Reform
EU-Omnibus (CSRD, CSDDD, EUDR)
Da sich das rechtliche Umfeld im Bereich Nachhaltigkeit durch die Omnibus-Verordnung sehr dynamisch entwickelt, möchten wir Ihnen die Möglichkeit bieten, sich an dieser Stelle über die aktuellen Entwicklungen zu informieren. Es handelt sich hierbei ausschließlich um eine Übersichtsseite, wobei sich der Fokus primär an den Schwellenwerten und dem Geltungsbeginn der Richtlinien orientiert. (Stand: 16. Januar 2026)
- Was bisher geschah
- Was wurde nun auf EU-Ebene entschieden?
- Was Unternehmen jetzt wissen müssen
- CSRD: Corporate Sustainability Reporting Directive ((EU) 2022/2464)
- CSDDD: Corporate Sustainability Due Diligence Directive ((EU) 2024/1760)
- LkSG: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (BGBl. I S. 2959)
- EUDR: European Deforestation Regulation ((EU) 2023/1115)
- EU-Taxonomie ((EU) 2020/852)
- Zu den Omnisbus-Paketen
Was bisher geschah
Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zu einer Vereinfachung diverser Richtlinien im Nachhaltigkeitsbereich gemacht. Die sogenannte Omnibus-Verordnung hat das Ziel, die Bürokratielast für Unternehmen zu verringern und den europäischen Wirtschaftsstandort wettbewerbsfähiger zu machen. Seitdem befindet sich die Verordnung im Trilogverfahren in Verhandlung zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat.
Was wurde nun auf EU-Ebene entschieden?
Inzwischen liegt eine politische Einigung (vom 09. Dezember) vor, die wesentliche Anpassungen an der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie an der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) vorsieht. Für Unternehmen ergeben sich daraus relevante Änderungen in Bezug auf Anwendungsbereiche, Pflichten und Zeitpläne.
Wichtig: Die Einigung ist politisch-vorläufig und noch nicht formell verabschiedet. Sie muss vom Parlament und vom Rat gebilligt und anschließend im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Wir werden Sie an dieser Stelle sobald möglich über alle künftigen Entwicklungen informieren.
Was Unternehmen jetzt wissen müssen
CSRD: Corporate Sustainability Reporting Directive ((EU) 2022/2464)
Was wurde nun auf EU-Ebene entschieden?
Die o. g. Einigung vom 09. Dezember sieht vor, den Anwendungsbereich der CSRD deutlich einzuschränken. Unternehmen sollen künftig erst ab einer Größe von mindestens 1.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von 450 Millionen Euro berichtspflichtig werden. Ausgenommen sind Finanzholdinggesellschaften. Damit wurde der Kreis der betroffenen Unternehmen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf um rund 90 Prozent reduziert. Kleinere Unternehmen würden komplett aus der CSRD-Pflicht herausfallen. Sie sollen nur noch freiwillig nach dem VSME berichten können, der als Value Chain Cap dienen soll: Anfragen an diese Unternehmen dürfen die Inhalte des VSME nur in begründeten Fällen übersteigen.
Trotz der Reduzierung des Anwenderkreises wurde eine sogenannte Review Clause aufgenommen. Sie ermöglicht es, den Anwendungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt erneut auszuweiten.
Was geschah zuvor?
Der Anwendungsbeginn der CSRD wurde durch die sog. „Stop-the-clock“-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2025/794) bereits am 16. April 2025 formal verschoben. Die Mitgliedstaaten müssen diese bis spätestens 31. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen. Für Unternehmen bringt sie folgende Änderungen:
- Der ursprünglich für 2025 bzw. 2026 vorgesehene Beginn der Berichtspflicht für Unternehmen der „Welle 2“ (große Unternehmen, die bisher noch nicht berichtspflichtig waren) und „Welle 3“ (börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen) wird jeweils um zwei Jahre verschoben.
- Konkret heißt das: Verschiebung auf den 01. Januar 2027 (mit ersten Berichten 2028) für „Welle 2“ bzw. den 01. Januar 2028 (mit ersten Berichten 2029) für „Welle 3“.
- Unternehmen der „Welle 1“ (zumeist große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit > 500 Mitarbeitenden oder Muttergesellschaften großer Gruppen), die bereits heute berichtspflichtig sind, sind von dieser Änderung nicht betroffen. Für sie gilt, da die CSRD in Deutschland bislang noch nicht in nationales Recht überführt wurde, bis auf Weiteres weiterhin die NFRD.
