kleine Höfe
  • Vereinfachung der Umweltanforderungen und -kontrollen
  • Verstärktes Krisenmanagement, einfachere Verfahren für die nationalen Verwaltungen
  • Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Digitalisierung

Aktueller Stand

Die Legislativvorschläge wurden dem EU-Parlament und dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt.

Omnibus IV: Small-Mid-Caps, Produktspezifikationen und Digitalisierung der EU-Konformitätserklärung

21. Mai 2025
Vollständiger Text des Pakets finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.

Wesentliche Inhalte der Vorschläge

  • Einführung einer neuen Unternehmenskategorie "Small-Mid-Caps" (Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitern und entweder einen Umsatz von weniger als 150 Millionen EUR oder eine Bilanzsumme von weniger als 129 Millionen EUR), die fast 38.000 Unternehmen in der EU abdecken wird.
  • Ausweitung mehrerer bestehenden Unterstützungsmaßnahmen für KMU auf diese neue Unternehmenskategorie und weitere Vereinfachungsmaßnahmen zugunsten von KMU und Small-Mid-Caps in den folgenden Rechtsakten:
    • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Verordnung (EU) 2016/679
    • Verordnung über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren – Verordnung (EU) 2016/1036
    • Verordnung über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren – Verordnung (EU) 2016/1037
    • Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente – Richtlinie (EU) 2014/65
    • Prospektverordnung – Verordnung (EU) 2017/1129
    • Verordnung über Batterien und Altbatterien – Verordnung (EU) 2023/1542
    • Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen – Richtlinie (EU) 2022/2557
    • Verordnung über fluorierte Treibhausgase – Verordnung (EU) 2024/573
  • Vereinheitlichung von Produktspezifikationen, wo es keine gemeinsamen Standards gibt
  • Digitalisierung der EU-Konformitätserklärung sowie Schaffung der Möglichkeit, Gebrauchsanweisungen in digitalem Format anstelle von Papier zur Verfügung zu stellen und ein "digitales Kontakt" in die Herstellerinformationen aufzunehmen.

Aktueller Stand

Die Legislativvorschläge wurden dem EU-Parlament und dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt.

Omnibus V: Vereinfachung von Regularien im Verteidigungsbereich

17. Juni 2025
Das Paket wird dazu beitragen, die im "White Paper for European Defence – Readiness 2030" festgelegten Investitionsziele zu erreichen. Vollständiger Text des Pakets finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.

Wesentliche Inhalte der Vorschläge

  • Europäischer Verteidigungsfonds (European Defence Fund (EDF)): Vereinfachte Anforderungen für Antragsteller, kürzere Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen und eine besser vorhersehbare Umsetzung
  • Vereinfachungen im Beschaffungsbereich für öffentliche Auftraggeber und Industrie
  • Klärung der Anwendung bestehender EU-weit geltender Umwelt- und Chemikaliengesetzgebung:
    • Klärung der Frage, ob die bestehenden Ausnahmeregelungen für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft im Zusammenhang mit überwiegenden öffentlichen Interessen in Anspruch genommen werden können
    • Ein klareres Mandat für die Mitgliedstaaten, Ausnahmeregelungen anzuwenden, wenn dies zur Unterstützung von Investitionen mit kritischen Stoffen erforderlich ist
  • Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln durch Anpassungen der Förderkriterien im Rahmen von InvestEU und Leitlinien für nachhaltige Investitionen im Bereich Verteidigung.

Aktueller Stand

Die Legislativvorschläge wurden dem EU-Parlament und dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt.

Omnibus VI: Vereinfachung von Regularien in der chemischen Industrie

Voraussichtlich das zweite Halbjahr 2025
Ankündigung und die ersten Informationen finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.

Voraussichtliche Inhalte der Vorschläge

  • Vereinfachungen der Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen (CLP) und Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel

Aktueller Stand

Das Paket wurde angekündigt, aber noch nicht veröffentlicht.

Omnibus VII: Vereinfachung von Regularien im Bereich Digitalisierung

Voraussichtlich das zweite Halbjahr 2025

Ankündigung und die ersten Informationen finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission in der Binnenmarktstrategie vom 21. Mai 2025.

