CBAM in Deutschland

Große Teile der deutschen Industrie sind vom Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) betroffen. Unternehmen mit Sitz in der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte aus Nicht-EU-Ländern importieren, müssen seit dem 1. Oktober 2023 quartalsweise über ihre Importe Bericht erstatten. Meldepflichtig ist der Importeur (Zollanmelder) oder sein indirekter Vertreter. Innerhalb der EU besteht keine CBAM-Meldepflicht.

Hintergrund

Das zentrale Klimaschutzinstrument der EU ist seit 2005 das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS). Dieses bepreist die in der EU emittierten Treibhausgase. Um eine Verlagerung der Produktion aus der EU in Länder mit weniger strengen Umwelt- und Klimaschutzbestimmungen - so genanntes Carbon Leakage - zu verhindern, wird im Rahmen des Pakets "Fit for 55" der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) eingeführt. Der CBAM besteuert ab 2026 schrittweise bestimmte emissionsintensive Güter aus Drittstaaten beim Import in die EU. Umgesetzt wird dies durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate. Der Preis der CBAM-Zertifikate errechnet sich aus dem wöchentlichen Durchschnitt der Zertifikatspreise im EU-ETS und ist damit eng an den europäischen Emissionshandel gekoppelt. Wurde im Ursprungsland bereits ein CO2-Preis entrichtet, können die Kosten auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Grundlagen sind die Verordnung (EU) 2023/956 und die CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773.

Übergangsphase 2023–2025

Ein Leitfaden für Importeure steht in deutscher Sprache zur Verfügung und erläutert das System. In Kapitel 5 wird auf CBAM-relevante Waren eingegangen, hier sind auch die entsprechenden KN-Codes zu finden. Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder, falls nicht in der EU ansässig, dessen Stellvertreter.
Die Pflichten während der Übergangszeit sind wie folgt:
  • Registrierung im vorläufigen CBAM-Register, weitere Infos zur Registrierung sind beim Zoll verfügbar
  • Erstellung der Quartalsberichte
  • Berechnung und Dokumentation der Emissionen
Seit dem 3. Quartal 2024 dürfen keine Standardwerte mehr verwendet werden. Stattdessen müssen tatsächliche Emissionsdaten gemeldet werden. Falls diese nicht verfügbar sind, muss der Importeur nachweisen, dass alle zumutbaren Schritte zur Datenbeschaffung unternommen wurden
Update: Sollten keine Daten über Emissionsmengen zu Verfügung stehen sind nun keine Standardwerte mehr zu berichten, die DEHSt schreibt auf ihrer Seite hierzu:
“Sollten dem CBAM-Anmelder keine Daten über tatsächliche Emissionen von Lieferanten und/oder Herstellern zu den importierten CBAM-Waren zur Verfügung stehen, muss dieser darlegen, dass alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte unternommen wurden und aus welchen Gründen es nicht möglich war die erforderlichen Daten zu den CBAM-Waren vom Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten. Die Kommission hat für diesen Fall das Format der Berichtspflicht vereinfacht. CBAM-Anmelder müssen in dem neuen Format nicht mehr Standardwerte eingeben." - DEHSt - CBAM Übergangsphase

Neue Entwicklungen 2025

  • CBAM-Anmelder: Um ab 2026 CBAM-pflichtige Waren in die EU einzuführen, müssen Sie sich als zugelassener Anmelder registrieren. Die Anmeldung findet im CBAM-Register statt, welches parallel zum Übergangsregister beim Zoll zugänglich ist. Weite Informationen stellt die DEHSt bereit.
  • Omnibus Deregulierung: Die Schwellenwertregelung von 50 Tonnen pro Jahr wird voraussichtlich ab 2026 gelten und ersetzt die bisherige Wertgrenze von 150 Euro. Eine endgültige Bestätigung wird für Herbst 2025 erwartet.
  • Ausweitung des Anwendungsbereichs: Die EU prüft derzeit, ob CBAM auf weitere Produkte ausgeweitet wird, zum Beispiel nachgelagerte Erzeugnisse und organische Chemikalien
  • Die EU-Kommission empfiehlt Importeuren, die dauerhaft unterhalb der 50-Tonnen-Schwelle bleiben, den Antrag erst bis zum Frühherbst 2025 zu stellen, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Implementierungsphase ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 gelten folgende Pflichten:
  • Zulassung als CBAM-Anmelder, wenn die Einfuhrmengen 50 Tonnen pro Jahr und Importeur überschreiten
  • Jährliche CBAM-Erklärung mit verifizierten Emissionsdaten
  • Erwerb und Abgabe von CBAM-Zertifikaten über eine zentrale EU-Plattform
Auch wenn ein Antrag bis zum 31. März 2026 gestellt wurde, gilt die Einfuhr bis zur Entscheidung als zulässig.
Wird im Jahresverlauf festgestellt, dass ein Importeur die 50-Tonnen-Grenze überschreitet, muss unverzüglich ein Zulassungsantrag gestellt werden. Erfolgt die Einfuhr ohne Zulassung, kann die zuständige Behörde die Lieferung per Feststellungsbescheid stoppen. In diesem Fall ist der Importeur verpflichtet, eine Zulassung nachzuholen und alle CBAM-Pflichten rückwirkend zu erfüllen.

Hinweise zur Nutzung des Registers

  • Mengenangaben müssen in Tonnen erfolgen.
  • Englische Zahlenformate sind zu verwenden („1.5“ = 1,5 Tonnen).
  • Die gemeldeten Mengen müssen mit den Zollanmeldungen übereinstimmen.

Ressourcen zu CBAM

Die Übersichtsseite der EU zum Thema enthält alle relevanten Informationen.
Die in Deutschland zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) stellt ebenfalls Informationen und ein FAQ bereit. Es gibt ebenfalls einen Newsletter, in dem alle Neuerungen kommuniziert werden.
Es existiert eine Übersicht über bekannte Fehler im Portal, diese Excel-Datei erklärt die Fehlermeldungen.
Die DIHK hat im Mai 2024 ein neues Positionspapier zu CBAM veröffentlicht.