CSDDD: Corporate Sustainability Due Diligence Directive ((EU) 2024/1760)
Was wurde nun auf EU-Ebene entschieden?
Auch der Geltungsbereich der CSDDD soll angepasst werden. Die neuen Schwellenwerte liegen bei 5.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz von 1,5 Milliarden Euro. Die Richtlinie soll nun ab Juli 2029 greifen – ein Jahr später als bisher geplant.
Der bisher geplante Fokus ausschließlich auf direkte Geschäftspartner („Tier-1-Unternehmen“) entfällt. Stattdessen sollen Unternehmen jene Bereiche ihrer Wertschöpfungsketten priorisieren, in denen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten sind. Ein vollständiges Mapping der gesamten Lieferkette ist nicht mehr erforderlich; eine allgemeine Bestandsaufnahme („Scoping Exercise“) wird künftig ausreichen.
Unternehmen erhalten mehr Handlungsspielraum bei der Priorisierung von Risiken. Wenn negative Auswirkungen in mehreren Bereichen gleich wahrscheinlich oder gleich gravierend sind, dürfen Unternehmen diese Bereiche priorisieren.
Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung zur Erstellung von Klimatransitionsplänen wurde gestrichen.
Trotz der Reduzierung des Anwenderkreises wurde eine sogenannte Review Clause aufgenommen. Sie ermöglicht es, den Anwendungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt erneut auszuweiten.
Was geschah zuvor?
Auch der Anwendungsbeginn der CSDDD wurde durch die sog. „Stop-the-clock“-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2025/794) am 16. April 2025 formal verschoben. Die Mitgliedstaaten müssen diese bis spätestens 31. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen. Für Unternehmen bedeutet dies konkret:
- Die Mitgliedstaaten bekommen ein zusätzliches Jahr Zeit, um die CSDDD in nationales Recht umzusetzen. Neue Frist: 26. Juli 2027
- Anwendungsbeginn für Unternehmen mit > 3.000 Mitarbeitern & > 900 Mio. € weltweitem Umsatz um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben
- Anwendungsbeginn für Unternehmen mit > 1.000 MA & > 450 Mio. € Umsatz auf den 26. Juli 2029 verschoben
LkSG: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (BGBl. I S. 2959)
Das LkSG fällt zwar nicht direkt unter die Omnibus-Verordnung, unterliegt aber derzeit dennoch einem Änderungsprozess, damit übermäßige bürokratische Belastungen für Unternehmen in der Zeit bis zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht vermieden werden.
Was wurde ursprünglich entschieden?
Das LkSG ist seit dem 01. Januar 2023 in Kraft und gilt grundsätzlich:
- seit dem 01. Januar 2023 für Unternehmen mit ab 3.000 Mitarbeitern
- seit dem 01. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern
Welche Änderungen werden aktuell auf Bundesebene diskutiert?
Am 3. September 2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Änderung des LkSG beschlossen. In diesem Zuge soll die Berichtspflicht für Unternehmen rückwirkend für den Berichtszeitraum ab dem 01. Januar 2023 gestrichen werden. Dabei wichtig zu beachten ist jedoch, dass sämtliche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten von dem Änderungsgesetz unangetastet bleiben.
Auch die Bußgeldpraxis wird angepasst: Statt 13 Bußgeldtatbeständen soll es künftig nur noch vier geben, und Geldbußen werden nur noch bei schweren Verstößen – etwa gravierenden Menschenrechtsverletzungen – verhängt.
Wie geht es jetzt weiter?
Die Novelle ist bisher noch nicht rechtskräftig – soll aber in Kürze umgesetzt werden. Das BAFA hat das Portal zur Prüfung der Berichte bereits eingestellt. Diese Entwicklung begrüßen wir als IHK. Hier finden Sie die Stellungname der DIHK, an welcher unsere IHK ebenfalls mitgewirkt hat.
EUDR: European Deforestation Regulation ((EU) 2023/1115)
Die EUDR fällt zwar nicht unter die Omnibus-Verordnung, wurde aber Ende 2025 dennoch parallel in einem Trilogverfahren überarbeitet.
Was gilt ab 2026?
