Energie- und Stromsteuer

Steuerliche Entlastungsmöglichkeiten

Für das Antragsjahr 2023 wird die Gewährung des Spitzenausgleichs zudem gemäß den Änderungen des StromStG und des EnergieStG einmalig davon abhängig gemacht, dass die antragstellenden Unternehmen die Bereitschaft erklären, alle in dem jeweiligen Energiemanagement-System vom Energieauditor im Sinne der DIN EN 17463 (Bewertung von energiebezogenen Investitionen) als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen. Dies gilt für alle Begünstigten, so zum Beispiel auch über Absatz 4 Satz 2 für die kleinen und mittleren Unternehmen.

Das umgangssprachlich als Ökosteuer bezeichnete Energiesteuerrecht besteht aus zwei Teilsteuern: Stromsteuer und Energiesteuer. Die Energiekosten werden im Zuge der Energiewende eine immer relevanter werdende Komponente der Wettbewerbsfähigkeit. Die staatlichen Steuern und Umlagen machen einen Großteil der Energiepreise aus und werden zu einer zunehmenden Belastung für die Unternehmen.
Im Folgenden bieten wir Ihnen einen knappen Überblick über die Vergünstigungen. Der DIHK hat zudem eine chronologische Übersicht der hierbei zu berücksichtigenden zusammengestellt.

Stromsteuer

Entlastung von der Stromsteuer nach Paragraph 9a und 9b StromStG für begünstigte Prozesse und Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Nach Paragraph 9a kann eine vollständige Entlastung von der Stromsteuer erfolgen, bei Paragraph 9b richtet sich die Vergünstigung nach einem Entlastungssatz.
Weiterführende Informationen finden Sie auch bei dem Hauptzollamt und in dem IHK-Merkblatt, das nachstehend unter weitere Informationen abrufbar ist.

Energiesteuer 

Entlastung von der Energiesteuer nach Paragraph 51 und 54 EnergieStG für begünstigte Prozesse von Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Nach Paragraph 51 kann eine vollständige Entlastung von der Energiesteuer erfolgen, bei Paragraph 54 richtet sich die Vergünstigung nach einem energieträgerspezifischen Entlastungsatz.
Weitere Informationen finden Sie bei auch bei dem Hauptzollamt und in dem IHK-Merkblatt, das nachstehend unter weitere Informationen abrufbar ist.

Spitzenausgleich

Energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes können über den sogenannten Spitzenausgleich bis zu 90 Prozent der Energiesteuer- oder Stromsteuerbelastung rückvergütet bekommen. Hierzu wird die energiebedingte Abgabenbelastung ins Verhältnis zu den Arbeitnehmerkosten gesetzt. Zahlt ein Unternehmen mehr Energie- und Stromsteuern, als Arbeitgeberanteile an der Rentenversicherung seiner Beschäftigten, kann es diese Mehrkosten als Spitzenausgleich zurückerstattet bekommen.
Der Spitzenausgleich wird nur gewährt, wenn ein Unternehmen durch Zertifikat oder Überprüfungsauditzertifikat durch einen für den Spitzenausgleich zugelassenen Zertifizierer/Gutachter nachweist, dass es im Antragsjahr die Einführung eines
  • Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines
  • Umweltmanagementsystems nach EMAS (EU-Ökoaudit), nachgewiesen durch EMAS-Registrierungsurkunde oder eine
  • Energieaudit nach DIN EN 16247-1 
  • Alternativen Systems nach Anlage 2 SpaEfV
abgeschlossen hat oder ein entsprechendes Überprüfungsaudit nicht länger als 12 Monate vor Antragsjahr durchgeführt hat.
Die Testate müssen den Betrieb des Antragstellers vollständig abdecken. Testate für einzelne Betriebsstätten oder Abnahmestellen des Antragstellers müssen für die Nachweisführung 90 Prozent gesamten Energieverbrauchs dieses Unternehmens abdecken. Details zu Fristen und Messgenauigkeit bei der Analyse des Energieverbrauchs regelt die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV).
Weitere Informationen zum Spitzenausgleich erhalten Sie beim Hauptzollamt. Zudem hat die IHK Lippe zu Detmold ein Berechnungstool entwickelt, mit dem Sie bereits vorab ermitteln können, ob Ihnen der Spitzenausgleich zusteht.

Stromnetzentgeltverordnung

Seit dem Jahr 2013 gilt mit der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) nicht mehr die vollständige Befreiung von Netznutzungsentgelten für stromintensive Unternehmen. Die StromNEV ist seitdem neben der Anreizregulierungsverordnung das zentrale Regelungswerk, das für die Ermittlung eines Preises maßgeblich ist, den der Nutzer eine Stromnetzes für dessen Nutzung zu zahlen hat (Netzentgelt).
Nach Paragraph 19 StromNEV können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen, wie beispielsweise Anzahl der Benutzungsstunden, eine Reduzierung der Umlage- oder Netzentgeltzahlungspflicht beantragen. Eine atypische Netznutzung kann in diesem Rahmen ebenfalls begünstigt werden. Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesnetzagentur sowie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber "Netztransparenz.de".
Weiterhin empfiehlt sich eine Abstimmung mit Ihrem Netzbetreiber.

Offshore-Haftungsumlage

Nach Paragraph 17 EnWG gibt es die Möglichkeit, dass wenn ein Unternehmen pro Jahr über 1.000.000 kWh Strom verbraucht und die dadurch entstehenden Stromkosten vier Prozent des Jahresumsatzes ausmachen, eine Reduzierung der Offshore-Umlagezahlung erwirkt werden kann. Die Antragsstellung läuft über Ihren Stromversorger und Testate eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers sind zur Bestätigung der Zahlen notwendig. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte dem IHK-Merkblatt, das nachstehend abrufbar ist.

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Umlage

Unternehmen, die pro Jahr über 100.000 kWh Strom verbrauchen und dadurch ihre Stromkosten 4 Prozent des Jahresumsatzes übersteigen, können die Reduzierung der KWK-Umlagezahlung erwirken. Die Antragsstellung läuft über Ihren Stromversorger und Testate eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers sind zur Bestätigung der Zahlen notwendig. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte dem IHK-Merkblatt, das nachstehend abrufbar ist. 

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