Voraussichtliche Inhalte der Vorschläge

  • Vereinfachungen von Data Act, Data Governance Act, AI Act und Open Data Directive

Aktueller Stand

Das Paket wurde angekündigt, aber noch nicht veröffentlicht.

Omnibus VIII: Vereinfachung von Regularien im Umweltbereich

10. Dezember 2025
Den vollständigen Text des Pakets finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.

Wesentliche Inhalte der Vorschläge

  • Vereinfachung und mehr Flexibilität in Bezug auf Umweltmanagementsysteme (environmental management systems, EMS), Richtlinie über Industrieemissionen (Industrial and Livestock Rearing Emissions Directive, IED) und Richtlinie über mittlere Verbrennungsanlagen (Medium Combustion Plants Directive):
    • Möglichkeit der Etablierung eines Umweltmanagementsystems auf Unternehmensebene (nicht mehr für jede Produktionsanlage) innerhalb desselben Mitgliedstaats
    • Gewährung von drei zusätzlichen Jahren für die Umsetzung
    • Vereinfachung des Inhalts (keine Anforderungen hinsichtlich Chemikalieninventar und Risikobewertung)
    • Aufhebung der Verpflichtung zu einer unabhängigen Prüfung und der Verpflichtung zur Erstellung von indikativen Umstellungsplänen (indicative transformation plans)
    • Vereinfachung der Genehmigung von Dekarbonisierungsprojekten, bei denen Oxyfuel- oder wasserstoffbasierte Verbrennung zum Einsatz kommt.
  • Vereinfachung der Berichterstattung über Industrieemissionen
    • Tierhalter und Aquakulturunternehmen werden von der Berichterstattung über den Wasser-, Energie- und Materialverbrauch ausgenommen.
  • Aufhebung der Verpflichtung zur Meldung von SCIP-bezogenen Daten in der SCIP-Datenbank
  • Vereinfachungen der Erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR)
    • Hersteller, die Produkte in anderen Mitgliedstaaten verkaufen, werden entscheiden können, ob sie in diesen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen möchten. Unternehmen, die bereits solche Bevollmächtigten benannt haben, können ihre derzeitige Regelung beibehalten.
    • Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (Q3 2026) wird vorsehen, den Umfang der Berichterstattung zu reduzieren und die Häufigkeit der Berichterstattung auf maximal einmal pro Jahr zu begrenzen.
  • Gezielte Änderungen zur Vereinfachung weiterer Rechtsakte, darunter der Richtlinie über mittlere Feuerungsanlagen und der Batterieverordnung
  • Vereinfachung der technischen Anforderungen an Geodaten im Rahmen der INSPIRE-Richtlinie (Infrastructure for Spatial Information in the European Community)
  • Darüber hinaus ist die Überarbeitung der REACH-Verordnung angekündigt.

Aktueller Stand

Die Legislativvorschläge wurden dem EU-Parlament und dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt.