In den letzten Tagen des Jahres 2025 hat sich in Bezug auf die EUDR Einiges getan. Denn die Verhandlungsparteien auf EU-Ebene haben sich auf eine Änderung der EUDR geeinigt. Die neuen Bestimmungen wurden am 23. Dezember im EU-Amtsblatt veröffentlicht und sind drei Tage darauf formell in Kraft getreten:
- Verschiebung der Anwendungspflicht:
Die EUDR ist nun ab dem 30. Dezember 2026 anzuwenden – und damit ein Jahr später als bislang geplant. Für kleine und Kleinstunternehmen ist eine zusätzliche Frist von sechs Monaten vorgesehen (bis zum 30. Juni 2027).
Damit reagiert der Gesetzgeber auf Bedenken hinsichtlich der Bereitschaft von Unternehmen und Behörden und der Funktionalität des EU-Informationssystems zur Übermittlung von Sorgfaltserklärungen.
- Vereinfachte Sorgfaltspflichten:
Nur Unternehmen, die Produkte erstmals auf den EU-Markt bringen, müssen künftig eine Due-Diligence-Erklärung einreichen.
Für kleine Primärerzeuger (kleine und Kleinstunternehmen) wird die Pflicht zur Übermittlung einer normalen Sorgfaltserklärung durch eine einmalige vereinfachte Erklärung ersetzt.
Nachgelagerte Unternehmen („downstream operators“), die Produkte auf den EU-Markt bringen, die aus bereits durch eine gültige Sorgfaltserklärung nachgewiesenen Rohstoffen hergestellt wurden, müssen keine eigenen Sorgfaltserklärungen übermitteln, sondern nur die Referenznummern der ursprünglichen Sorgfaltserklärungen übernehmen und speichern. Ziel ist es, Doppelmeldungen und administrative Lasten in der Lieferkette zu reduzieren.
- Anpassungen im Anwendungsbereich:
Bestimmte Druckerzeugnisse (z. B. Bücher, Zeitungen, gedruckte Bilder) wurden aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausgenommen. Andere papier- bzw. holzbasierte Produkte bleiben jedoch weiterhin erfasst (z. B. Papier, Pappe, Verpackungen und Etiketten).
- Überprüfungsklausel
Bis zum 30. April 2026 wird die Kommission einen Bericht zu den Auswirkungen der EUDR und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand vorlegen. Auf Basis dieser Analyse können weitere Anpassungen folgen.
EU-Taxonomie ((EU) 2020/852)
Auch die EU-Taxonomie unterliegt im Rahmen des Omnibus-Verfahrens einer Überarbeitung. Im Juli 2025 hat die EU-Kommission eine delegierte Verordnung zur Änderung der Taxonomie-Verordnung verabschiedet. Diese ist am 08. Januar 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden ((EU) 2026/73) und tritt 20 Tage später in Kraft.
Welche Änderungen wurden beschlossen?
- Wesentlichkeitsschwelle (10 %):
Nichtfinanzunternehmen müssen Wirtschaftstätigkeiten nicht mehr taxonomisch bewerten, wenn sie kumulativ unter 10 % des Umsatzes, der Investitionen (CapEx) oder der Betriebsausgaben (OpEx) liegen. Die Prüfung erfolgt je Kennzahl separat; unwesentliche Tätigkeiten sind lediglich offenzulegen, nicht detailliert zu bewerten. - Deutlich weniger Datenpunkte:
Durch vereinfachte Meldebögen (Templates) wird die Zahl der zu berichtenden Datenpunkte laut Kommission um rund 64 % reduziert. - Erleichterungen bei den DNSH-Kriterien (Anlage C):
Die umweltschutzbezogenen Do-no-significant-harm-Vorgaben werden praxisnäher ausgestaltet.- Ausnahmen nach der Ozonverordnung werden klarer geregelt.
- RoHS-Übergangs- und Ausnahmeregelungen führen nicht mehr automatisch zum Ausschluss der Taxonomiekonformität.
- Die bloße Existenz von REACH-Kandidatenlisten-Stoffen (SVHC) führt nicht mehr automatisch zum Ausschluss; eine pauschale Regelung für „sonstige SVHC-Stoffe“ wird gestrichen.
- Bestimmte bestehende Regelungen bleiben unverändert.
- Geltungszeitraum:
Die Änderungen gelten grundsätzlich für Berichte über das Geschäftsjahr 2025, d. h. bei Berichtslegung ab dem 1. Januar 2026.
Zu den Omnisbus-Paketen
Omnibus I: Vereinfachung von Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit
Stand 26. Februar 2025
Vollständiger Text des Pakets finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.
Wesentliche Inhalte der Vorschläge
Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) und EU-Taxonomie
- Verschiebung der CSRD-Meldepflicht (umgesetzt, siehe "Aktueller Stand")
- Reduzierung des Anwendungsbereichs der CSRD (auf große Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten und entweder einen Umsatz von über 50 Millionen EUR oder eine Bilanzsumme von über 25 Millionen EUR)
- Reduzierung von Taxonomie-Berichtspflichten und Beschränkung auf die größten Unternehmen
- Einführung der Möglichkeit, über Tätigkeiten zu berichten, die teilweise mit der EU-Taxonomie übereinstimmen
- Einführung einer finanziellen Wesentlichkeitsschwelle für die Taxonomie-Berichterstattung und Reduzierung der Berichtsvorlagen
- Vereinfachungen der "Do-No-Significant-Harm"-Kriterien (DNSH)
- Anpassung des Taxonomie-basierten Leistungsindikators für Banken - der Green Asset Ratio (GAR)
Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD / EU-Lieferkettenrichtlinie)
- Verschiebung der Anwendung (umgesetzt, siehe "Aktueller Stand")
- Vereinfachung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht (Konzentration der systematischen Sorgfaltspflicht auf unmittelbare Geschäftspartner, Verringerung der Häufigkeit der regelmäßigen Bewertungen der Geschäftspartner von jährlich auf fünf Jahre, mit Ad-hoc-Bewertungen, wo dies erforderlich ist)
- Begrenzung der Menge an Informationen, die im Rahmen der Abbildung der Wertschöpfungskette verlangt werden können und Verringerung der Trickle-Down-Effekte für KMU
- Harmonisierung der Sorgfaltspflichtanforderungen in der EU
- Abschaffung der zivilrechtlichen Haftung in der EU
Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)
- Einführung einer kumulativen jährlichen CBAM-Schwelle von 50 Tonnen pro Importeur
- Vereinfachung der Vorschriften für die Beantragung und Genehmigung des Status des zugelassenen CBAM-Anmelders, für die Berechnung der Emissionen und der Berichterstattungsanforderungen
- Verschärfung der Vorschriften zur Vermeidung von Umgehung und Missbrauch
- Ausweitung des Anwendungsbereichs von CBAM auf andere EHS-Sektoren und nachgelagerte Güter
Aktueller Stand
Teil 1 des Omnibus-Pakets I ist nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 17. April 2025 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 31. Dezember 2025 Zeit, die Änderungen in nationales Recht umzusetzen.
Dieser Teil des Omnibus-Pakets betrifft die CSRD-Richtlinie und die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und sieht folgende Änderungen vor:
- Das Inkrafttreten der CSRD-Berichtspflichten wird wie folgt verschoben:
- für Unternehmen der 2. Welle (große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, Mutterunternehmen einer großen Gruppe) – Berichtspflicht ab dem 1. Januar 2027
- für Unternehmen der 3. Welle (kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Gesellschaften, bestimmte kleine und nicht komplexe Institute, bestimmte firmeneigene Versicherungsunternehmen) - Berichtspflicht ab dem 1. Januar 2028
- für die Unternehmen der 1. Welle (große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern sowie Mutterunternehmen einer großen Gruppe mit mehr als 500 Mitarbeitern) - keine Änderungen (Berichtspflicht ab dem 1. Januar 2024).
- Die Umsetzungsfrist der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) für die Mitgliedstaaten wird um ein Jahr auf Mitte 2027 verschoben. Die Anwendungsfristen für Unternehmen werden wir folgt verschoben:
- Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und mehr als 900 Millionen Euro weltweitem Nettoumsatz - ab Mitte 2028
- Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen Euro weitweitem Nettoumsatz - ab Mitte 2029
Teil 2 des Omnibus-Pakets I über CBAM wurde am 18. Juni 2025 von Rat, Parlament und Kommission inhaltlich beschlossen. Der Entwurf der Änderungsverordnung ist auf der EUR-Lex--Seite verfügbar. Das Amtsblatt liegt noch nicht vor.
Omnibus II: Vereinfachung und Optimierung von Investitionsprogrammen
26. Februar 2025
Vollständiger Text des Pakets finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.