Omnibus IX: Omnibus zur Automobilindustrie

16. Dezember 2025
Den vollständigen Text des Pakets finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.

Wesentliche Inhalte der Vorschläge

CO2-Ziele und Kompensationsmechanismen
  • Automobilherstellern können auch nach 2035 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor in der EU neu zulassen, darunter Plug-in-Hybride, Range-Extender-Fahrzeuge, sowie konventionelle Benzin- und Dieselfahrzeuge – zusätzlich zu vollelektrischen und Wasserstofffahrzeugen.
  • Das vollständige Emissionsverbot wird durch ein Reduktionsziel ersetzt: Bis 2035 müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neufahrzeugflotten um 90 Prozent gegenüber 2021 sinken.
  • Die Kompensation der verbleibenden Auspuffemissionen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen erfolgt über definierte Anteile:
    • Bis zu 70 Prozent der erforderlichen Kompensation können durch den Einsatz von "grünem" Stahl aus EU-Herstellung erbracht werden, sofern dieser tatsächlich im Fahrzeug verbaut ist.
    • Die verbleibenden 30 Prozent sind durch den Einsatz nachhaltiger Kraftstoffe zu kompensieren.
  • Darüber hinaus sind zusätzliche Flexibilitätsmechanismen vorgesehen:
    • Hersteller, die ihre CO2-Emissionen bereits vorzeitig senken und die Zielwerte für 2025 unterschreiten, können zusätzliche Emissionscredits generieren, die in späteren Jahren genutzt werden dürfen.
    • Für das Zwischenziel 2030 wird ein zeitlicher Ausgleichsmechanismus eingeführt. Abweichungen vom CO₂-Ziel im Jahr 2030 können innerhalb der beiden Folgejahre kompensiert werden. Die Bewertung erfolgt nicht mehr jährlich, sondern kumuliert über den Zeitraum 2030 bis 2032 ("Banking and Borrowing"). Vergleichbare Regelungen gelten bereits für den Zeitraum 2025 bis 2027.
    • Für leichte Nutzfahrzeuge wird das CO2-Reduktionsziel für 2030 von bislang 50 auf 40 Prozent abgesenkt.
  • Parallel dazu verankert die Kommission das Prinzip "Buy European" schrittweise in verschiedenen Regulierungsinitiativen. Eine konkrete Definition des Begriffs soll im Januar 2026 im Rahmen des Industrial Accelerator Act vorgelegt werden.
Regeln für Unternehmensflotten (Green Corporate Fleets)
  • Den Mitgliedstaaten werden verbindliche Quoten zur CO2-Reduktion vorgegeben. Für Deutschland sieht der Entwurf vor, dass bereits bis 2030 rund 77 Prozent der Fahrzeuge in großen Unternehmensflotten emissionsfrei/-arm sein sollen; bis 2035 ist eine vollständige Umstellung auf emissionsfreie/-arme Fahrzeuge vorgesehen.
  • Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf große Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro. Kleine und mittlere Unternehmen sind ausgenommen.
  • Erfasst werden sämtliche neu zugelassenen Firmenfahrzeuge, darunter insbesondere Leasing- und Mietwagenflotten, Dienst- und Poolfahrzeuge, Carsharing-Fahrzeuge sowie Fahrzeuge von Taxi- und Ride-Hailing-Diensten.
  • Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Mitgliedstaaten keine finanzielle Unterstützung mehr für neu zugelassene nicht emissionsarme Firmenfahrzeuge gewähren.
Batterie-Paket (Battery Booster Strategy)
  • Maßnahmenpaket mit finanziellen Unterstützungsinstrumenten für den Produktionshochlauf von Batteriezellen, Maßnahmen zur Absicherung der Rohstoff- und Vorstufenlieferketten sowie regulatorische Instrumente zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen gegenüber staatlich subventionierten Anbietern aus Drittstaaten.
  • Schaffung der gezielten Nachfrageimpulse für in Europa produzierte Batterien. Hierzu sollen im Rahmen des angekündigten Industrial Accelerator Act Lokalisierungsanforderungen für Batterien von Elektrofahrzeugen sowie für Batteriespeichersysteme (BESS) und deren Komponenten eingeführt werden.
Darüber hinaus:
  • Begrenzung der Anzahl der in den kommenden Jahren zu erlassenden sekundären Rechtsakte
  • Vereinfachung der Typgenehmigungs- und Prüfverfahren für neue leichte Nutzfahrzeuge und Lastkraftwagen
  • Aktualisierung und Harmonisierung der Vorschriften für die Kennzeichnung von Fahrzeugen
  • Einführung der neuen Fahrzeugkategorie "M1E" für kleine, erschwingliche und in Europa produzierte batterieelektrische Pkw mit einer Länge von bis zu 4,2 Metern ein. Diese sollen bei der Berechnung der CO2-Flottengrenzwerte bis 2035 stärker gewichtet werden - mit einem Faktor von 1,3, sodass ein entsprechendes Modell rechnerisch wie 1,3 Fahrzeuge mit niedrigen CO2-Emissionen zählt.

Weitere angekündigte Omnibus-Pakete

  • Omnibus zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
  • Omnibus zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften für Energieprodukte
  • Omnibus zur Steuerpolitik
  • Bürger-Omnibus
Quelle: EU-Kommission, DIHK