Wesentliche Inhalte der Vorschläge
- Erhöhung der Investitionskapazität der EU (InvestEU) - Mobilisierung von rund 50 Milliarden EUR an zusätzlichen öffentlichen und privaten Investitionen. Die erhöhte InvestEU-Kapazität soll hauptsächlich zur Finanzierung innovativerer Tätigkeiten im Rahmen vorrangiger politischer Maßnahmen wie des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit und des Deals für eine saubere Industrie verwendet werden.
- Vereinfachung der Beteiligung am Programm für die Mitgliedstaaten
- Vereinfachung der Verwaltungsanforderungen für Durchführungspartner, Finanzintermediäre und Endempfänger.
Aktueller Stand
Die Legislativvorschläge wurden dem EU-Parlament und dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt.
Omnibus III: Vereinfachungen in Regularien der Landwirtschaft
14. Mai 2025
Vollständiger Text des Pakets finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.
Wesentliche Inhalte der Vorschläge
- Vereinfachung der Zahlungsregelung für kleine Höfe
- Vereinfachung der Umweltanforderungen und -kontrollen
- Verstärktes Krisenmanagement, einfachere Verfahren für die nationalen Verwaltungen
- Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Digitalisierung
Aktueller Stand
Die Legislativvorschläge wurden dem EU-Parlament und dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt.
Omnibus IV: Small-Mid-Caps, Produktspezifikationen und Digitalisierung der EU-Konformitätserklärung
21. Mai 2025
Vollständiger Text des Pakets finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.
Wesentliche Inhalte der Vorschläge
- Einführung einer neuen Unternehmenskategorie "Small-Mid-Caps" (Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitern und entweder einen Umsatz von weniger als 150 Millionen EUR oder eine Bilanzsumme von weniger als 129 Millionen EUR), die fast 38.000 Unternehmen in der EU abdecken wird.
- Ausweitung mehrerer bestehenden Unterstützungsmaßnahmen für KMU auf diese neue Unternehmenskategorie und weitere Vereinfachungsmaßnahmen zugunsten von KMU und Small-Mid-Caps in den folgenden Rechtsakten:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Verordnung (EU) 2016/679
- Verordnung über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren – Verordnung (EU) 2016/1036
- Verordnung über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren – Verordnung (EU) 2016/1037
- Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente – Richtlinie (EU) 2014/65
- Prospektverordnung – Verordnung (EU) 2017/1129
- Verordnung über Batterien und Altbatterien – Verordnung (EU) 2023/1542
- Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen – Richtlinie (EU) 2022/2557
- Verordnung über fluorierte Treibhausgase – Verordnung (EU) 2024/573
- Vereinheitlichung von Produktspezifikationen, wo es keine gemeinsamen Standards gibt
- Digitalisierung der EU-Konformitätserklärung sowie Schaffung der Möglichkeit, Gebrauchsanweisungen in digitalem Format anstelle von Papier zur Verfügung zu stellen und ein "digitales Kontakt" in die Herstellerinformationen aufzunehmen.
Aktueller Stand
Die Legislativvorschläge wurden dem EU-Parlament und dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt.
Omnibus V: Vereinfachung von Regularien im Verteidigungsbereich
17. Juni 2025
Das Paket wird dazu beitragen, die im "White Paper for European Defence – Readiness 2030" festgelegten Investitionsziele zu erreichen. Vollständiger Text des Pakets finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.
Wesentliche Inhalte der Vorschläge
- Europäischer Verteidigungsfonds (European Defence Fund (EDF)): Vereinfachte Anforderungen für Antragsteller, kürzere Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen und eine besser vorhersehbare Umsetzung
- Vereinfachungen im Beschaffungsbereich für öffentliche Auftraggeber und Industrie
- Klärung der Anwendung bestehender EU-weit geltender Umwelt- und Chemikaliengesetzgebung:
- Klärung der Frage, ob die bestehenden Ausnahmeregelungen für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft im Zusammenhang mit überwiegenden öffentlichen Interessen in Anspruch genommen werden können
- Ein klareres Mandat für die Mitgliedstaaten, Ausnahmeregelungen anzuwenden, wenn dies zur Unterstützung von Investitionen mit kritischen Stoffen erforderlich ist
- Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln durch Anpassungen der Förderkriterien im Rahmen von InvestEU und Leitlinien für nachhaltige Investitionen im Bereich Verteidigung.
Aktueller Stand
Die Legislativvorschläge wurden dem EU-Parlament und dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt.
Omnibus VI: Vereinfachung von Regularien in der chemischen Industrie
Voraussichtlich das zweite Halbjahr 2025
Ankündigung und die ersten Informationen finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.
Voraussichtliche Inhalte der Vorschläge
- Vereinfachungen der Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen (CLP) und Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel
Aktueller Stand
Das Paket wurde angekündigt, aber noch nicht veröffentlicht.
Omnibus VII: Vereinfachung von Regularien im Bereich Digitalisierung
Voraussichtlich das zweite Halbjahr 2025
Ankündigung und die ersten Informationen finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission in der Binnenmarktstrategie vom 21. Mai 2025.
Voraussichtliche Inhalte der Vorschläge
- Vereinfachungen von Data Act, Data Governance Act, AI Act und Open Data Directive
Aktueller Stand
Das Paket wurde angekündigt, aber noch nicht veröffentlicht.
Omnibus VIII: Vereinfachung von Regularien im Umweltbereich
10. Dezember 2025
Den vollständigen Text des Pakets finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.
Wesentliche Inhalte der Vorschläge
- Vereinfachung und mehr Flexibilität in Bezug auf Umweltmanagementsysteme (environmental management systems, EMS), Richtlinie über Industrieemissionen (Industrial and Livestock Rearing Emissions Directive, IED) und Richtlinie über mittlere Verbrennungsanlagen (Medium Combustion Plants Directive):
- Möglichkeit der Etablierung eines Umweltmanagementsystems auf Unternehmensebene (nicht mehr für jede Produktionsanlage) innerhalb desselben Mitgliedstaats
- Gewährung von drei zusätzlichen Jahren für die Umsetzung
- Vereinfachung des Inhalts (keine Anforderungen hinsichtlich Chemikalieninventar und Risikobewertung)
- Aufhebung der Verpflichtung zu einer unabhängigen Prüfung und der Verpflichtung zur Erstellung von indikativen Umstellungsplänen (indicative transformation plans)
- Vereinfachung der Genehmigung von Dekarbonisierungsprojekten, bei denen Oxyfuel- oder wasserstoffbasierte Verbrennung zum Einsatz kommt.
- Vereinfachung der Berichterstattung über Industrieemissionen
- Tierhalter und Aquakulturunternehmen werden von der Berichterstattung über den Wasser-, Energie- und Materialverbrauch ausgenommen.
- Aufhebung der Verpflichtung zur Meldung von SCIP-bezogenen Daten in der SCIP-Datenbank
- Vereinfachungen der Erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR)
- Hersteller, die Produkte in anderen Mitgliedstaaten verkaufen, werden entscheiden können, ob sie in diesen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen möchten. Unternehmen, die bereits solche Bevollmächtigten benannt haben, können ihre derzeitige Regelung beibehalten.
- Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (Q3 2026) wird vorsehen, den Umfang der Berichterstattung zu reduzieren und die Häufigkeit der Berichterstattung auf maximal einmal pro Jahr zu begrenzen.
- Gezielte Änderungen zur Vereinfachung weiterer Rechtsakte, darunter der Richtlinie über mittlere Feuerungsanlagen und der Batterieverordnung
- Vereinfachung der technischen Anforderungen an Geodaten im Rahmen der INSPIRE-Richtlinie (Infrastructure for Spatial Information in the European Community)
- Darüber hinaus ist die Überarbeitung der REACH-Verordnung angekündigt.
Aktueller Stand
Die Legislativvorschläge wurden dem EU-Parlament und dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt.
Omnibus IX: Omnibus zur Automobilindustrie
16. Dezember 2025
Den vollständigen Text des Pakets finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.
Wesentliche Inhalte der Vorschläge
CO2-Ziele und Kompensationsmechanismen
- Automobilherstellern können auch nach 2035 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor in der EU neu zulassen, darunter Plug-in-Hybride, Range-Extender-Fahrzeuge, sowie konventionelle Benzin- und Dieselfahrzeuge – zusätzlich zu vollelektrischen und Wasserstofffahrzeugen.
- Das vollständige Emissionsverbot wird durch ein Reduktionsziel ersetzt: Bis 2035 müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neufahrzeugflotten um 90 Prozent gegenüber 2021 sinken.
- Die Kompensation der verbleibenden Auspuffemissionen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen erfolgt über definierte Anteile:
- Bis zu 70 Prozent der erforderlichen Kompensation können durch den Einsatz von "grünem" Stahl aus EU-Herstellung erbracht werden, sofern dieser tatsächlich im Fahrzeug verbaut ist.
- Die verbleibenden 30 Prozent sind durch den Einsatz nachhaltiger Kraftstoffe zu kompensieren.
- Darüber hinaus sind zusätzliche Flexibilitätsmechanismen vorgesehen:
- Hersteller, die ihre CO2-Emissionen bereits vorzeitig senken und die Zielwerte für 2025 unterschreiten, können zusätzliche Emissionscredits generieren, die in späteren Jahren genutzt werden dürfen.
- Für das Zwischenziel 2030 wird ein zeitlicher Ausgleichsmechanismus eingeführt. Abweichungen vom CO₂-Ziel im Jahr 2030 können innerhalb der beiden Folgejahre kompensiert werden. Die Bewertung erfolgt nicht mehr jährlich, sondern kumuliert über den Zeitraum 2030 bis 2032 („Banking and Borrowing“). Vergleichbare Regelungen gelten bereits für den Zeitraum 2025 bis 2027.
- Für leichte Nutzfahrzeuge wird das CO2-Reduktionsziel für 2030 von bislang 50 auf 40 Prozent abgesenkt.
- Parallel dazu verankert die Kommission das Prinzip „Buy European“ schrittweise in verschiedenen Regulierungsinitiativen. Eine konkrete Definition des Begriffs soll im Januar 2026 im Rahmen des Industrial Accelerator Act vorgelegt werden.
Regeln für Unternehmensflotten (Green Corporate Fleets)
- Den Mitgliedstaaten werden verbindliche Quoten zur CO2-Reduktion vorgegeben. Für Deutschland sieht der Entwurf vor, dass bereits bis 2030 rund 77 Prozent der Fahrzeuge in großen Unternehmensflotten emissionsfrei/-arm sein sollen; bis 2035 ist eine vollständige Umstellung auf emissionsfreie/-arme Fahrzeuge vorgesehen.
- Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf große Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro. Kleine und mittlere Unternehmen sind ausgenommen.
- Erfasst werden sämtliche neu zugelassenen Firmenfahrzeuge, darunter insbesondere Leasing- und Mietwagenflotten, Dienst- und Poolfahrzeuge, Carsharing-Fahrzeuge sowie Fahrzeuge von Taxi- und Ride-Hailing-Diensten.
- Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Mitgliedstaaten keine finanzielle Unterstützung mehr für neu zugelassene nicht emissionsarme Firmenfahrzeuge gewähren.
Batterie-Paket (Battery Booster Strategy)
- Maßnahmenpaket mit finanziellen Unterstützungsinstrumenten für den Produktionshochlauf von Batteriezellen, Maßnahmen zur Absicherung der Rohstoff- und Vorstufenlieferketten sowie regulatorische Instrumente zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen gegenüber staatlich subventionierten Anbietern aus Drittstaaten.
- Schaffung der gezielten Nachfrageimpulse für in Europa produzierte Batterien. Hierzu sollen im Rahmen des angekündigten Industrial Accelerator Act Lokalisierungsanforderungen für Batterien von Elektrofahrzeugen sowie für Batteriespeichersysteme (BESS) und deren Komponenten eingeführt werden.
Darüber hinaus:
- Begrenzung der Anzahl der in den kommenden Jahren zu erlassenden sekundären Rechtsakte
- Vereinfachung der Typgenehmigungs- und Prüfverfahren für neue leichte Nutzfahrzeuge und Lastkraftwagen
- Aktualisierung und Harmonisierung der Vorschriften für die Kennzeichnung von Fahrzeugen
- Einführung der neuen Fahrzeugkategorie „M1E“ für kleine, erschwingliche und in Europa produzierte batterieelektrische Pkw mit einer Länge von bis zu 4,2 Metern ein. Diese sollen bei der Berechnung der CO2-Flottengrenzwerte bis 2035 stärker gewichtet werden - mit einem Faktor von 1,3, sodass ein entsprechendes Modell rechnerisch wie 1,3 Fahrzeuge mit niedrigen CO2-Emissionen zählt.
Weitere angekündigte Omnibus-Pakete
- Omnibus zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
- Omnibus zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften für Energieprodukte
- Omnibus zur Steuerpolitik
- Bürger-Omnibus
Quelle: EU-Kommission, DIHK